Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0830-S/02
Rentenversicherung, wiederkehrende Bezüge, sonstige Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0830-S/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Werner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der im Jahr 1919
geboren wurde, schloss im Jahr 1997 einen Rentenversicherungsvertrag ab, mit dem
er gegen Erlag eines Einmalbetrages von S 1 Mio eine
lebenslängliche Privatpension von S 8.651,- monatlich beginnend mit
Februar 1997 erhält.
In seinen
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte
er neben nichtselbständigen Einkünften und Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung aus dieser Rentenversicherung sonstige Einkünfte
in Höhe von S 107.002,- für 2000 und S 111.656,- für
2001.
Mit Bescheiden vom
6. August 2002 nahm das Finanzamt die erklärungsgemäße
Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
vor.
Dagegen richtet sich die
Berufung vom 22. August 2002, in der Folgendes ausgeführt
wird:
Die Anschaffungskosten des
hingegebenen Wirtschaftsgutes bei der Rentenversicherung beliefen sich auf
S 1 Mio. Der ermittelte kapitalisierte Wert der Rente betrage
gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG nur S 311.436,-. Durch die
monatlichen Zahlungen führe dies bereits im Jahr 2000 zu einer
Versteuerung. In diesem Fall sei also bereits die Vermögensumschichtung
steuerpflichtig. Grundsätzlich sei aber als Bemessungsgrundlage nur der
Vermögenszuwachs heranzuziehen. Für die
Vermögenszuwachsermittlung benötige man nicht das Hilfskonstrukt einer
Bewertung nach § 16 BewG, da man ein nominelles Ergebnis erhalte, indem man
von der Versicherungssumme einschließlich Gewinnbeteiligung so lange die
ausbezahlten Renten abziehen könne, bis diese Bemessungsgrundlage
aufgebraucht sei. Damit wäre auch der bisherigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen, dass eine gewählte Zahlungsform
nicht dazu führen dürfe, dass es schon zur Besteuerung einer
Vermögensumschichtung anstatt nur des Vermögenszuwachses komme. Bei
einer Besteuerung der Vermögensumschichtung werde gegen das
Gleichheitsgebot verstoßen.
Es werde darauf hingewiesen,
dass der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss B 1200/01 - 7 vom 7.3.2002
entschieden habe, die Verfassungsmäßigkeit des 4. Satzes des §
29 Z 1 EStG idF BGBl I 106/1999 sowie des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 BewG idF
BGBl 172/1971 betreffend die Bewertung von Leibrenten von Amts wegen zu
prüfen.
Es werde daher beantragt, keine
Besteuerung der Vermögensumschichtung aus der gegenständlichen
Rentenversicherung vorzunehmen, bis die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes falle, welche die diesbezügliche
Besteuerungspraxis grundsätzlich verändern werde.
Das Finanzamt legte die
gegenständliche Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29
Z 1 EStG 1988 (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) sind
sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6
gehören. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für
die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die
wiederkehrenden Bezüge sind nur insofern steuerpflichtig, als die Summe der
vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 und 4 BewG) übersteigt; der kapitalisierte Wert
ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge
zu ermitteln.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 BewG (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) bestimmt
sich der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person.
Nach Abs. 2 leg.cit. ist als Wert anzunehmen bei einem Alter von mehr als
75 bis 80 Jahren das 3fache des Wertes der einjährigen Nutzung.
Unstrittig ist, dass die
gegenständliche Privatpension als Gegenleistungsrente nach § 29
Z 1 EStG 1988 zu qualifizieren ist. Unstrittig ist weiters, dass der
gemäß Bewertungsgesetz kapitalisierte Wert der Rente S 311.436,-
beträgt.
In der Berufung wird dargelegt,
dass man für die Vermögenszuwachsermittlung nicht das Hilfskonstrukt
einer Bewertung nach § 16 des Bewertungsgesetzes benötige. Dem
ist entgegenzuhalten, dass § 29 Z 1 EStG auf das Übersteigen
des kapitalisierten Wertes nach dem Bewertungsgesetz verweist. Daher ist der
kapitalisierte Wert nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 BewG
und nicht etwa nach versicherungsmathematischen Regeln zu
ermitteln.
Richtig ist, dass es bei
Anwenden der genannten Gesetzesvorschriften im gegenständlichen Fall nicht
erst zu einer Besteuerung des Vermögenszuwachses, sondern bereits zu einer
Besteuerung der Vermögensumschichtung kommt.
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit seinem Erkenntnis vom 9.10.2002, G 112/02 den Klammerausdruck
"(§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955)" im 4. Satz
des § 29 Z 1 EStG 1988 idF BgBl I Nr. 106/1999 und den
§ 16 Abs. 2 und 3 des BewG 1955 idF BgBl. Nr. 172/1971 als
verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der
Verfassungsgerichtshof aus, das System der Besteuerung privater Kaufpreisrenten
muss verfassungskonform so gestaltet sein, dass eine Besteuerung bloßer
Vermögensumschichtungen vermieden wird. Der Gesetzgeber darf zwar bei der
Bewertung von Leibrenten für steuerliche Zwecke auch aus der Sicht der
Verfassung gewiss einfach handhabbare Regelungen treffen. Er muss daher keine
Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen, sondern
darf auch pauschalierende, vergröbernde Regelungen treffen. Jedenfalls dann
aber, wenn diese Bewertungsregeln auch für die Einkommensbesteuerung von
Gegenleistungsrenten herangezogen werden, müssen sie so beschaffen sein,
dass eine Steuerpflicht bloßer Vermögensumschichtungen vermieden
wird.
Die Aufhebung der genannten
Gesetzesbestimmungen tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2003 in Kraft. Dazu führte der
Verfassungsgerichtshof aus, dass die Fristsetzung es ermöglichen soll,
spezielle Regelungen für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen
und Leistungen zu treffen oder allenfalls die Einkommensbesteuerung von
Gegenleistungsrenten nach einem anderen System zu regeln.
Mit dem am 11. Juni 2003
beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2003 wurden die betreffenden
Gesetzesbestimmungen mit Wirksamkeit ab der Veranlagung für das Jahr 2004
neu gefasst.
Dies bedeutet aber, dass im
gegenständlichen Fall für die Jahre 2000 und 2001 die Bestimmungen des
§ 29 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I 106/1999 und des § 16
Abs. 2 BewG 1955 idF BGBl 172/1971 anzuwenden sind. Danach tritt eine
Steuerpflicht der gegenständlichen Rente ab dem Übersteigen des
kapitalisierten Wertes von S 311.346,- , somit ab dem Jahr 2000, ein.
Aus diesem Grund musste die
Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0830-S/02
- Stammnummer
- 4601
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF