Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0006-F/02
Verdacht des Schmuggels eines Musikinstrumentes
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-F/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch 3, HR. Dr. Doris Schitter,
in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Dr. Herbert Orlich, wegen
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 13. November 2002 gegen den Bescheid
des Hauptzollamtes Feldkirch, dieses vertreten durch Mag. Zlimnig als
Amtsbeauftragten, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
9. Oktober 2002 zu Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird wie folgt geändert:
Gegen Frau G. R. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, sie habe anlässlich ihrer Einreise im
Juli 1998 in einem derzeit nicht bekannten fahrenden internationalen
Reisezug von der Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Union eine
eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein Violoncello "Bernardus Calcanius
Genua 17", auf welches Eingangsabgaben in Höhe von
€ 7.700,41 entfallen, vorsätzlich der zollamtlichen
Überwachung entzogen, wodurch sie ein Finanzvergehen nach
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 hat das
Hauptzollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2001/00108-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Hauptzollamtes Feldkirch
anlässlich ihrer Einreise im Jahr 1998 in einem derzeit nicht
bekannten fahrenden Reisezug von der Schweiz in das Zollgebiet der
Europäischen Union eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein
Violoncello "Bernardus Calcanius Genua 17", auf welches Eingangsabgaben in
Höhe von € 7.700,41 entfallen, vorsätzlich durch
Nichtstellung der zollamtlichen Überwachung entzogen, wodurch sie ein
Finanzvergehen nach
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
begangen hat.
In der Begründung wurde im wesentlichen
ausgeführt, dass die Bf dieses Instrument im fahrenden Zug als Gepäck
mitgenommen und keine Zollabfertigung durchgeführt habe, um sich den
Aufwand mit dem Zoll hinsichtlich Zeit und Geld zu ersparen. Das Violoncello sei
bereits im Zeitpunkt der Einbringung aus der Schweiz in die EU für den
Verkauf in Österreich bestimmt gewesen. Durch den Verkauf sei dieses
Instrument ohne zollrechtliche Behandlung in den unmittelbaren
Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingegangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Bf. vom 13. November 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Vorwurf der Zollbehörde laute, sie habe durch
Nichtgestellung des Violoncellos dieses der zollamtlichen Überwachung
entzogen. Da der Tatbestand des Entziehens jedoch voraussetzt, dass die
Zollbehörde vorher zumindest die Möglichkeit des Setzens konkreter
Überwachungsmaßnahmen gehabt haben müsse, kann bei fehlender
Gestellung in der Regel auch kein Entziehen möglich sein.
Der Tatbestand des Verbringens sei, auch wenn die
Zollbehörde von einer konkludenten Zollanmeldung ausgehe, ebenfalls nicht
gegeben, da keine Kontrolle stattgefunden habe.
Im übrigen hätte, da die Zollbehörde davon
ausgeht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware um das von R.
P. in der BRD erworbene Violoncello handelte, dieses als Rückware
abgabenfrei belassen müssen. Eine Bindung der Finanzstrafbehörde an
rechtskräftige Abgabenbescheide sei ebenfalls nicht gegeben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Gem.
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gem. § 11 leg. cit. begeht
nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Am 22. September 2001 wurde die Bf im
Reisezug EC 93 Angelika Kaufmann auf der Fahrt von St. Margarethen nach
Bregenz einer Zollkontrolle durch Organe der Mobilen Einsatzgruppe unterzogen.
Dabei wurde festgestellt, dass sie zwei Instrumente beim Geigenbauer J. B., in
B., auf Kommission übernommen hat, um sie in ihrem Geschäft in W. zu
verkaufen. Als Grund, warum sie zu Beginn der Amtshandlung erklärte, sie
habe die Instrumente am Vortag in die Schweiz gebracht, um sie einem Freund zu
zeigen, gab die Bf an, dass Kommissionsgeschäfte in ihrer Branche sehr
kompliziert seien und viel Zeit erfordern. Sie habe deshalb versucht, die
Instrumente ohne Zollabfertigung nach Österreich zu bringen. Weiters gab
sie an, bereits 2 Mal Instrumente aus der Schweiz nach Österreich verbracht
zu haben, ohne für diese eine Zollabfertigung vorgenommen zu haben. Die
weiteren Ermittlungen ergaben, dass es sich dabei um das
verfahrensgegenständliche Violoncello gehandelt hat. Das Instrument war von
J. B. von Deutschland in die Schweiz gebracht, wo es von der Bf übernommen
und ohne Zollabfertigung in die EU verbracht worden ist.
Gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK
entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entsteht
die Zollschuld in dem Zeitpunkt in dem die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner ist nach Art. 203 Abs. 3
1. Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat.
Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe
a) ZK bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden
bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind nach Art. 40 ZK von der
Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem
Verbringen übernimmt.
Nach Art. 4 Z 19 ZK ist Gestellung die Mitteilung an die
Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der
Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort
befinden.
Zur Gestellung ist es gem. § 37 erster Satz ZollR-DG
ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und
das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten
Kenntnis erlangt kann.
Bei dem von der Bf anlässlich ihrer Einreise
mitgeführten Musikinstrument handelte es sich um eine Ware kommerziellen
Charakters, für die die Bestimmungen der Art. 230 - 232 ZK-DVO
(Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung) keine Anwendung
finden. Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr durch andere Form der Willensäußerung sind nach Art. 230
ZK-DVO lediglich bei nichtkommerziellen Einfuhren im Reiseverkehr
möglich.
Entgegen der Ansicht der Finanzstrafbehörde 1. Instanz
ist aber eine Gestellung des Musikinstruments erfolgt. Dem Akteninhalt ist nicht
zu entnehmen, dass die Bf das Instrument versteckt hat, was auch aufgrund der
Größe und Bauart wohl kaum anzunehmen ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Bf. wie im Anlassfall vorgegangen ist und das Zollorgan (in
internationale Reisezügen erfolgt die Zollkontrolle durch mobile Einheiten)
daher vom Vorhandensein der Ware ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangt
hat.
Das von der Bf eingebrachte Instrument war aber zum Verkauf
bestimmt und konnte daher nicht mittels Zollanmeldung durch andere Form der
Willensäußerung zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr eingebracht werden. Mit Verlassen des Zuges hat die Bf dadurch, dass sie
weder eine mündliche noch eine schriftliche Anmeldung für das
Instrument abgegeben hat, die mitgeführte Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen. Gem. Art. 37 (1) ZK unterliegen Waren
vom Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet an der zollamtlichen
Überwachung. Mit der Einfuhr in das Zollgebiet haben die Zollbehörden
ganz generell die Möglichkeit der zollamtlichen Prüfung. Die
Möglichkeit der Überwachung setzt sich fort bis zum Erhalt einer
zollrechtlichen Bestimmung. Das von der Bf in das Zollgebiet eingebrachte
Instrument stand, da es keiner zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden
ist, unter zollamtlicher Überwachung. Dadurch dass die Bf die Ware keiner
zollrechtlichen Bestimmung zugeführt hat, hatten die Zollbehörden
nicht mehr die Möglichkeit, den Verbleib der Ware, die der zollamtlichen
Überwachung unterlag, zu prüfen. Sie wurde daher der zollamtlichen
Überwachung entzogen.
Zur Frage, ob das Violoncello als Rückware
eingangsabgabenfrei eingeführt werden konnte, wurde erwogen:
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses
Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den
Einfuhrabgaben befreit
(Art. 185 Abs. 1 1. Satz ZK).
Rückwaren sind gem.
Art. 185 (1) UA 1 ZK Waren,
- die bis zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr den
zollrechtlichen Status "Gemeinschaftswaren" hatten,
- die aus der Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt (verbracht) worden sind
- die grds. innerhalb von drei Jahren wieder in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt (verbracht) werden,
- und die zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr (Art. 79 ff.ZK) angemeldet
werden.
Die Voraussetzungen für die Einfuhrabgabenbefreiung
als Rückware gem. Art. 185 ZK sind infolge der nicht
ordnungsgemäßen Anmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nicht gegeben.
Eine Abgabenbefreiung trotz Nichtbeachtung von
Verfahrensvorschriften ist gem. Art. 212 a ZK zwar dem Grunde
nach möglich, jedoch davon abhängig, dass im Verhalten des
Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offensichtliche
Fahrlässigkeit vorliegt. Die Bf hat aber im Zuge ihrer Vernehmung am 22.
September 2001 angegeben, dass sie für das Instrument keine Zollabfertigung
vorgenommen habe, um sich den Aufwand mit dem Zoll hinsichtlich Zeit und Geld zu
ersparen. Ihr sei klar gewesen, dass sie an der Grenze mit den Instrumenten
etwas machen hätte müssen und zwar diese erklären und angeben.
Damit ist aber das Verhalten der Bf als betrügerische Absicht zu
qualifizieren, die darauf gerichtet war, wissentlich und willentlich
Verfahrensvorschriften zu missachten, was die Anwendung des
Art. 212a ZK ausschließt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 38 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 79 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 230 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 231 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
SchmuggelEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungZollanmeldung durch andere Form der WillensäußerungGestellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-F/02
- Stammnummer
- 4614
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF