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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0668-W/06

Vortäuschen einer Leistung für Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-W/06vom 16.03.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH., vom 4. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25. Jänner 2005 betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig war im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Abzug von Vorsteuer in Höhe von ATS 10.650,- aus einer Rechnung der B-GmbH vom 9. Juli 2003. Sie beinhaltete die Vorschreibung für die angebliche Zurverfügungstellung eines Büros in 1130 Wien, Adresse. Das Finanzamt verwehrte nach Durchführung einer UVA Prüfung den Vorsteuerabzug. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass seitens der B-GmbH keine Leistung an die A-GmbH. (im folgenden kurz Bw.), erfolgt ist, sondern die Rechnung nur zur Lukrierung von Vorsteuer durch die Bw. ausgestellt wurde. Diese Feststellung gründet sich auf folgende Umstände: - dem vorgelegten Bewirtschaftungsvertrag vom 1. Februar 2002 zwischen der A-GmbH. und der B-GmbH, kommt keine Relevanz zu, weil die B-GmbH nach Aussage des Hauseigentümers Fa. C-AG gar nicht über die Büroräumlichkeiten verfügen konnte; - die Bw. konnte keine Unterlagen über einen tatsächlichen Zahlungsfluss an die B-GmbH vorlegen bzw. auch nicht die Herkunft der dafür verwendeten Geldmittel aufklären; - bei der Geschäftsführerin der B-GmbH, an die die Zahlung der Bw. erfolgt sein soll, kann es sich nicht um Frau Milena M handeln, wie dies von der Bw. behauptet wird. Die echte Frau Mile M, geb. x.x.1948, hat ihren Reisepass mit der Nummer 12345678 am 17. 7.2001 ungültig erklären lassen. Ihr Reispass wurde aber unter Änderung des Geburtsjahres auf 1968 und des Vornamen auf Milena am 21.1.2002 beim Erwerb der Anteile beim Notar widerrechtlich verwendet (siehe Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 2. Februar 2006). Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Da, wie oben dargestellt, der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung gelangt ist, dass seitens der B-GmbH keine Leistung an die Bw. erbracht worden ist, sondern eine solche nur für Zwecke eines beabsichtigten Vorsteuerabzuges vorgetäuscht wurde, war der Vorsteuerabzug zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 16. März 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0668-W/06
Stammnummer
46053
Gültig
16.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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