Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0155-I/02
Überstundenzuschläge können nicht nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerbegünstigt behandelt werden, wenn keine Aufzeichnungen über die Leistung von Überstunden vorgelegt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-I/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden vom Haftungspflichtigen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus welchen die Leistung, die Anzahl und die zeitliche Lagerung behaupteter Überstunden ersichtlich ist, können ausbezahlte Überstundenzuschläge nicht nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerbegünstigt behandelt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch Dr. Markus Orgler, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kitzbühel betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer nach § 82
EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 1999 wird festgesetzt mit € 1.783,39 (S 24.540,00).
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung der Lohnsteuer wird auf
die Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer am
12. Dezember 2000 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 wurde dem
Berufungswerber auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit
Bescheid vom 15. Dezember 2000 ein Betrag von insgesamt
S 268.739,00 an Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben. Die
Nachforderung an Lohnsteuer bestand zum überwiegenden Teil aus der
Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen
Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an
Sonntagen.
Mit der rechtzeitig gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 17. Jänner 2001
wendete sich der Berufungswerber gegen die Nachversteuerung der
Überstundenzuschläge. Die Begründung für die
Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das
Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag
erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und
Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68
Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung.
Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung resultierende
Nachforderung in Höhe von S 268.739.- zu berichtigen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die
Nachversteuerung zu Recht erfolgte, da der Ersatzruhetag an die Stelle des
kalendermäßigen Sonntages trete und, da an diesem Tag keine
Arbeitsleistungen erbracht und demzufolge auch keine Zuschläge bezahlt
wurden, die ausbezahlten Zuschläge nur Rahmen des § 68
Abs. 2 EStG 1988 begünstigt besteuert werden
könnten.
Daraufhin beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Der Berufungswerber unterhielt
in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte
Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen
Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem
anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an
den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten
Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Die Finanzverwaltung vertrat im
angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von
Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die
Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in
Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen
gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag
würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden
Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von
der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
erfasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH
17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Zuschläge grundsätzlich nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
begünstigt behandelt werden können. Aus dem Verwaltungsakt gehen
nämlich in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen des
Berufungswerbers hervor und damit steht fest, dass tatsächlich an den
entsprechenden Sonntagen gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden
Zuschläge ausbezahlt wurden.
Dies jedoch mit einer Ausnahme.
Die Geschäftsführerin des Berufungswerbers erhielt im Zeitraum Mai
1997 bis April 1998 Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlt,
obwohl von ihr keinerlei Aufzeichnungen über die geleisteten
Überstunden und deren zeitliche Lagerung vorgelegen sind. Erst ab Mai 1998
wurden derartige Aufzeichnungen geführt.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 7. April 2003,
nachweislich zugestellt am 30. April 2003, Zl. RV/0155-I/02, unter
Anführung von bezughabender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darüber in Kenntnis gesetzt, dass derartige Aufzeichnungen für die
erwähnten Zeiträume fehlen würden und damit eine wesentliche
Voraussetzung für die Behandlung der ausbezahlten Beträge nach §
68 Abs. 1 EStG 1988 fehle. Es wurde mit diesem Schreiben auch die Gelegenheit
geboten etwaige Stellungnahmen dazu abzugeben. Die dafür gesetzte Frist hat
der Berufungswerber ungenutzt verstreichen lassen, weshalb die an die
Geschäftsführerin in den Monaten Mai 1997 bis April 1998 bezahlten
Zuschläge nicht nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt
werden, sondern dem laufenden Arbeitslohn steuerpflichtig hinzuzurechnen
sind.
Im Einzelnen handelt es sich
dabei um folgende Beträge:
Zeitraum Mai 1997 bis Dezember
1997 S 34.918,00
Zeitraum Jänner bis April
1998 S 19.760,00
Diese Beträge sind den
Bemessungsgrundlagen der Jahre 1997 (S 364.493,00) und 1998 (S 352.881,00)
hinzuzurechnen. Daraus ergeben sind Nachforderungsbeträge in Höhe von
S 15.686,00 (für 1997) und von S 8.854,00 (für 1998).
Hinsichtlich der restlichen Abgabennachforderung wird der Berufung Folge
gegeben.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-I/02
- Stammnummer
- 4565
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF