Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2227-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2227-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Wolfgang Schober, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung.
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2000 beantragte die Bw. die bescheidmässige
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 1997 bis 1999 in der in einer Beilage zum Schreiben
ausgewiesenen Höhe. Wie die Bw. in der Begründung zu diesem Schreiben
ausführte, ergaben sich die gegenüber den gemeldeten und entrichteten
Beiträgen abweichenden Beiträge daraus, dass die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden worden waren. Die Bw. verwies diesbezüglich auf den Antrag
des Verwaltungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof vom
26. September 2000.
Das Finanzamt erließ
einen Feststellungsbescheid, stellte die Beträge darin jedoch in der
ursprünglich gemeldeten und entrichteten Höhe fest. Begründend
führte es aus, dass zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art für Personen, die an
Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 Prozent beteiligt sind, zählen,
vorausgesetzt, dass die Merkmale eines Dienstverhältnisses - ausgenommen
die persönliche Weisungsgebundenheit - vorliegen. Die Tätigkeit des
Geschäftsführers weise die Merkmale eines Dienstverhältnisses
auf. Die Lohnabgaben seien daher im Wege der Selbstbemessung zu Recht berechnet
worden.
In der dagegen erhobenen
Berufung brachte die Bw. vor, dass MT zu 100 Prozent am Unternehmen
beteiligt sei. In dem angefochtenen Bescheid seien für die Bezüge von
MT für die Jahre 1997 bis 1999 Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt worden. Laut Verwaltungsgerichtshof liege ein
Dienstverhältnis nur vor, wenn eine Person in persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Fehle
die persönliche Weisungsgebundenheit, so liege dem Grunde nach kein
Dienstverhältnis vor. Könne sich die Person auf Grund der
Beteiligungsverhältnisse seine Zeit frei einteilen und die Wahl seines
Arbeitsortes bestimmen, fehle es an den übrigen Merkmalen persönlicher
Abhängigkeit. Der handelsrechtliche Geschäftsführer, der
100 Prozent der Anteile halte, habe derartig maßgeblich Einfluss auf
die Gestion der Gesellschaft, dass er keine Dienstnehmerfunktion, sondern eine
unternehmerähnliche Funktion ausübe. Darüber hinaus erhalte MT
seien Geschäftsführerbezug lediglich zwölfmal. Stünde MT in
einem klassischen Dienstverhältnis, so wäre der Bezug vierzehnmal zu
gewähren. Die Bw. sei daher der Ansicht, dass eine Dienstgeberbeitrags- und
eine Zuschlagspflicht zum Dienstgeberbeitrag nicht gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für die Jahre 1997 und 1998
in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), für das Jahr
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001,
2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht
erkannt hat, festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses Organismus
ausüben muss. Im vorliegenden Fall spricht die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für die Eingliederung von MT in den
geschäftlichen Organismus der Bw. (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054
und 2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Die Bw. bringt in ihrer
Berufung selbst vor, dass MT seinen Geschäftsführerbezug von
jährlich 144.000,00 S zwölf Mal bezogen hat. Damit ist eine
regelmässige Entlohnung gegeben, die den Schluss gerechtfertigt erscheinen
lässt, dass MT in seiner Funktion als Geschäftsführer ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht getroffen hat.
Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden
Ausgaben ergeben hätte, wird in der Berufung nicht vorgebracht und ist auch
aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Der in der Berufung aufgezeigte
Umstand, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer keine feste
Arbeitszeit- und Urlaubsregelung bestehe und er keinen Weisungen unterliege,
seine Entlohnung nur zwölfmal bezogen habe und durch die
100 Prozent-Beteiligung unternehmerähnliche Funktion habe, ist im
Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht entscheidungswesentlich.
Im Hinblick auf die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines relevanten
Unternehmerrisikos und die laufende Entlohnung wurde die Betätigung des
Geschäftsführers zu Recht als solche im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikolaufender ArbeitslohnWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2227-W/02
- Stammnummer
- 4586
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF