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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0149-I/10

Pkw-Auslandsleasing (2007)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-I/10vom 17.03.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 25. November 2008 betreffend Umsatzsteuer 2007 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen: sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs. Entscheidungsgründe In der Berufung gegen den am 25.11.2008 ausgefertigten Umsatzsteuerbescheid wurde eingewendet, dass die Besteuerung des Eigenverbrauchs gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG sowie die Verlängerung der Besteuerung bis 31.12.2010 als gemeinschaftswidrig anzusehen sind. Über die Berufung wurde erwogen: In dem Erkenntnis vom 2.9.2009, 2008/15/0109, ist der VwGH unter Bezugnahme auf die Überlegungen des EuGH im Urteil vom 11.9.2003, C-155/01, Cookies World, zu der Ansicht gelangt, dass die inhaltlich deckungsgleiche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. In den Erkenntnissen vom 2.9.2009, 2007/15/0275, und vom 30.9.2009, 2008/13/0203, hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab 1.1.2004 wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung 31.12.2005) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung 31.12.2007) vertreten. Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen, zumal das Finanzamt den Rechtsstandpunkt, eine Hinzurechnung könnte auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 gestützt werden (vgl. SWK 2009, S 914), ohnedies nicht eingenommen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 17. März 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0149-I/10
Stammnummer
46058
Gültig
17.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF