Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0491-W/02
Teilwertabschreibung, Abschreibung des Firmenwertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-W/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995 vom 1. 4. 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärt für
das Jahr 1995 aus der PF GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
in Höhe von S 262.301,00 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S - 67.477,00 (Verlust). In der Gewinn- und Verlustrechnung
wird vom Bw. eine
außerplanmäßige
Abschreibung in Höhe von S 125.000,00 (entspricht einem Ausmaß
von 50 % der Anschaffungskosten) des im gleichen Jahr - Beginn 1. 7. 1995 -
erworbenen Geschäftslokales vorgenommen. Seitens des Finanzamtes wird die
außergewöhnliche Abschreibung des Firmenwertes mit dem Hinweis auf
den gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Abschreibungszeitraum nicht in diesem
Ausmaß zum Abzug zugelassen (Abschreibungsdauer 15 Jahre).
In der Berufung vom 3. 6. 1997
wird dazu ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine
Abschreibung auf den niedrigeren
Teilwert handle, und diese auch bei Firmenwerten möglich sei.
In der gem. § 276 BAO
ergangenen abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 9. 9. 1997 begründet
das Finanzamt seine Entscheidung wie folgt:
"Der Teilwert ist ein
Stichtagswert. Ausschlaggebend ist jener Teilwert, wie er sich zum jeweiligen
Bilanzstichtag ergibt. Die vorgenommene Teilwertabschreibung des Firmenwertes
liegt, wie in der Berufung ausgeführt wird, in der per 31. 8. 1996
erfolgten Betriebseinstellung begründet. Aus dem Stichtagsprinzip ist
abzuleiten, dass bei Ermittlung des Teilwertes auf die Verhältnisse des
nachfolgenden Wirtschaftsjahres nicht
Bedacht zu nehmen ist. Die Betriebseinstellung erfolgte erst im Jahre 1996,
weshalb damit keine Begründung für eine Teilwertabschreibung für
das Jahr 1995 vorliegt".
Im Vorlageantrag des Bw. wird
ausgeführt, dass die außerplanmäßige Abschreibung
notwendig geworden sei, da weder der Kundenstock noch der Warenbestand im
- laut Kaufvertrag vereinbarten Ausmaß vorhanden gewesen sei. Die
Teilwertabschreibung sei nicht, wie vom
Finanzamt fälschlich bezeichnet wurde,
für den Firmenwert erfolgt (im dem
Finanzamt übermittelten, nicht unterfertigten Kaufvertrag gab es keine
Aufgliederung der Kaufpreissumme), sondern es sei der
Kundenstock bzw. das Warenlager
abgeschrieben worden. Ein Firmenwert im eigentlichen Sinne, also z. B. das Know-
How oder der Bekanntheitsgrad einer Firma oder die Ausstattung im
wettbewerbsrechtlichen Sinne, sei nicht mehr vorhanden gewesen, da der
Verkäufer den Betrieb schon längere Zeit eingestellt hatte. Aus diesem
Grund könne auch die zwingende Verteilung des Firmenwertes auf 15 Jahre,
auf diesen Fall nicht angewendet werden. Gemäß dem
imparitätischen Realisationsprinzip seien also der Kundenstock und das
Warenlager auf den tatsächlichen Wert abgeschrieben worden. Der Grund
für die Teilwertabschreibung liege
also durchaus im Wirtschaftsjahr 1995 begründet.
Mit 25. Juni 1998 wird der Bw.
in einem Ersuchen um Ergänzung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1995, bzw. des diesbezüglichen Vorlageantrages,
umfangreich befragt. Es seien nachweisbare Unterlagen beizubringen, aus denen
ersichtlich ist, dass der Kundenstock - wie im Schreiben vom 13. 10. 1997
ausgeführt wurde - aber tatsächlich schon zum 31. 12. 1995 nicht
mehr vorhanden war, bzw. ob anlässlich des Fehlens von vertraglich
erfassten Gegenständen, Materialien und des Kundenstockes seitens des Bw.
Schritte bzw. Maßnahmen zur Reduktion des Kaufpreises (bzw. der restlichen
Kaufpreisraten) bzw. eine Rückerstattung von Kaufpreisanteilen unternommen
wurden.
Bezüglich der abverlangten
Inventurliste sowie dem Inventarverzeichnis teilt der steuerliche Vertreter des
Bw. in Beantwortung des Vorhaltes mit, dass trotz Bemühungen, die
Verzeichnisse zu erhalten, dies ihm jedoch nicht möglich
war. Es habe sich aber um einen voll
eingerichteten Betriebsstandort gehandelt, der auch vom Verkäufer
übergeben worden sei. Nach Meinung des Bw. seien die
Anlagengegenstände
längerfristig nicht
weiterverwendbar gewesen, und darum habe dieser alles erneuern wollen. So sei
die Betriebstätigkeit 1996 eingestellt und mit dem Umbau und der
Neugestaltung begonnen worden, die allerdings
mangels finanzieller Deckung nicht
beendet worden sei. Durch die Scheidung des Bw. - die Gattin sollte diesen
Betrieb führen, da der Bw. selbst als Geschäftsführer zeitlich
ausgelastet sei - sei ein zusätzlicher
persönlicher Umstand eingetreten,
der das Projekt scheitern ließ. Gegen den Verkäufer sei kein Prozess
angestrengt worden, da aufgrund der Sachlageein Verfahren mit hohem Prozessrisiko verbunden gewesen wäre. Der
Bw. hätte die Beweislast für die Verwertbarkeit des Kundenstockes und
die Verwendbarkeit des übergebenen Anlagevermögens gehabt, da in Punkt
V. des Kaufvertrages vereinbart worden sei, dass für die gebraucht
übernommenen Inventargegenstände, vom Verkäufer keine
Gewährleistung übernommen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Abs.
1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch
den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach
der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Auf Grund gesetzlicher Fiktion
(§ 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988) gilt der nach dem 31. 12. 1988 entgeltlich
erworbene Firmenwert bei Gewerbetreibenden als abnutzbar.
§ 8 Abs. 3 EStG 1988
ordnet zwingend die lineare Verteilung der Anschaffungskosten des erworbenen
Firmenwertes
über 15 Jahre an.
Der
normalen Abschreibung liegt die Annahme
einer einigermaßen gleichmäßigen Abnutzung zugrunde.
Die Absetzung für
außergewöhnliche Abnutzung
trägt hingegen einer Abnutzung Rechnung, die als solche außerhalb
eines gleichmäßigen Abnutzungsverlaufes stattfindet. Das
außergewöhnliche dieser Abnutzung ist, dass sie sprunghaft
stattfindet. Dieser Umstand ist vom Abgabepflichtigen nachzuweisen (VwGH v. 26.
4. 89, 89/14/0027).
Die außergewöhnliche
Abnutzung betrifft die Abnutzungssphäre, die
Teilwertabschreibung die
Wertsphäre eines Wirtschaftsgutes. Die außergewöhnliche
Abnutzung setzt somit eine Beeinträchtigung der Nutzung voraus, die
Teilwertabschreibung nicht. Bei der Teilwertabschreibung kommt es zu einer
Wertminderung, die nicht auf eine Abnützung zurückzuführen ist.
Der Firmenwert ist jener Wert
eines Betriebes, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten
Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert
über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter ergibt. Steuerlich besteht im Hinblick auf die Eigenschaft
als Wirtschaftsgut Aktivierungspflicht, handelsrechtlich ein Wahlrecht. Der
entgeltlich erworbene Firmenwert eines bilanzierenden Unternehmens kann auf den
niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dies durch bestimmte
nachweisbare Tatsachen begründet wird.
Beispielsweise kann der
Firmenwert eines Rauchfangkehrerbetriebes infolge Einführung von
Fernheizungen und Zentralheizungen sinken (VwGH 18. 7. 1995, 91/14/0047),
weiters wenn im Kehrgebiet eine neue Konzession vergeben wird, oder wenn bei
gewerberechtlichen Änderungen, diese sich tatsächlich auf das
Unternehmen ausgewirkt haben (durch Umsatzrückgang).
Der Bw. begründet eine
fünfzigprozentige Abschreibung im Jahre 1995 (der Betrieb wurde mit 1. 7.
1995 begonnen) nun damit, dass bereits im Jahre des Kaufes des Unternehmens, der
Warenbestand und der Kundenstock nicht mit den Werten übereinstimmten, die
er beim Unternehmenskauf glaubte, zu erwerben.
Das Finanzamt geht bei der
Beurteilung des vorliegenden Falles davon aus, dass der Umstand für die
vorgenommene Teilwertabschreibung, wie in der Berufung ausgeführt wird, in
der per 31. 8. 1996 erfolgten Betriebseinstellung begründet sei, und die
Verhältnisse des nachfolgenden Wirtschaftsjahres bei der Ermittlung des
Teilwertes zum 31. 12. 1995, infolge des Stichtagsprinzips, keine
Berücksichtigung finden können.
Nun hat der Bw. in seiner
Eingabe vom 30. 11. 1998, unter Bezugnahme auf die Ergänzungsaufforderung
vom 25. 6. 1998 wie folgt geantwortet:
"Es
handelte sich um einen voll eingerichteten Betriebsstandort, der auch vom
Verkäufer übergeben wurde. Nach Meinung des Käufers waren die
Anlagengegenstände längerfristig nicht weiter verwendbar, und der Bw.
wollte alles erneuern. So wurde die Betriebstätigkeit 1996 eingestellt und
mit dem Umbau und der Neugestaltung begonnen, die allerdings mangels
finanzieller Deckung nicht beendet sind. Durch die Scheidung des Bw. - die
Gattin sollte den Betrieb führen, da er selbst als
Geschäftsführer zeitlich ausgelastet ist - ist ein zusätzlicher
persönlicher Umstand eingetreten, der das Projekt scheitern
ließ".
Voraussetzung für eine
Abschreibung des Firmenwertes auf den niedrigeren Teilwert ist, dass diese durch
bestimmte nachweisbare betrieblich bedingte Tatsachen begründet wird. Davon
kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat, wie der
Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung selbst dargestellt hat, der Wunsch nach einer
Neugestaltung des Betriebes im Vordergrund gestanden. Diesem konnte jedoch
aus finanziellen Gründen nicht
entsprochen werden. Auch die Scheidung des
Steuerpflichtigen, dessen Gattin somit den Betrieb nicht
weiterführen konnte, weshalb dieser letztendlich mit 31. 8. 1996
eingestellt wurde, bilden keine Grundlage, eine (für den Bw.
steuergünstigere) Teilwertabschreibung im Jahre 1995
vorzunehmen.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien, am
23. 6. 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-W/02
- Stammnummer
- 4606
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF