Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0723-W/03
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0723-W/03vom 20.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Johann Wally, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk in
Wien betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1995 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung bei der Bw. war festgestellt worden, dass die dem zu 75 %
an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen von S 980.000,00 (1995), S 840.000,00 (1996), S 910.000,00
(1997), S 840.000,00 (1998) und S 840.000,00 (1999) nicht in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Entsprechende
Nachforderungsbescheide wurde erlassen.
Dagegen wurde Berufung erhoben,
die abgewiesen wurde. Die Bescheide wurden dabei insoweit abgeändert, als
auch die von der Bw. getragenen Sozialversicherungsbeiträge des
Gesellschafter-Geschäftsführers sowie Sachbezüge für einen
PKW in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden.
Auf Vorhalt der Behörde
war von der Bw. vorgebracht worden, dass zwischen dem Geschäftsführer
und der Bw. keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden seien, der
Geschäftsführer hauptsächlich den Wareneinkauf erledige, indem er
monatlich zumindest auf ca. eine Woche nach Italien fahre. Es gebe auch keine
geregelte Arbeitszeit. Weiters erhalte der Geschäftsführer keine
Sachbezüge, habe keinen Anspruch auf Abfertigung, sei zusätzlich bei
einer Fremdfirma angestellt, bei der GSVG pflichtversichert und werde
regelmäßig von seiner Frau, die bei der Bw. angestellt sei,
vertreten. Auch unterliege er keiner Geheimhaltungspflicht.
Weiters wurde vorgebracht, dass
es sich bei dem PKW, der sich im Anlagevermögen der Bw. befand, um einen
PKW-Kombi handelte. Dieser habe dazu gedient, täglich die vier Filialen der
Bw. in Wien und Niederösterreich anzufahren, sowie die Ware in Italien
abzuholen und in die Filialen zu transportieren. Der PKW sei ein reines
Firmenfahrzeug warum auch ein Fahrtenbuch nicht geführt worden
sei.
Gegen die Abweisung der
Berufung wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat den
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründend führte der
VwGH im Wesentlichen aus, dass Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt würden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststünde, dass -
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist, - ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw.
Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft
und - er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im vorliegenden Fall sei zum
einen die - strukturell zu verstehende - Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. wesentliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter
unbestritten und zum anderen sei auch den Ausführungen zum fehlenden
Unternehmerrisiko nicht entgegengetreten worden. Ebenso wenig sei das Vorliegen
einer laufenden (monatlichen) Entlohnung in Abrede gestellt worden. Die
Beschwerde habe sich daher dem Grunde nach nicht als geeignet erwiesen, eine
Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Einkünfte als solche gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG aufzuzeigen.
Soweit gerügt wurde, dass
die von der Bw. getragenen Sozialversicherungsbeiträge den
Bemessungsgrundlagen nicht hinzuzuzählen gewesen wären, habe nach dem
Erkenntnis des VwGH eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt werden
können.
Was die Einwendungen der Bw.
zur Höhe der Bemessungsgrundlagen anbelangt, wonach ein Sachbezugswert
für den PKW rechtsirrig hinzugerechnet worden sei, führt der VwGH aus,
dass die Behörde im gegenständlichen Fall die unzutreffende
Rechtsansicht vertreten habe, dass allein das Fehlen eines Fahrtenbuches
zwingend zur Annahme eines Sachbezuges führe, was zur Folge hatte, dass die
Behörde keine Feststellungen über die private Nutzung getroffen habe.
Die Behörde habe es unterlassen sich mit dem diesbezüglichen
Sachvorbringen auseinander zusetzen. Der angefochtene Bescheid habe sich somit
als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet erwiesen und sei demnach
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
2 FLAG sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd 3
47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen, iSd
§ 22 Z 2EStG. Der Dienstgeberbeitrag ist gemäß
§ 41 Abs. 3
FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind
dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z1 lit a und b EStG, sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2
EStG.
Zur Auslegung der in § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2003, 2001/13/0092 sowie
die dort angeführten weiteren VwGH Erkenntnisse verwiesen.
Wie der VwGH im o.a. Erkenntnis
weiter ausführt, ist im vorliegenden Fall die für die strukturell zu
verstehende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw.
wesentliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung
der Aufgaben der Geschäftsführung durch den wesentlich beteiligten
Gesellschafter unbestritten.
Der Geschäftsführer
hatte auch, wie auch in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
ausgeführt wurde, kein typisches Unternehmerrisiko. Weder die Haftung
für Bankkredite der Bw. noch der Vergleich des
Alleingesellschaftergeschäftsführers mit einem Einzelunternehmer
weisen auf das Unternehmerwagnis hin. Es besteht kein Konnex der "Entnahmen" mit
dem Betriebsergebnis. Von einer erfolgsabhängigen Entlohnung kann auch
deswegen nicht ausgegangen werden, da es in erster Linie Sache der
Gesellschafter ist, einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft
den Fortbestand zu sichern und die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge erst eine weitere aus dieser Maßnahme
resultierende Folge ist. Auch das bloß allgemein behauptete Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation bildet ebenso wenig ein
unternehmerspezifisches Risiko wie eine Kürzung der Bezüge bei einer
negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und die Bezahlung eines zu geringen
Lohnes führen grundsätzlich nicht zur Nichtanerkennung des
Dienstverhältnisses.
Die Auszahlung von
regelmäßigen Bezügen wurde ebenso festgestellt und durch Vorlage
der Konten entsprechend dokumentiert.
Zur Übernahme der
Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer durch
die Bw. wird auf das VwGH Erkenntnis verwiesen. Demzufolge ist die
Übernahme der Beitragspflicht als eine weitere Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit zu sehen und daher den
Bemessungsgrundlagen hinzuzuzählen.
Von einer Hinzurechnung eines
Sachbezugswertes für den vom Geschäftsführer verwendeten PKW wird
hingegen Abstand genommen. Eine solche Zurechnung käme auch im
gegenständlichen nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer
die Möglichkeit hätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für
nichtberuflich veranlasste Fahrten zu nützen und er von dieser
eingeräumten Möglichkeit auch - wenn auch nur fallweise -
Gebrauch gemacht hätte. Der firmeneigene PKW wurde allerdings, wie die Bw.
glaubhaft ausführte, nur für berufliche Fahrten des
Geschäftsführers von diesem verwendet. So hat er täglich alle
Filialen angefahren und ist regelmäßig mindestens einmal im Monat
nach Italien gefahren um dort Handelswaren abzuholen.
Die Berufung war daher
abzuweisen. Die Bemessungsgrundlagen waren um die
Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen. Diese ergeben sich daher wie
folgt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Gf Gehälter
€
|
71.219,40
|
61.045,20
|
66.132,30
|
61.045,20
|
61.045,20
|
(ATS
|
980.000,00
|
840.000,00
|
910.000,00
|
840.000,00
|
840.000,00)
|
GSVG €
|
1.717,60
|
2.015,40
|
5.071,80
|
11.692,50
|
8.246,30
|
(ATS
|
23.635,00
|
27.733,00
|
69.790,00
|
160.892,00
|
113.471,00)
|
Summe
€
|
72.937,00
|
63.060,60
|
71.204,10
|
72.737,70
|
69.291,50
|
(ATS
|
1.003.635,00
|
867.733,00
|
979.790,00
|
1.000.892,00
|
953.471,00)
Der
Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag werden wie folgt
festgesetzt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
DB
€
|
3.282,10
|
2.837,70
|
3.204,15
|
3.273,20
|
3.118,10
|
(ATS
|
45.163,00
|
39.048,00
|
44.090,00
|
45.040,00
|
42.906,00)
|
DZ
€
|
386,50
|
334,20
|
377,40
|
385,50
|
367,20
|
(ATS
|
5.319,00
|
4.599,00
|
5.193,00
|
5.304,00
|
5.053,00)
Wien, 20.
Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0723-W/03
- Stammnummer
- 4594
- Gültig
- 20.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF