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UFSW RV/1747-W/02
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1747-W/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 9. Februar 2000 des
Bw., vertreten durch Amerhauser Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom 14. Jänner 2000
betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das
Kalenderjahr 1998 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. stand im Kalenderjahr
1998 ein arbeitgebereigenes Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung. Die
Arbeitgeberin setzte einen Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen
Anschaffungskosten an (§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Oktober 1999 wurde der
Bw. für das Kalenderjahr 1998 rechtskräftig zur Einkommensteuer
veranlagt.
Mit Erstattungsantrag vom 2.
November 1999 begehrte der Bw. die Reduktion des Sachbezugswertes auf das halbe
Ausmaß (§ 4 Abs. 2 vorgenannter Verordnung). Mit Bescheid vom 14.
Jänner 2000 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass
kein entsprechend geführtes Fahrtenbuch vorläge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer. Steuerschuldner ist beim Lohnsteuerabzug der
Arbeitnehmer (§ 83 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 240 Abs. 3 BAO in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung kann der Abgabepflichtige (Arbeitnehmer) bis
zum Ablauf des fünften Kalenderjahres das auf das Jahr der Einbehaltung
folgt, (subsidiär) die Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen
Lohnsteuer beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich im
Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder
bereits erfolgt ist.
Im Einklang mit Lehre (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 3,
§ 240, Seiten 2488 ff sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.
Auflage, § 240 Tz. 3) und ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH
15.01.1997, 95/13/0155, VwGH 25.03.1999, 97/15/0089) ist davon auszugehen, dass
ein Verfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nur jenem ergänzenden Rechtsschutz
dient, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden
besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um -
subsidiär - ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer
gegenüber (davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in
Nichtbeachtung zu berücksichtigender besonderer Verhältnisse des
Abgabe[Lohnsteuer]pflichtigen [§ 82 EStG 1988] zu viel an Lohnsteuer
einbehalten hat) korrigieren zu können, soweit nicht die Korrektur im Wege
der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt
ist.
Ein auf § 240 Abs. 3 BAO gestütztes Begehren auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer setzt demnach voraus,
dass eine Rückzahlung bzw. ein Ausgleich im Wege der (Arbeitnehmer-)
Veranlagung nicht möglich ist.
Das Veranlagungsverfahren (§ 39 iVm § 41 EStG
1988) ist ein eigenständiges Verfahren, in dem die
Abgabenbehörde
die
rechtlich richtige Bemessungsgrundlage festzustellen
und
die darauf entfallende Steuer festzusetzen
hat.
Maßstab für diese Beurteilung ist
das objektive Recht. Eine Bindung an die vorangegangene steuerliche Beurteilung
durch den jeweiligen Arbeitgeber besteht nicht (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988, Tz 1 zu § 39, Tz 1.1 zu § 41;
VwGH 10.04.1997, 94/15/0180 und VwGH 05.02.1992, 89/13/0111).
Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus
Folgendes: Der Bw. wurde beim Finanzamt Zell am See für das Kalenderjahr
1998 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Ein möglicher
Ausgleich wäre im Sinne vorstehender Ausführungen im Wege der
Veranlagung vorzunehmen gewesen. Ein Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3
BAO ist nicht geeignet, mögliche Mängel im Veranlagungsverfahren zu
sanieren (vgl. auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2490). Im Hinblick auf
das durch das Steuerreformgesetz 1993 neu gestaltete Lohnsteuerverfahren ist die
Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO für Besteuerungszeiträume ab 1994
nicht mehr aktuell (so auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2491). Da eine
Richtigstellung im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer im vorliegenden Fall
nicht ausgeschlossen war, bleibt für ein subsidiäres
Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO kein Raum.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1747-W/02
- Stammnummer
- 4564
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF