Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4671-W/02
Beschränkbarkeit des zu überrechnenden Betrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4671-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 18. Juni 2003 über die
Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk, vertreten durch ADir. Theodora Schuster, vom 17. Juli 2002
betreffend Überrechnung nach in Wien durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Umsatzsteuervoranmeldung
für April 2002 beantragte die Bw. die Überrechnung des Betrages von
€ 4.393,12 auf das Abgabenkonto der A-GmbH.
Mit Umsatzsteuervoranmeldung
für Mai 2002 beantragte die Bw. die Überrechnung des Betrages von
€ 2.000,00 auf das Abgabenkonto der A-GmbH.
Das Finanzamt wies die
Anträge mit Bescheid vom 17. Juli 2002 ab.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass das Guthaben auf dem
Abgabenkonto der Bw. infolge einer Betriebsprüfung über die Jahre
1997-1999 abgebucht worden sei.
Die Bw. habe gegen die auf
dieser Betriebsprüfung beruhenden Bescheide vollinhaltlich berufen. Die
Abbuchung des Guthabens sei daher zu Unrecht erfolgt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2002 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass durch die
Voranmeldung der Umsatzsteuer für April 2002 mit Wirksamkeit
11. Juni 2002 am Abgabenkonto der Bw. ein Guthaben in der Höhe
von € 4.583,04 entstanden sei, das sich durch die Voranmeldung
für Mai 2002 um € 1.898,01 erhöht habe.
Als Folge einer
Betriebsprüfung sei jedoch das Abgabenkonto der Bw. mit Buchungstag
27. Juni 2002 mit € 34.977,95 belastet worden. Diese
Belastungen seien in voller Höhe zu Unrecht erfolgt, gegen sämtliche
diesen zugrundeliegenden Bescheide sei berufen worden, eine Entscheidung sei
noch ausständig. Die Abgaben seien mit Bescheid vom
27. September 2002 in voller Höhe ausgesetzt worden. Es sei daher
rechtswidrig, die beantragte Überrechnung des Guthabens der Bw. auf das
Abgabenkonto der A-GmbH nicht durchzuführen.
Die Bw. beantrage die
mündliche Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde kein ergänzendes Vorbringen
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Laut Aktenlage entstand am
Abgabenkonto der Bw. durch die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen
für April und Mai 2002 ein Guthaben in Höhe von € 6.481,05,
doch wurde dieses bereits durch die Verbuchung der bis 5. August 2002
zu entrichtenden Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 9.842,30
verbraucht. Die Einhebung des Umsatzsteuer 1997 wurde zwar wie auch die der
übrigen aus der Betriebsprüfung resultierenden Abgabennachforderungen
mit Bescheiden vom 27. September bzw. 2. Oktober 2002
gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt, doch vermag dies an der
Rechtmäßigkeit des Rückbehaltes der Beträge von
€ 4.393,12 und € 2.000,00 gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO nichts zu ändern, da die
Aussetzung der Einhebung erst nach Ablauf der für die Entrichtung der
Abgaben zur Verfügung stehenden Fristen mit Eingabe vom
16. August 2002 beantragt wurde und zudem vor Ablauf der mit
Einbringung der Überrechnungsanträge am 14. und 24. Juni 2002
beginnenden Dreimonatsfrist am 16. August 2002 auch noch die am
18. Juli 2002 verbuchte Vorauszahlung an Körperschaftsteuer
für das 3. Kalendervierteljahr 2002 in Höhe von
€ 4,490,00 und die am 30. August 2002 verbuchte
Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2002 in Höhe von
€ 17.542,58 zu entrichten waren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4671-W/02
- Stammnummer
- 4577
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF