Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2939-W/02
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2939-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 10. November 2000
des Bw., vertreten durch Consultatio Revisions- und Treuhandgesellschaft m.b.H.
Nfg. KG., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
13. September 2000 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener
Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1994 bis 1999 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Betriebsleiter
bei der zweiten Wiener Hochquellenwasserleitung nichtselbständig
erwerbstätig. Seit 1979 bewohnt er eine Dienstwohnung im Amtshaus der
Wiener Wasserwerke. Da der Arbeitgeber des Bw. den aus der Überlassung der
Dienstwohnung resultierende Vorteil als Sachbezug aus dem Dienstverhältnis
den lohnabhängigen Abgaben unterzogen hatte, stellte der Bw. am 2. August
1999 einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
für die Jahre 1994 bis 1999 (§ 240 Abs. 3 BAO). Zur Begründung
wird im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass die Wohnung
keinen geldwerten Vorteil und damit auch keine Einnahmen im Sinne des § 15
EStG 1988 darstelle, da sie der Bw. ausschließlich im Interesse des
Arbeitgebers in Anspruch nehme.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit der Begründung ab, dass die Benützung der Wohnung nicht im
ausschließlichen dienstlichen Interesse erfolge. Dagegen berief der Bw.
Ergänzend wird in der Berufung bzw. im weiteren Verfahren beantragt, auch
die für die Jahre 2000 und 2001 auf den Sachbezug entfallende Lohnsteuer zu
erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäss § 82 EStG 1988
haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Steuerschuldner ist beim
Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer (§ 83 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 240 Abs. 3 BAO in
der für den Streitzeitraum geltenden Fassung kann der Abgabepflichtige
(Arbeitnehmer) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres das auf das Jahr
der Einbehaltung folgt, (subsidiär) die Rückzahlung der zu Unrecht
einbehaltenen Lohnsteuer beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen
hat oder bereits erfolgt ist.
Im Einklang mit Lehre (vgl.
Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, § 240, Seiten 2488 ff sowie Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 240 Tz. 3) und
ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 15.01.1997, 95/13/0155, VwGH
25.03.1999, 97/15/0089) ist davon auszugehen, dass ein Verfahren nach § 240
Abs. 3 BAO nur jenem ergänzenden Rechtsschutz dient, der wegen des zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim
Lohnsteuerabzug notwendig ist, um - subsidiär - ein Fehlverhalten des
Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber (davon kann nur dann die Rede sein,
wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung zu berücksichtigender besonderer
Verhältnisse des Abgabe[Lohnsteuer]pflichtigen [§ 82 EStG 1988] zu
viel an Lohnsteuer einbehalten hat) korrigieren zu können, soweit nicht die
Korrektur im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits
erfolgt ist.
Ein auf § 240 Abs. 3 BAO
gestütztes Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer setzt demnach voraus, dass eine Rückzahlung bzw. ein Ausgleich
im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung nicht möglich ist.
Das Veranlagungsverfahren (§ 39 iVm § 41 EStG
1988) ist ein eigenständiges Verfahren, in dem die
Abgabenbehörde
die
rechtlich richtige Bemessungsgrundlage festzustellen
und
die darauf entfallende Steuer festzusetzen
hat.
Maßstab
für diese Beurteilung ist das objektive Recht. Eine Bindung an die
vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber besteht
nicht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988, Tz 1 zu
§ 39, Tz 1.1 zu § 41; VwGH 10.04.1997, 94/15/0180 und VwGH 05.02.1992,
89/13/0111).
Für den vorliegenden
Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Bw. wurde beim Finanzamt Liezen
für die Kalenderjahre 1994 bis 1999 rechtskräftig zur Einkommensteuer
veranlagt. Ein möglicher Ausgleich wäre im Sinne vorstehender
Ausführungen im Wege der Veranlagung vorzunehmen gewesen. Unterlaufen beim
Lohnsteuerabzug während des Jahres hinsichtlich laufender Bezüge
Fehler, so hat die Korrektur im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer zu
erfolgen (vgl. z.B. VwGH 25.11.1997, 93/14/0163). Ein Erstattungsverfahren nach
§ 240 Abs. 3 BAO ist nicht geeignet, mögliche Mängel im
Veranlagungsverfahren zu sanieren (vgl. auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3,
Seite 2490).
Da eine Richtigstellung im Zuge
der Veranlagung zur Einkommensteuer im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen
war, bleibt für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240
Abs. 3 BAO kein Raum.
Im Übrigen ist
festzuhalten, dass im Hinblick auf das durch das Steuerreformgesetz 1993 neu
gestaltete Lohnsteuerverfahren die Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO für
Besteuerungszeiträume ab 1994 nicht mehr aktuell ist (so auch Stoll, BAO,
Kommentar, Band 3, Seite 2491).
Was das Berufungsbegehren, auch
die Lohnsteuer für die Jahre 2000 und 2001 zu erstatten, betrifft, so ist
dem Bw. Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den
Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die "Sache"
umgrenzt die Entscheidungskompetenz der Rechtsmittelbehörde. "Sache" ist
die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheids der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz darf in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid erlassen (vgl.
auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2800ff sowie die dort angeführten
Judikate).
Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war die Lohnsteuererstattung für die Jahre
1994 bis 1999. Der im Zuge des Berufungsverfahrens gestellte
Ergänzungsantrag für 2000 und 2001 führt sohin zu einer anderen
Sache als der am 13. September 2000 erledigte Antrag vom 2. August 1999 und hat
daher nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung zu sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2939-W/02
- Stammnummer
- 4588
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF