Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0228-W/03
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-W/03vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Säumniszuschlag 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt Korneuburg setzte mit Bescheid vom 10. Februar 2003
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen
Säumniszuschlag in Höhe von € 345,71 fest, da die
Umsatzsteuer für November 2002 in der Höhe von € 17.285,35
nicht bis spätestens 16. Dezember 2002 entrichtet worden
sei.
In der
dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 20. Februar 2003 führte
der Bw. aus, dass die Buchhalterin längere Zeit krank gewesen und es nicht
möglich gewesen sei, die Ust für 11/02 und Ust 12/02 rechtzeitig am
15. Dezember 2002 bzw. am 15. Jänner 2002 zu überweisen sowie ein
Entschuldigungsschreiben an das Finanzamt zu richten. Die Firma bestehe bereits
seit 30 Jahren und habe immer rechtzeitig die Zahlungen getätigt, jedoch
sei die Auftragslage zur Zeit sehr schlecht und werde immer schlechter, so dass
diese Wintersaison bereits 5 Arbeitskräfte entlassen werden mussten. Der
Säumniszuschlag für diese beiden Monate sei für die Firma ein
großer Betrag und wäre es ein großes Anliegen den
Säumniszuschlag zu streichen.
Für den
Fall, dass der Berufung nicht stattgegeben werde, wird die Vorlage der Berufung
an den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
der Abs. 2 bis 9 leg. cit. Säumniszuschläge zu
entrichten.
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).
Laut Aktenlage wurde die
Umsatzsteuer für November 2002 nicht fristgerecht entrichtet. Die
diesbezügliche Umsatzsteuerschuld betrug € 17.285,35 und wurde am
16. Dezember 2002 fällig (Vorverlegung der Umsatzsteuer-
Fälligkeiten für 2002). Die Entrichtung erfolgte durch
Überweisung am 16. Jänner 2003, sohin verspätet. Dies wird
auch nicht vom Bw. bestritten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine
"Sanktion eigener Art" (vgl. VwGH 21.4.1983, 83/16/0016), dessen Zweck darin
liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen
(VwGH 24.4.1997, 95/15/0164) und wobei die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich
sind.
Da der
Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge zu betrachten ist (vgl.
VwGH 24.4.1997, 95/15/0164), liegt sohin die Verhängung desselben
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
§ 217
Abs.7 BAO sieht ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen
kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt,
wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit
vorliegt (311 BlgNR 21.GP, 200).
Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (vgl. VwGH 24. 9.86, 86/11/0132 sowie VwGH 15.5.97,
96/15/0101).
Das Vorbringen des Bw., dass die
Buchhalterin längere Zeit krank gewesen sei, die Firma ansonsten immer
rechtzeitig ihre Zahlungen getätigt habe und die Auftragslage sehr schlecht
sei, ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht geeignet, ein grobes
Verschulden an der Verzögerung der Abgabenentrichtung auszuschließen,
zumal es Aufgabe des Bw. gewesen wäre, im Fall der Krankheit der
Buchhalterin den Terminkalender daraufhin zu überprüfen, ob
irgendwelche Termine zu erledigen sind bzw. versäumt wurden.
Insbesondere ist dem Bw.
anzulasten, dass er (ab dem Fälligkeitstag) den Zeitraum eines Monates
verstreichen ließ und damit keine Maßnahmen getroffen hat, die Dauer
des Zahlungsverzuges möglichst gering zu halten.
Da hinsichtlich der Umsatzsteuer
für Dezember 2002 kein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, bezieht
sich die gegenständliche Berufungsentscheidung daher lediglich auf die
Säumnis betreffend Umsatzsteuer für November 2002.
Es war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-W/03
- Stammnummer
- 4557
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF