Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0080-W/03
verspäteter Einspruch
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0080-W/03vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied OR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen die Bf. über die Beschwerde vom
22. Mai 2003 der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid vom
6. Mai 2003 des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in
Wien
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 hat das Finanzamt für den
8., 16. und 17. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch
vom 29. April 2003 gegen die Strafverfügung vom 17. März 2003 als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Mai 2003,
in welcher vorgebracht wird, dass Termine nicht absichtlich versäumt
wurden, die Bf. derzeit nur über ein monatliches Einkommen in der Höhe
von € 70,00 verfüge und im Zeitraum der Geschäftstätigkeit
nur S 1.000,-- / Monat Umsatz erzielt habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Die Strafverfügung vom 17.
März 2003 wurde von der Bf. am 26. März 2003 persönlich
übernommen.
Gemäß
§ 145. Abs.1 Finanzstrafgesetz ( FinStrG) können der Beschuldigte und
die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der
Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich
die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel
vorbringen.
Abs.4 Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Einspruch durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Abs.5 Ist ein Einspruch nicht mehr zulässig, so
hat die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und
Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die
Bestimmungen des 3. Abschnittes des Bundesabgabenordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 108 Abs.1 Bundesabgabenordnung
(BAO) wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der
für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. Abs.2
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine
Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag
entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf
des letzten Tages dieses Monates.
Abs.3 Beginn und
Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen
Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht
einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs.4 Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
nicht eingerechnet.
Die Einspruchsfrist begann somit am 26. März 2003 zu
laufen und endete, da der 26. April 2003 ein Samstag war, am 28. April 2003. Der
mit 29. April datierte Einspruch wurde mittels Fax vom 30. April 2003
eingebracht. Da die Rechtsmittelfrist am 28. April 2003 abgelaufen ist, wurde
der Einspruch durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht
gemäß
§ 145 Abs. 4 FinStrG als verspätet
zurückgewiesen.
Im anhängigen Rechtsmittelverfahren war nicht zu
prüfen, ob die Bf. an der verspäteten Einbringung ein Verschulden
treffe, da eine Verschuldenskomponente in den bezughabenden
verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht enthalten ist.
Bei einer Formalentscheidung- Zurückweisung wegen
verspäteter Einbringung- ist auch auf materielles Vorbringen (Bestreitung
der Bemessungsgrundlagen für den Strafausspruch) nicht einzugehen. Den
Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Bf. kann gleichfalls ausschließlich
im weiteren Verfahren zur Einbringung der verhängten Geldstrafe Bedeutung
zukommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0080-W/03
- Stammnummer
- 4573
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF