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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0105-L/10

Zurückweisung eines Vorlageantrages

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0105-L/10vom 24.02.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des Bw., AdresseBw., vom 15. Jänner 2010 auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung vom 5. November 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Oktober 2009 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden: Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründung Sachverhalt Am 20. Oktober 2009 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 an Bw. abgefertigt. Mit Schreiben vom 5. November 2009 wurde Berufung gegen diesen Bescheid eingereicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2009 wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Laut Zustellnachweis wurde die Berufungsvorentscheidung am 14. Dezember 2009 von Bw. persönlich entgegen genommen. Am 15. Jänner 2010 wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Einwurf in den Postkasten der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrum Linz eingereicht. Am 26. Jänner 2010 wurde die Berufung gegen den obigen Bescheid vom 20. Oktober 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Am 17. Februar 2010 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: "Die gegenständliche Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2009 wurde laut Rückschein am 14. Dezember 2009 von Ihnen persönlich übernommen. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde laut Stempel der Einlaufstelle des Finanzzentrum Linz am 15. Jänner 2010 abgegeben. Gemäß § 276 Abs. 2 BAO beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages einen Monat. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach ständiger Judikatur des VwGH den Absender (siehe etwa vom 8.6.1984, 84/17/0068). Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes hat die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 14. Jänner 2010 geendet. Die Abgabe am 15. Jänner 2010 ist daher als verspätet anzusehen. Der Vorlageantrag ist folglich als verspätet zurückzuweisen. Sie werden daher aufgefordert, bekannt zu geben, ob der gegenständliche Vorlageantrag aufrecht bleibt." Mit Anruf vom 24. Februar 2010 wurde durch den Berufungswerber bekannt gegeben, dass der obige Ergänzungsvorhalt nicht beantwortet wird. Rechtliche Würdigung Die gegenständliche Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2009 wurde laut Rückschein am 14. Dezember 2009 von Bw. persönlich übernommen. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde laut Stempel der Einlaufstelle des Finanzzentrum Linz am 15. Jänner 2010 abgegeben. Gemäß § 276 Abs. 2 BAO beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages einen Monat. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach ständiger Judikatur des VwGH den Absender (siehe etwa vom 8.6.1984, 84/17/0068). Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes hat die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 14. Jänner 2010 geendet. Die Abgabe am 15. Jänner 2010 ist daher als verspätet anzusehen. Der Vorlageantrag war folglich als verspätet zurückzuweisen. Linz, am 24. Februar 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0105-L/10
Stammnummer
45659
Gültig
24.02.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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