Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2831-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2831-W/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom
31. August 2001 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
ab September 2001 für das Kind C.K. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. August 2001 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
13. August 2001 auf Weitergewährung der Familienbeihilfe und
der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind C.K., ab Juli 2001 ab. Das
Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden
ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung nur 20 v.H. betrage, und
eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auch
nicht festgestellt worden sei.
Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung legte
die Bw. mehrere ärztliche Befunde über den Krankheitszustand des
Kindes vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSA) Wien,
Niederösterreich und Burgenland in seinem schlüssig begründeten
Gutachten vom 15. Mai 2002 den Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest
(Morbus Crohn, Zustand nach lleo-Coecalresektion, Lactoseintoleranz, unterer
Rahmensatz, da gute Krankheitskontrolle unter Therapie) sowie, dass die
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Eine Ablichtung des Gutachtens des
Facharztes für Innere Medizin Dr. R, dem sich das
vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, wurde der Bw. bereits mit Schreiben vom
23. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht. Zu den von der Bw. gegen das Gutachten
vorgebrachten Einwendungen wurde eine Stellungnahme des fachärztlichen
Sachverständigen eingeholt. Das Ergebnis der Stellungnahme vom
8. Jänner 2003 wurde der Bw. bereits telefonisch
mitgeteilt.
Da auf Grund dieses Gutachtens und der Stellungnahme des
BSA eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Stellungnahme des BSA vom 8. Jänner 2003
Wien,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2831-W/02
- Stammnummer
- 4605
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF