Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0466-W/10
Liegen nichtselbständige Einkünfte vor; zusätzliche Betriebsausgaben ohne Beleg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-W/10vom 26.02.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.451,44. Lt. - der Erklärung und beiliegender Aufstellung der Betriebsausgaben - macht die Bw. in diesem Zusammenhang Fahrt- und Reisekosten in Höhe von € 6.753,60 zuzüglich € 406,59 also insgesamt € 7.160,19 und Studiengebühren von € 758,44 geltend.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der Pensionsversicherung und aus von der Bw. vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Bw. von 3.1.2005 bis 22.12.2007 als freie Dienstnehmerin tätig und als solche gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG versichert war.
Gegen den erklärungsgemäß erstellten Einkommensteuerbescheid 2007 erhob die Bw. Berufung und behauptete im Wesentlichen, dass sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehe und ihr deshalb der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zustünden. Aus dem beigelegten Jahreslohnkonto ergibt sich, dass laufend die Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber Lohnsteuer einbehalten wurde.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels BVE ab, da für 2007 kein Angestelltenverhältnis vorläge.
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Sie behauptete, dass alle Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit vorlägen. In eventu beantragte die Bw. die Anerkennung der Jahreskarte der Wr. Linien als zusätzliche Betriebsausgaben.
Das Finanzamt forderte die Bw., mittels Vorhalt vom 27.11.2009 - nachweislich zugestellt am 2.12.2009 - auf, bis 4.1.2010 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Angestelltenarbeits- vertrag und Lohnzettel) das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit glaubhaft zu machen. und die Ausgaben für die Jahreskarte zu belegen.
Die Bw. lies diesen Vorhalt unbeantwortet und das Finanzamt legte den Akt an den UFS vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist unbestritten als freie Dienstnehmerin tätig und als solche auch versichert. Es wurde keine Lohnsteuer einbehalten und demzufolge auch kein Lohnzettel ausgefertigt. Es liegen also keinerlei Hinweise auf eine nichtselbständige Tätigkeit vor und die Bw. hat das Vorliegen derselben im Verfahren immer nur behauptet. Nachweise für die Richtigkeit dieser Behauptung hat sie, trotz entsprechenden Vorhalts, nicht erbracht.
Es kann dem Finanzamt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zum Ansatz bringt. Zumal das auch der ursprünglichen Erklärung der Bw. entspricht.
Was die zusätzlich beantragten Fahrtkosten anlangt, so hat die Bw. diesbezüglich keinen Nachweis erbracht und der Aufwand war daher nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Februar 2010
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-W/10
- Stammnummer
- 45710
- Gültig
- 26.02.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF