Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3760-W/02
Durchführung einer Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 in alternativer Form
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3760-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte
ganzjährig eine Witwenpension. Nach Beendigung eines
Dienstverhältnisses zum 30. Juni d. J. erhielt sie in weiterer Folge
für das zweite Halbjahr Arbeitslosengeld.
Die Bw. wendet sich gegen die
vom Finanzamt durchgeführte rechnerische Ermittlung der Hochrechnung gem.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, indem sie eine hievon abweichende
Berechnungsmethode zur Anwendung beantragt.
Darstellung dieser Berechnungsmethode:
Die im strittigen Jahr
erzielten Einkünfte (bzw. das hievon abgeleitete Einkommen) wurden für
den Zeitraum vor und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl.
Seite 2 und 3 des Berufungsschreibens) ermittelt. Für die erste
Jahreshälfte wurden die Witwenpension und die Einkünfte aus dem
beendeten Dienstverhältnis angesetzt. Für die Ermittlung der
Einkommensteuer wurde das Einkommen der ersten Jahreshälfte mit dem vom
Finanzamt ermittelten Durchschnittsprozentsatz (23,34%) multipliziert. Die
Einkommensteuer der zweiten Jahreshälfte wurde aus der steuerlichen
Belastung der ganzjährig zugeflossenen Witwenpension abgeleitet, was zu
einem Durchschnittssatz von 13,42% führte. Das aliquot für die zweite
Jahreshälfte ermittelte Einkommen wurde mit diesem Durchschnittsprozentsatz
multipliziert. Die für die erste und zweite Jahreshälfte ermittelte
Einkommensteuer wurde zuzüglich der Steuer für sonstige Bezüge
zusammengezählt, was dazu führte, dass sich gegenüber dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid eine um 10.344,28 S (751,71 €)
höhere Einkommensteuergutschrift ergäbe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die rechnerische Ermittlung der
Einkommensteuer durch die Bw. widerspricht der Gesetzeslage.
Denn entgegen der im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 normierten Gesetzesbestimmung (Besteuerung
des Einkommens mit jenem Steuersatz, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt) erfolgte die erstrebte
Einkommensbesteuerung durch gesetzwidrige Aufspaltung des Jahreseinkommens in
zwei Hälften und der damit verbundenen Verminderung der Progressivwirkung
der Einkommensbesteuerung. § 2 Abs. 1 EStG 1988 stellt
nämlich klar, dass der Einkommensteuer das Einkommen zugrundezulegen ist,
das der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres bezogen hat. Es ist
überdies vom Gesetzgeber gewollt, dass auch das Arbeitslosengeld (sonst
wäre ein "Härteklausellimit" im 2. Absatz des § 3
Abs. 2 leg. cit.nicht erforderlich) eine progressive Wirkung hat.
Somit ist eine gegenüber
der Ermittlung des Finanzamtes abweichende Berechnungsmethode nicht anzuwenden,
das Berufungsbegehren daher abzuweisen.
Wien,
18. Juni 2002
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3760-W/02
- Stammnummer
- 4587
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF