Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0842-W/03
Prämienzahlung einer Versicherung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0842-W/03vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Franz Harrand, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk
betreffend Haftungs-und Zahlungsbescheid für den
Lohnsteuerprüfungszeitraum 1. Jänner 1990 bis
31. Dezember 1995 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Nachforderung an Lohnsteuer wird mit € 4.565,46 (S 62.822,00) festgesetzt
(bisher S 362.832,00).
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen beträgt
€ 0.00 (bisher S 27.001,00).
Der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag beträgt € 0,00 (bisher S
7.980,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im gg. Berufungsfall hat die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
über die Berufung mit Berufungsentscheidung vom 6. September 1999, GZ.
RV/285-15/99 entschieden. Der Sachverhalt ist dieser Berufungsentscheidung zu
entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion wurde von der Bw. mit Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 99/13/0224 die
Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Es wird
auf die Ausführungen und rechtlichen Erwägungen in dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0842-W/03
- Stammnummer
- 4608
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF