Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0080-Z1W/02
Aussetzung der Einhebung, Aufhebung, unzuständige Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0080-Z1W/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom
29. Jänner 2002, GZ. 700/28315/2001, betreffend Festsetzung einer
Zwangsstrafe und Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde entschieden:
I.
Der Beschwerde wird, soweit sie den normativen Ausspruch über die Abweisung
der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangstrafe vom
13. Dezember 2001 zu Zahl 700/06452/1/2001 in der Berufungsvorentscheidung
betrifft, Folge gegeben.
II.
Die Berufungsvorentscheidung wird, soweit sie im Spruch aussagt, "Die
aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird nicht zuerkannt",
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 13. Dezember 2001 zu Zahl 700/06452/01/2001
erlassenen Bescheid verhängte das Hauptzollamt Graz über den
Bescheidadressaten Fa KG. gemäß
§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO)
eine Zwangsstrafe in der Höhe von Schilling 5.000,-- wegen Nichtbefolgung
eines Vorhaltes vom 12. März 2001, in dem vom Hauptzollamt Graz als
zuständige Behörde für die Vollziehung des
Altlastensanierungsgesetzes die Aufforderung erging, unverzüglich nach
Abbruchende sämtliche Nachweise vorzulegen, aus denen
unmissverständlich hervorgeht, in welcher Art und Weise die bei diesen
Abbrüchen angefallen Stoffgruppen
(Baurestmassenund übrige
Abfälle) entsorgt worden sind.
Gegen den Abgabenbescheid erhob der Bf. (als Inhaber des
gleichnamigen Bau- und Planungsbüros) den Rechtsbehelf der Berufung und
beantragte die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung desselben.
Zusammengefasst wurde eingewendet, dass er nicht
abgabepflichtig sei, nur die gewerberechtliche Bauaufsicht inne habe, und er
nicht in handelsrechtliche Belange der N. Bau eingreifen könne. Im
übrigen wären die Bauarbeiten (gemeint Abbrucharbeiten) zum
Bescheiderlassungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen; mit einem
Abschluss der Baustelle sei vielmehr erst im Frühjahr 2002 zu rechnen und
würden danach auch alle entsprechenden Nachweise vorgelegt werden
können.
Das Hauptzollamt Graz wies die Berufung als
unbegründet ab. Zugleich wurde durch die Berufungsbehörde in der
Berufungsvorentscheidung erkannt: "Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
wird nicht zuerkannt".
Die Berufungsentscheidung wurde nunmehr an Ing.GK.BP.
adressiert. Im westlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Firma
des Bf. durch Ermittlungen des Hauptzollamtes Graz als das den Abbruch
durchführendes Unternehmen festgestellt werden konnte, welches sich der N.
Bau als Subunternehmer bedient habe. Es sei mit Aufforderung vom 12. März
2001 die Einladung ergangen, unverzüglich nach Abbruchende die
erforderlichen Nachweise der Entsorgung der Baurestmassen dem Amt zu
übermitteln. Die Abbrucharbeiten seien spätestens im Oktober 2001
vollendet worden.
Rechtlich wurde von der Behörde ausgeführt, dass
"die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß
§ 143 BAO unter die
aufgrund gesetzlicher Befugnisse nach § 111 Abs. 1 BAO leg. cit getroffenen
Anwendungen" falle. Die Auskunftspflicht treffe jedermann, auch wenn es sich
nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
Die Abgabenbehörden seien gemäß dieser
Gesetzesstellen berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse
getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer
besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen durch
Verhängung einer Zwangstrafe zu erzwingen.
Das Hauptzollamt Graz sei allen vom Gesetz geforderten
Bedingung (Aufforderung zur Erbringung der Leistung unter gleichzeitiger
Androhung der Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Pflicht) nachgekommen. Die
bescheidmäßige Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe sei infolge
der Missachtung des Auferlegten eine "zwangsläufige Folge"
gewesen.
Die Berufungsvorentscheidung
wurde mit Beschwerde, im wesentlichen mit den schon in der Berufung gegen
Erstbescheid vorgebrachten Argumenten bekämpft. Präzisiert werden die
Beschwerdepunkte rechtserheblich wie folgt:
Der
Behörde sei bekannt gewesen, dass die Bauarbeiten von der Firma N.-Bau
durchgeführt worden sind.
Die
Firma N.-Bau sei nie zur Erbringung der Entsorgungsnachweise aufgefordert
worden. Die Firma N.-Bau sei nicht sein Subunternehmer gewesen.
Die
endgültige Entscheidung über die Verwendung der letzten Hallenmauer
sei erst im Jänner 2002 gefallen.
Wie
schon öfters mitgeteilt, sei er nicht im Besitz der angeforderten
schriftlichen Unterlagen; er habe auch keinen Zugriff auf die buchhalterischen
Unterlagen der Firma
N.-Bau.
Das
Hauptzollamt legte die Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung vor und verwies
auf die Begründung des bekämpften Bescheides.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zu Punkt I des Spruches:
Nach den Bestimmungen des
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass
sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn
nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die
Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; bei mündlichen
Erledigungen durch deren Verkündigung.
Der Bescheid muss an eine parteifähige
(prozessfähige) Person ergehen, um Rechtswirkungen entfalten zu
können. Ist ein Bescheid nicht der Person, für die sie bestimmt ist,
sondern einer anderen bekannt gegeben worden, so wird damit nicht der Eintritt
seiner Wirksamkeit bewirkt.
Trotz der unterschiedlichen Personenumschreibungen des
Empfängers (Bescheidadressaten) in den in der Causa schon ergangenen
Bescheiden, kommt der unabhängigen Finanzsenat im gegenständlichen
Fall zu der Auffassung, dass der Normadressat der bekämpften Entscheidung
der Bf. war. Er war die Person (Verpflichtete) gegen die sich die Zwangsstrafe
richtet. Es war daher vorweg zu prüfen, ob die von der Behörde I.
Rechtsstufe gewählten Parteibenennungen im konkreten Fall zur absoluten
Unwirksamkeit der bekannt gegebenen Entscheidungen führen.
Dazu ist festzuhalten, dass eine fehlerhafte Bezeichnung
des Bescheidadressaten dann unbeachtlich ist, wenn keine Zweifel an der
Identität des Empfängers bestehen. Im gegenständlichen Fall hat
die Behörde in ihren Ermittlungen immer den Bf. als Ansprechpartner
für die gewünschten Auskünfte herangezogen (s Aktenvermerk vom
18. Jänner 2002, Aktenvermerk vom 21. Jänner 2002). Der Bf.
war de facto auch zur Erbringung der Leistung aufgefordert worden. Der
Beschwerdeführer hat sich auch immer als der Betroffene in bezug auf die
verhängte Zwangsstrafe erachtet und für sich (selbst) diese auch
bekämpft.
Sohin war im anhängigen Beschwerdeverfahren (noch) von
einer formal wirksamen Berufungsvorentscheidung auszugehen und daher rechtlich
diesbezüglich auch nicht kassatorisch, sondern gleich in der Sache zu
entscheiden.
Gemäß
§ 111 Abs.
1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund
gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen,
die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangstrafe zu
erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss, bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangstrafe
unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der verlangten Leistung
aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich
erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die bekämpfte
Berufungsvorentscheidung (und die dahinter stehende Festsetzung einer
Zwangsstrafe) erweist sich in Ansehung der oben angeführten gesetzlichen
Grundlagen aus mehreren Gründen als nicht mit dem Gesetz im Einklang
stehend.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann
die Abgabenbehörde Zwangsstrafen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffener Anordnungen androhen und festsetzen.
Es ist daher immer zu prüfen, ob überhaupt eine
gesetzliche Befugnis zur Erbringung einer Leistung besteht und in welchem Umfang
eine Mitwirkungspflicht (Bringschuld) des Verpflichteten besteht.
Aus der Begründung der bekämpften
Berufungsentscheidung ist erkennbar, dass der Bf. die Pflicht zur
Auskunftserteilung nach § 143 BAO nicht erfüllt haben soll. Daraus
ergibt sich, dass die Abgabenbehörde ihr Auskunftsverlangen gegenüber
dem Verpflichteten auf § 143 BAO gestützt haben will. Abgesehen davon,
dass diese rechtliche Grundlage im Auskunftsverlangen vom 12. März 2001
nicht angeführt ist und daher für den Bf. auch damals nicht erkennbar
war, in welchem Umfang eine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes
bestand, soweit er nicht selbst abgabepflichtig ist, erweist sich im
gegenständlichen Fall die angestrebte Auskunftserzwingung letztlich schon
deswegen als nicht rechtskonform, weil sie die Grenzen der Auskunftspflicht des
§ 143 BAO für den Betroffenen unzweifelhaft
überschreitet.
Die Pflicht nach § 143 BAO, Auskünfte
wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, kann
nur Tatsachen des Wissenskreises des Befragten betreffen, wobei solche Tatsachen
zur Auskunftserteilung durchaus auch aus vorhandenen Unterlagen herauszusuchen
sind. Der als Auskunftsperson Verpflichtete muss jedoch nicht Erkundigungen bei
Dritten einholen oder sich sogar Unterlagen von Dritten verschaffen (vgl. Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2., Auflage, zu § 143 Rz
7).
Eine Auskunftsperson kann daher nicht verpflichtet werden,
sich die abverlangten Unterlagen von einem Dritten zu holen, um das
Auskunftsverlangen der Behörde, die ihrerseits beim Dritten untätig
bleibt, zu befriedigen.
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Bf. wiederholt darauf
hingewiesen hat, dass er keine Entsorgungsnachweise vorlegen kann, weil er keine
habe. Nur die N.-Bau verfüge über derartige Unterlagen, da auch nur
diese ein Vertragspartner der Fa F.Sch. wäre.
Dieses Vorbringen deckt sich auch mit dem Akteninhalt (s
Werkvertrag zwischen den genannten Firmen Bl. 9 dA ff). Geht man vom
Vorlagebericht der Behörde I. Rechtstufe aus, so ging sie wohl selbst von
der tatsächlichen Undurchführbarkeit der Leistungserbringung durch den
Bf. aus.
Demgegenüber ergeben sich aus dem Akteninhalt aber
auch keine Anhaltspunkte aus denen hervorgeht, dass sich die Behörde
bemüht hätte, das Vorbringen des Verpflichteten dahingehend zu
überprüfen, ob die gewünschten Entsorgungsnachweise bei der
N.-Bau auffindbar sind. Sohin wurde von der Abgabenbehörde nicht
festgestellt, ob diese dort für das Abgabenverfahren erreichbar sind.
Solcherart ergibt sich, dass die Behörde nicht aufzeigen konnte, dass im
gegenständlichen Fall überhaupt eine unvertretbare und damit
erzwingbare Leistung im Sinne des § 111 Abs. 1 BAO vorgelegen
ist..
In Ansehung des Ausgeführten kommt die
Beschwerdebehörde zu der Auffassung, dass das Hauptzollamt Graz im
gegenständlichen Fall den Anwendungsbereich des § 111 BAO wohl
überschritten hat.
Unabhängig davon erweist
sich die Festsetzung der Erzwingungsstrafe aber auch deswegen als nicht
rechtskonform, weil die normativen Verfahrensvoraussetzungen des § 111 Abs.
2 BAO nicht eingehalten worden sind. Der im § 111 Abs. 2 BAO vorgesehene
Verfahrensschritt besteht nämlich auch darin, den Verpflichteten unter
Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung
der von ihm abverlangten Leistung aufzufordern.
Mit Schreiben vom 12. März 2001 hat das Hauptzollamt
Graz den Bf. aufgefordert, "unverzüglich nach Abbruchende" sämtliche
Nachweise vorzulegen, aus denen unmissverständlich hervorgeht, in welcher
Art und Weise die angefallenen Stoffgruppen entsorgt worden sind.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde entspricht die
vom Hauptzollamt gewählte Wortfolge "unverzüglich nach Abbruchende",
mit der offensichtlich eine Befristung für die Leistungserbringung erreicht
werden sollte, nicht dem Fristenregime der Bundesabgabenordnung. Diese kennt im
Grunde des § 108 BAO nur Tages-, Wochen- und Jahresfristen. Sinn einer
derartigen Fristenregelung ist es unzweifelhaft, zu gewährleisten, dass der
Beginn des Laufes einer Frist und das Ende einer Frist sowohl für die
Partei als auch für die Behörde bestimmt bzw. jedenfalls bestimmbar
ist. Da Fristen grundsätzlich immer Rechtsfolgen auslösen,
widerspricht es dem Fristenkonzept der BAO, insbesondere mit der im
gegenständlichen Fall auslösenden Rechtsfolge der Gewärtigung
einer Zwangsstrafe, wenn das fristenauslösende Ereignis selbst nicht
hinreichend bestimmbar ist und damit auch der letztmögliche Zeitpunkt der
Leistungserbringung unbestimmbar bleibt. Die Behörde versucht zwar in ihrer
Entscheidung ein mögliches Ende der Abbrucharbeiten zu begründen, eine
überzeugende Argumentation konnte jedoch nicht gefunden werden, ist es doch
auch evident, dass bei Großbauprojekten Abbrucharbeiten und die Arbeiten
für den Neuaufbau vielfach nebeneinander einhergehen, jedenfalls dieses
vorkommen kann. Selbst wenn man dieser Meinung nicht folgen kann, widerspricht
der Auftrag, "unverzüglich" Nachweise vorzulegen, dem Gesetzesauftrag des
§ 111 Abs. 2 BAO, weil dem Verpflichteten eine "angemessene Frist" zur
Leistungserbringung einzuräumen ist.
Zu Punkt II des
Spruches:
Dazu ist festzuhalten, dass der
Spruch der Berufungsvorentscheidung auch in dem Teil, in dem "Die aufschiebende
Wirkung des Rechtsmittels nicht zuerkannt wurde", nicht rechtskonform ist, da
eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines abgabenrechtlichen
Rechtsbehelfs - anders als im Finanzstrafbereich- ex lege gar nicht möglich
ist (vgl. §254 BAO). Die Behörde hat zwar in der Begründung des
bekämpften Bescheides den (verfehlten) Spruchteil als Abweisung eines
Aussetzungsantrages nach § 212a BAO begründet, verkennt
dabei aber auch, dass über einen solchen Antrag mit einem Erstbescheid (und
nicht als Berufungsbehörde in der Berufungsvorentscheidung) abzusprechen
gewesen wäre. Da die Berufungsbehörde als unzuständige
Behörde über diesen Antrag entschieden hat, hat sie ihre
Entscheidungskompetenz in diesem Bereich überschritten und ihre
Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie diesbezüglich im
Grunde des § 289 BAO ersatzlos aufzuheben war.
Die Beschwerde erweist sich
demnach insgesamt als begründet und war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0080-Z1W/02
- Stammnummer
- 4572
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF