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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0054-W/09

Devolutionsantrag - Einstellung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0054-W/09vom 15.03.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., Adr1, vertreten durch Stb., Adr2, vom 19. November 2009, eingelangt am 20. November 2010, wegen Untätigkeit des Finanzamtes A. betreffend der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar und März 2009 entschieden: Das Verfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Nach Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar und März 2009 wurde von der Devolutionswerberin mit Schreiben vom 19. November 2009 (eingelangt bei Unabhängigen Finanzsenat am 20. November 2009) der Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, da weder eine Buchung noch eine Umsatzsteuerfestsetzung erfolgte. Mit Setzung einer Frist bis zum 22. Februar 2010 bzw. Verlängerung bis zum 25. Mai 2010 gemäß § 311 Abs. 3 BAO wurde das Finanzamt vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, zu entscheiden und gegebenenfalls die versäumten Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Bescheide vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Am 12. März 2010 erließ das Finanzamt Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Februar und März 2010 und teilte das dem Unabhängigen Finanzsenat mit. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an den Unabhängigen Finanzsenat. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungsprlicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für Februar und März 2010 fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen. Wien, am 15. März 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0054-W/09
Stammnummer
46022
Gültig
15.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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