Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0180-Z2L/02
Vorschreibung von Säumniszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0180-Z2L/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorschreibung von Säumniszinsen beruht alleine darauf, dass die geschuldeten Abgaben nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurden. Wer das Verschulden für die verspätete Entrichtung trägt ist dabei unerheblich und geht zu Lasten des Abgabenschuldners.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 9. Juli 2001,
GZ. 100/45725/2001, betreffend Säumniszinsen,
entschieden:
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert: Die
in der Berufungsvorentscheidung ausgewiesene Summe an Säumniszinsen in
Höhe von ATS 43.291,00 (3.146,08 €) wird berichtigt auf ATS 45.113,00
(3.278,50 €). Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist Inhaberin eines
Aufschubkontos gemäß Artikel 226 ZK (Zollkodex). Auf Grund von
verbuchten Abgabenschuldigkeiten, welche bis zum fälligen Zahlungstermin
nicht entrichtet wurden, erfolgte vom Hauptzollamt Wien mit insgesamt 27
Bescheiden vom 26. April 2001 die Festsetzung von Säumniszinsen in
Höhe von 45.113,00 S. Die Vorschreibung stützt sich auf
§ 80 Abs. 1 und 2 ZollR-DG.
Gegen diese Bescheide wurde von
der Bf. fristgerecht mit Eingabe vom 16. Mai 2001 berufen. Begründend
wurde ausgeführt, dass der Bank A. von der Bf. fristgerecht der Auftrag
erteilt worden sei, vom Konto der Bf. die fälligen Abgaben an das
Hauptzollamt weiterzuleiten. Durch ein bankinternes Problem sei jedoch dieser
Vorgang verspätet durchgeführt worden. Dieser Fehler der Bank A. sei
von der Bf. zum Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben nicht erkennbar gewesen.
Abschließend wurde der Antrag auf Nachsicht der "Pönale" gestellt.
Der Berufungseingabe wurde ein Schreiben der betreffenden Bank beigelegt. Aus
diesem geht hervor, dass die Bank A. von der Bf. mittels Fax vom 18. April
2001 angewiesen worden sei, am 19. April 2001 einen Abgabenbetrag von
12.455.938,80 S an das Hauptzollamt weiterzuleiten. Auf Grund eines
Übermittlungsfehlers sei jedoch der Betrag irrtümlich wieder auf das
Konto der Bf. rückgebucht worden. Eine korrekte telefonische Weiterleitung
des Betrages sei mit 25. April 2001 erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 9. Juli 2001 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im
Wesentlichen damit, dass gemäß Artikel 232 Abs. 1 lit
b) und Abs. 2 lit c) ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1
ZollR-DG für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbeträge
Säumniszinsen zu erheben seien. Eine Überweisung des Betrages in
Höhe von 12.455.938,80 S sei erst mit 25. April 2001 erfolgt. Der
Zahlungstermin für jene Abgabenschuldigkeiten für die mit den
gegenständlichen Bescheiden Säumniszinsen vorgeschrieben wurden, habe
jedoch auf 17. April 2001 gelautet. Auch unter Berücksichtigung einer
fünftägigen Nachfrist gemäß
Artikel 232 Abs. 2 lit c) ZK sei daher die Zahlung als
verspätet anzusehen. Der Umstand, dass die Anweisung an die Bank
rechtzeitig erfolgt, und die verspätete Begleichung der Bank A. zuzurechnen
sei, stelle keine Begründung für eine Aufhebung der ergangenen
Nebengebührenbescheide dar. Weiters verwies die Zollbehörde in ihrer
Berufungsvorentscheidung darauf, dass es sich bei Abgaben grundsätzlich um
eine Bringschuld handle und somit rechtlich nur die Tatsache Bedeutung habe, ob
der geschuldete Abgabenbetrag am Fälligkeitstag auf dem Konto des
Gläubigers gutgeschrieben worden sei. Eventuelle Verzögerungen, wie
auch im gegenständlichen Fall bei der Weiterleitung des Betrages durch die
Bank A., würden auf Grund des Bringschuldcharakters zu Lasten des
Abgabenschuldners gehen.
Gegen diese abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 13. Juli 2001 fristgerecht
das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden
grundsätzlich die Vorbringen im bisherigen Berufungsverfahren wiederholt.
Ergänzend wurde zum Bringschuldcharakter ausgeführt, dass die Schuld
seitens der Bf. fristgerecht durch die rechtzeitige Anweisung an die Bank A.
beglichen worden sei. Die Belastung des Bankkontos der Bf. sei ebenfalls
zeitgerecht erfolgt, lediglich die verspätete Weiterleitung an das
Hauptzollamt sei auf einen ausschließlich bankinternen Fehler
zurückzuführen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittig ist im
gegenständlichen Fall, dass der geschuldete Abgabenbetrag dem Hauptzollamt
zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet wurde. Die gesetzlichen Grundlagen
betreffend der Entrichtung von Abgaben sind im § 76 ZollR-DG in
Verbindung mit § 211 Abs. 1 BAO geregelt. Demnach gilt der
Betrag mit der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigem Konto der
empfangsberechtigten Kasse auf Grund der Überweisung dorthin als
entrichtet. Als Entrichtungstag des Betrages in Höhe von 12.455.938,80 S
wurde der 25. April 2001 ermittelt, während die Fälligkeit der
geschuldeten Abgaben mit 17. April 2001 bestimmt war. Auf Grund dieser
Tatsache erfolgte die Vorschreibung von Säumniszinsen gemäß
Artikel 232 Abs. 1 lit b) ZK in Verbindung mit
§ 80 Abs. 1 und 2 ZollR-DG. Der Grund, warum eine
verspätete Entrichtung der Abgaben erfolgte ist grundsätzlich
irrelevant. Alleine der Umstand, dass die Abgaben nicht spätestens zum
Fälligkeitstermin entrichtet wurden, hat unter Berücksichtigung der
nachstehenden Ausnahmeregelungen zur Konsequenz, dass Säumniszinsen in der
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe anfallen. Die Zollbehörden
können nur dann von der Vorschreibung der Säumniszinsen Abstand
nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß
Artikel 232 Abs. 2 ZK in Verbindung mit
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG vorliegen. Während etwaig
vorliegende Gründe nach der Bestimmung des
Artikels 232 Abs. 2 lit a) ZK bis dato nicht
vorgebracht wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme
gemäß lit c) leg. cit in Verbindung mit § 80 ZollR-DG nicht
vor. Durch die verspätete Entrichtung mit 25. April 2001 wurde eine
tolerierbare Zeitspanne gemäß der genannten Gesetzesbestimmung
überschritten, da die Säumnis mehr als fünf Tage betragen hat.
Weiters fand eine "Bagatellgrenze" gemäß
Artikel 232 Abs. 2 lit b) von 40,00 S (=Gegenwert von 3
€) in Verbindung des Anhanges 2 des zum Zeitpunkt gültigen
§ 43 ZollR-DG bereits anlässlich der Vorschreibung der
Säumniszinsen Berücksichtigung.
Das Beschwerdevorbringen, dass
die Begleichung der Schuld durch die rechtzeitige Anweisung an die Bank A.
fristgerecht erbracht worden sei, hat für diese Berufungsentscheidung
keinen Einfluss, da alleine der Umstand der tatsächlichen Entrichtung,
welche erst nach dem Fälligkeitstag mit 25. April 2001 erfolgte,
maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch vom Unabhängigen
Finanzsenat darauf hingewiesen, dass die Anweisung an die Bank zur
Durchführung der entsprechenden Buchung des Abgabenbetrages in Höhe
von 12.455.938,80 S, laut vorliegender Stellungnahme der Bank A., von der Bf.
mit 19. April 2001, also bereits nach dem Fälligkeitstermin (17. April
2001) erteilt wurde. Jede Entrichtung nach dem Fälligkeitstermin ist als
verspätet anzusehen. Durch die Ausnahmebestimmung gem.
Art. 232 Abs. 2 lit c) ZK in Verbindung mit
§ 80 ZollR-DG, haben die Zollbehörden lediglich von der
Festsetzung von Säumniszinsen für verspätet entrichtete Abgaben
abzusehen, sofern die Säumnis fünf Tage nicht überschreitet.
Weiters wird klarstellend ausgeführt, dass es sich bei "Säumniszinsen"
um keine Strafe sondern um Abgaben (Nebenanspruch) im Sinne des
§ 3 BAO handelt, welche ausschließlich aus der nicht
fristgerechten Entrichtung von Abgaben resultieren.
Im Spruch der mit Beschwerde
bekämpften Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien wurde ein
Betrag an festgesetzten Säumniszinsen in Höhe von ATS 43.291,00
ausgewiesen. Die Summe der mit 26. April 2001 durch das Hauptzollamt Wien
mit insgesamt 27 Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszinsen
vorgeschriebenen Zinsen beträgt jedoch ATS 45.113,00 (3.278,50 €). Auf
Grund dieses Additionsfehlers war der angeführte Betrag gem. § 293 BAO
entsprechend richtig zustellen.
Aus den oben angeführten
Gründen war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Linz,
4. Juni 2003
Der
Referent:
Christoph
Schmolmüller
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0180-Z2L/02
- Stammnummer
- 4596
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF