Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1101-W/09
Höhe der anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1101-W/09vom 23.03.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28. August 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist nach Berufungseinschränkung ausschließlich, ob die Kosten für "TCM-Diagnostik" in Höhe von 330 € und für "Massage-Heilgymnastik" in Höhe von 830 € als (weitere) außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung dieser Beträge mit der Begründung verwehrt, es sei nicht nachgewiesen worden, dass Ersätze geltend gemacht worden seien; weiters wäre keine vor Inanspruchnahme ausgestellte Verschreibung vorgelegt worden.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor,
- die Honorarnote von 330 € enthalte eine eindeutige Diagnose und die entsprechende Therapie, die im Jahr 2007 durchgeführt worden sei;
- für die Einzelheilgymnastik und die Massagen sei eine Zuweisung von Hrn. Dr. X. ausgestellt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat sich damit einverstanden erklärt, dass die obigen Kosten im Rahmen dieser Berufungsentscheidung zum Ansatz kommen. Da auch die Berufungsbehörde keine Bedenken hegt, die in Rede stehenden Beträge als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, konnte der Berufung im eingeschränkten Umfang Folge gegeben werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 23. März 2010
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1101-W/09
- Stammnummer
- 46149
- Gültig
- 23.03.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF