Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0121-G/03
Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-G/03vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Dezember 2002 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für 10-12/2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert: Der Antrag vom
24. Juli 2002 betreffend die Erstattung von Vorsteuern für
10-12/2001 wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. begehrte mit dem Antrag für den Zeitraum
10-12/2001, handschriftlich datiert mit 24. Juli 2002, die Erstattung
von Vorsteuerbeträgen für das vierte Kalendervierteljahr 2001.
Dieser Antrag erhielt von der Sachbearbeiterin des Finanzamtes am
11. Dezember 2002 den Vermerk "Eingang mit Antrag 2002 am
26.7.2002". Das Finanzamt setzte daraufhin für 10-12/2001 mit
Bescheid vom 11. Dezember 2002 die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern fest mit 0,00 € mit der Begründung, dass gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit
der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an
ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, idF BGBl II
2001/416 (im Folgenden: Verordnung), Anträge auf Erstattung von Vorsteuern,
welche unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen, binnen sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen sind, in dem der Erstattungsanspruch
entstanden ist. Dagegen richtete sich die Berufung der Bw. und wurde
ausgeführt: Die Antragsformulare für die Vorsteuererstattung
enthielten ein vorgedrucktes Feld für den Eingangsstempel der
Finanzverwaltung. Der Antrag für das erste Quartal 2002 sei mit dem
Eingangsvermerk "Vereinigte Einlaufstellen Finanzverwaltung Graz" (Anmerkung:
Eingangsstempel mit Datum 26. Juli 2002) versehen, der Antrag für
das zweite Quartal 2002 weise keinen Eingangsvermerk auf und der Antrag für
das dritte Quartal 2002 habe wiederum einen Eingangsvermerk. Der
(berufungsgegenständliche) Antrag vom vierten Quartal 2001 wurde mit
keinem Eingangsvermerk (Anmerkung: Eingangsstempel) versehen. Das Finanzamt
behaupte, der Antrag wäre nicht fristgerecht eingereicht worden. Wenn das
so wäre, müsste dann ja der Antrag einen entsprechenden
Eingangsvermerk (Anmerkung: gemeint wohl Eingangsstempel) enthalten. Da die Bw.
die Vorsteuererstattungsanträge quartalsweise einreiche, gehe die Bw. davon
aus, dass der Erstattungsantrag für das vierte Quartal 2001
fristgemäß eingereicht wurde. Zumindest gäbe es keinen
gegenteiligen Hinweis auf dem der Finanzverwaltung vorliegenden
Antrag. Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung ab
mit der Begründung, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass der
berufungsgegenständliche Antrag laut händischen Vermerkes des
Finanzamtes am 26. Juli 2002 eingebracht worden sei. Dieses Datum
werde auch durch das Ausstellungsdatum des Antrages (von der Bw. unterschrieben
und datiert mit "24.7.2002") untermauert. Laut Verordnung hätte der
berufungsgegenständliche Antrag bis spätestens 30. Juni 2002
gestellt werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Im dagegen
erhobenen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus: Die in der
Berufungsvorentscheidung angeführte Begründung "händischer
Vermerk" sei haltlos. Vom Grundsatz her müsse der Antragsteller lediglich
für eine rechtzeitige Absendung seines Antrages sorgen. Er sei aber nicht
verpflichtet, den Nachweis über den fristgemäßen Eingang seines
Antrages zu führen. Diesen Nachweis hätte die Finanzbehörde
mittels Eingangsstempels - hier "Vereinigte Einlaufstellen
Finanzverwaltung Graz" - zu erbringen. Der händische Vermerk
über den Eingang des berufungsgegenständlichen Antrages wurde am
11. Dezember 2002 auf dem Antrag angebracht. Genau an diesem Tag wurde
von der Bw. bei der Finanzbehörde wegen des noch nicht abgerechneten,
längst überfälligen Antrages nachgefragt. Wäre der Antrag
tatsächlich am 26. Juli 2002 eingegangen, würde er mit einem
Eingangsstempel versehen worden sein, wie zB der Antrag für das erste
Quartal 2002 oder er würde einen zeitnahen händischen Vermerk
tragen, vom 26. oder 27. Juli 2002. Ein eingereichter Antrag
müsse kein Ausstellungsdatum tragen. Dass der berufungsgegenständliche
Antrag mit "24.07.2002" datiert wurde, sei auf einen Schreibfehler
zurückzuführen. Die Anträge würden von der Bw. blanko
unterschrieben und ihr soweit vorbereitet vorgelegt, dass nur die Felder 4 und 5
(Anmerkung: Vergütungszeitraum und Betrag) ausgefüllt werden
müssten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der oben angeführten
Verordnung sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden
ist. Im berufungsgegenständlichen Fall - Antrag für das vierte
Quartal 2001 - endete die Frist zur Einbringung des
Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 2001
gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung am 1. Juli 2002 (unter
Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende
einer Frist diese zu verlängern vermögen).
Nach der Aktenlage ist der berufungsgegenständliche
Antrag am 26. Juli 2002 beim Finanzamt eingegangen. Dieser Eingang
wurde mittels händischen Vermerkes festgehalten. Die Richtigkeit dieses
Vermerkes wird durch die Tatsache, dass der Antrag von der Bw. selbst (bzw.
einem ihrer Mitarbeiter) handschriftlich mit "Hollern" (Ort) ausgefüllt und
mit "24.07.02" datiert wurde, bestätigt. Die Anträge für das
erste und zweite Quartal 2002 sind ebenfalls mit "Hollern" ausgefüllt und
mit "24.07.02" datiert, wobei das Schriftbild erkennen lässt, dass Ort und
Datum bei allen Anträgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
von derselben Person geschrieben wurden. Der Antrag für das erste
Quartal 2002 trägt den Eingangsstempel "Vereinigte Einlaufstellen,
Finanzverwaltung Graz, 26. Juli 2002", der Antrag für das zweite
Quartal 2002 ist - wie der berufungsgegenständliche Antrag - mit
keinem Eingangsstempel versehen. Die Tatsache, dass alle drei
Anträge das gleiche Ausstellungsdatum aufweisen, spricht entschieden gegen
die Behauptung, dass beim Datum des berufungsgegenständlichen Antrages ein
Schreibfehler unterlaufen sei. Wenn ein (Monate zuvor?) gemachter
"Schreibfehler" sich ausgerechnet mit dem Datum der späteren Anträge
deckt, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und der weiteren
Umstände dieses Falles (Eingangsstempel zumindest bei einem der
Anträge, gleiche Schrift) davon auszugehen, dass diese Anträge
gleichzeitig und eben zum angeführten Datum ausgefüllt worden sind,
und daher auch erst nach dem
24. Juli 2002 eingereicht worden sein
können. Grundsätzlich werden zwar einlangende Anträge von
der Finanzbehörde mit einem Eingangsstempel versehen, doch kann es
vorkommen, dass mehrere zusammenhängende Anträge als ein Antrag
gesehen werden und nur einmal abgestempelt wird. Bei der Vielzahl an
Anträgen, Beilagen und beigefügten Rechnungen zu
Vorsteuererstattungsanträgen, die täglich beim Finanzamt einlangen,
ist es durchaus möglich, dass einzelne Anträge nicht abgestempelt
werden. Jedoch trifft nicht die Finanzbehörde die Verpflichtung, für
den Nachweis der Rechtzeitigkeit eines Antrages vorzusorgen. Dass nicht alle
Anträge einen Eingangsstempel tragen, entbindet den Antragsteller nicht von
seiner Verpflichtung, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Antrages
nachzuweisen, wenn er dies trotz entgegenstehender Aktenlage behauptet. Nach der
Judikatur trifft die Beweislast für das - auch rechtzeitige - Einlangen
eines Schriftstückes bei der Behörde den Absender (VwGH 8.6.1984,
84/17/0068). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl. VwGH
20.1.1983, 82/16/0119; Ritz, Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, Wien, 1999,
§ 108, Rz 10). Der Einwand der Bw., der händische Vermerk am
Antrag sei nicht zeitnahe, sondern erst am 11. Dezember 2002
hingeschrieben worden und sei dieser daher haltlos, wird durch den
Hin
weis der Bw., dass sie am 11. Dezember 2002 wegen
des noch nicht bearbeiteten Antrages für das vierte Quartal 2001
nachgefragt habe, entkräftet. Gerade diese Urgenz vom
11. Dezember 2002 ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des
händischen Eingangsvermerkes auf dem Antrag. Es ist davon auszugehen, dass
die Sachbearbeiterin die Nachfrage zum Anlass nahm, den ausstehenden Antrag zu
suchen und ihn bei den Anträgen fand, die am 26. Juli 2002
eingelangt waren, woraufhin sie den Eingangsvermerk anbrachte. Die Bw.
hat keinen Nachweis für die rechtzeitige Einreichung des
berufungsgegenständlichen Antrages vorgelegt und damit die Aktenlage nicht
entkräftet. Auch die angeführte, unternehmensintern
gewählte Vorgangsweise, dass Anträge blanko unterschrieben werden,
sagt nichts über die Richtigkeit oder Nichtrichtigkeit eines
eingefügten Datums. Es stimmt zwar, dass, wie von der Bw. eingewendet, ein
Antrag auch ohne eingefügtes Datum Gültigkeit hätte, doch
lässt sich auch daraus für die Bw. nichts gewinnen, da ihr Antrag eben
mit Datum eingereicht wurde und die Frage der Gültigkeit des Antrages nicht
in Frage steht.
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische
Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die 8. Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches
Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher
auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der
8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese
Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es
nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung
verlängert werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/15/0032), bzw.
ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden
würde.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen. Da ein verspätet eingebrachter Antrag auf
Vorsteuererstattung zurückzuweisen (ergibt sich aus VwGH vom 28.02.2002,
2000/15/0132) und nicht der Erstattungsbetrag mit Null festzusetzen ist, war der
Spruch dahingehend abzuändern. Vom Ergebnis her - keine Erstattung der
Vorsteuerbeträge - ändert sich für die Bw. jedoch
nichts.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
04. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmerverspätete Einreichung des Vorsteuererstattungsantrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-G/03
- Stammnummer
- 4566
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF