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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0842-W/03

Prämienzahlung einer Versicherung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0842-W/03vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Franz Harrand, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Haftungs-und Zahlungsbescheid für den Lohnsteuerprüfungszeitraum 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1995 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachforderung an Lohnsteuer wird mit € 4.565,46 (S 62.822,00) festgesetzt (bisher S 362.832,00). Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen beträgt € 0.00 (bisher S 27.001,00). Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beträgt € 0,00 (bisher S 7.980,00). Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Im gg. Berufungsfall hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Berufung mit Berufungsentscheidung vom 6. September 1999, GZ. RV/285-15/99 entschieden. Der Sachverhalt ist dieser Berufungsentscheidung zu entnehmen.   Über die Berufung wurde erwogen: Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion wurde von der Bw. mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 99/13/0224 die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Es wird auf die Ausführungen und rechtlichen Erwägungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, 23. Juni 2003  

Normen und Schlagworte

Prämienzahlung einer Versicherung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0842-W/03
Stammnummer
4608
Gültig
23.06.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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