Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3052-W/02
Schätzung nach Lebenshaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3052-W/02vom 20.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Werner Gossar, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1984 bis 1988 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Erbin
nach der am 7. März 1990 verstorbenen Em. K.
Im Zuge eines unter anderem
auch die streitgegenständlichen Jahre umfassenden
Betriebsprüfungsverfahrens wurden seitens der Prüferin in Anlehnung an
ein gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren dem Vermögen der Em. K.
diverse Sparbücher zugerechnet respektive im Schätzungswege
Vermögensänderungen in Form getätigter Einlagen ermittelt und
diese in eine Vermögensdeckungsrechnung einbezogen.
Im Ergebnis wurden die teils
erklärten, teils im Zuge des Verfahrens von der Abgabenbehörde erster
Instanz errechneten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um
nachstehende, aus vorerwähnter Deckungsrechnung resultierende
"Fehlbeträge" erhöht bzw. dieselben in die Umsätze der Jahre
1984-1988 einbezogen:
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1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
190.000.-
|
240.000.-
|
160.000.-
|
210.000.-
|
520.000.-
In der gegen diese Bescheide
eingebrachten Berufung wurde seitens der Bw. im wesentlichen unter Hinweis auf
die ledigliche Verwahrerstellung die Zurechnung der Sparbücher, respektive
der Vermögensunterdeckungen in Abrede gestellt.
Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
21. März 1996 (GA 15-95/1342/05) wurde dem gegen die Umsatzsteuerbescheide
1984-1988 gerichteten Rechtsmittel teilweise Folge gegeben während die
gegen die Einkommsteuerbescheide 1984- 1988 erhobene Berufung als
unbegründet abgewiesen wurde.
Im wesentlichen ging der
erkennende Senat in der Bescheidbegründung von der Zurechnung der
Sparbücher zum Vermögen der Em. K. bzw. von der im Schätzungswege
ermittelten Entwicklung (lineare Einzahlungen im Streitzeitraum) der
Einlagestände aus.
Gegen obgenannte
Berufungsentscheidung, wurde soweit diese die Festsetzung der Einkommensteuer
1984-1988 betraf, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis vom 19. Dezember
2001, 96/13/0103 wurde die Berufungsentscheidung vom 21. März 1996 wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der Begründung des
aufhebenden Erkenntnisses vertrat das Höchstgericht die Ansicht, dass zwar
der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die Sparbücher
dem Vermögen der Em. K. zuzurechnen sind, nicht erfolgreich
entgegengetreten werden konnte, dessen ungeachtet der zum Ansatz gebrachte
ungeklärte Vermögenszuwachs nicht in einem mängelfreien Verfahren
ermittelt worden ist.
Dieser Umstand lag vor allem
darin begründet, als die Betriebsprüferin von linearen Einzahlungen
der Em. K. auf die Sparkonten in den Jahren 1984-1988 ausgegangen ist und
aufgrund dieser Gestionen Unterdeckungen im Vermögen der Em. K. gefolgert
hat, ohne dass eine Erklärung, wonach die Entwicklung der
Guthabenstände bis zum 1.1. 1989 in dieser Art und Weise erfolgt sind
abgegeben worden ist.
Vor allen Dingen sind seitens
der belangten Behörde keinerlei Überlegungen dahingehend angestellt
worden, wonach die Guthabenstände (nicht) auch durch außerhalb des
Streitzeitraumes gelegene Einzahlungen ereicht hätten werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist aus dem Inhalt des, die
Berufungsentscheidung vom 21. März 1996 aufhebenden Erkenntnisses für
das fortgesetzte Verwaltungsverfahren der Schluss zu ziehen, von der
Vermögensdeckungsrechnung respektive den Zurechnungen der im
Prüfungsverfahren ermittelten Fehlbeträge zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung Abstand zu nehmen und insoweit dem Berufungsbegehren
der Bw. Rechnung zu tragen.
Hierbei verbleibt
auszuführen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof "geforderte"
Beweisführung die Guthabenstandsentwicklung bzw. die Bekanntgabe des
Zeitraumes der zu dieser führenden Einzahlungen betreffend schon aufgrund
der lang zurückliegenden (nahezu 20 Jahre!) Zeiträume als
unmöglich zu erachten ist, weswegen sich auch die Initiierung (nochmaliger)
ergänzender Erhebungen letztendlich als untunlich und unökonomisch
erweisen würde.
Insoweit war die Deckung der
Lebenshaltungskosten von Frau Em. K. auf Basis der von der Betriebsprüferin
bzw. von der steuerlichen Vertretung angestellten, um die Position
Vermögensänderung (Sparbücher) verminderten Werten neuerlich zu
prüfen.
Hierbei gelangte die
Abgabebehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass die der Em. K. in
den Jahren 1984 - 1987 zur Verfügung stehenden Geldmitteln zur Bestreitung
der Lebenshaltungskosten bzw. zur Abdeckung des im Jahre 1988 unstrittig
aushaftenden Fehlbetrages als ausreichend anzusehen waren und im Zuge der
Rechtsmittelerledigung nachstehende Neuberechnung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (Kumulierung der Werte aus der Inbestandgabe der
Objekte M- Gasse 3 und E- Straße 97) anzustellen war:
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1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
Einkünfte aus V u. V.
(BP)
|
192.643.-
|
218.228.-
|
104.813.-
|
34.942.-
|
393.325.-
|
abzüglich
Fehlbeträge
|
-
190.000.-
|
-
240.000.-
|
-
160.000.-
|
-
210.000.-
|
-
520.000.-
|
Einkünfte aus V. u. V
(BE)
|
2.643.-
|
-
21.772.-
|
-
55.187.-
|
-
175.058.-
|
-
126.675.-
Einkommensteuer 1984 -
1988
|
|
1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
E.
aus n. s. A
|
276.831.-
|
289.927.-
|
302.164.-
|
310.700.-
|
311.510.-
|
E.
aus V u. V
|
2.643.-
|
-
21.772.-
|
-
55.187.-
|
-
175.058.-
|
-
126.675.-
|
Freibetrag
|
-
2.643.-
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
276.831.-
|
268.155.-
|
246.977.-
|
135.642.-
|
184.835.-
|
SA
|
-
3.276.-
|
-
3.276.-
|
-
3.276.-
|
-
3.276.-
|
-
3.276.-
|
Einkommen
|
273.555.-
|
264.879.-
|
243.701.-
|
132.366.-
|
181.559.-
|
Steuer laut
Tarif
|
89.436.-
|
84.999.-
|
74.565.-
|
26.232.-
|
44.364.-
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
4.000.-
|
-
4.000.-
|
-
4.000.-
|
-
4.000.-
|
-
4.000.-
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-
2.400.-
|
-
2.400.-
|
-
2.640.-
|
-
2.640.-
|
-
2.640.-
|
Summe
|
83.036.-
|
78.599.-
|
67.925.-
|
19.952.-
|
37.724.-
|
Lohnsteuer
|
-
83.036.-
|
-
89.716.-
|
-
95.698.-
|
-
97.044.-
|
-
59.491.-
|
Steuer/Gutschrift
|
0.-
|
-
11.117.-
|
-
27.773.-
|
-
77.452.-
|
-
21.767.-
Wien,
20. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3052-W/02
- Stammnummer
- 4585
- Gültig
- 20.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF