Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0577-W/03
Säumniszuschlag, Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-W/03vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DATEX Datenverarbeitungs- und WT GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13.
Jänner 2003 setzte das Finanzamt für die Umsatzsteuer 2000 in
Höhe von 3.301,16 € einen Säumniszuschlag in der Höhe von
66,02 € fest
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. form- und fristgerecht
am 31.1.2003 das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass
sie die Umsatzsteuererklärung 2000 nur deshalb berichtigt habe, weil sich
im Nachhinein herausgestellt habe, dass es sich bei den von ihr abgehaltenen
Kursen nicht um steuerfreie Umsätze handle. Im Jahr 1996 habe sie auf Grund
einer Anfrage vom Bundesministerium für Finanzen schriftlich die Auskunft
erhalten, dass Vortragstätigkeiten für ihre Auftraggeberin unter die
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Z. 11 UStG falle.
Ihre Auftraggeberin habe dann jedoch im Herbst 2002 eine Berichtigung gefordert
und erklärt, dass sie ein privatrechtliches Unternehmen mit Vorsteuerabzug
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; mit Antrag vom
7. März 2003 begehrte die Bw. die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz und führte aus, dass sie zunächst zu
Recht davon ausgegangen sei, dass ihre Umsätze nach § 6 UStG unecht
befreit seien und dass sie erst auf Verlangen ihrer Auftraggeberin im Herbst
2002 die Mehrwertsteuer nachträglich verrechnet und abgeführt
habe.Eine Steuerschuld könne nur entstehen, wenn Steuern tatsächlich
geschuldet würden, was in den Jahren 2000/2001 nicht der Fall gewesen sei.
Die Sachlage habe sich erst eineinhalb Jahre nach dem Fälligkeitstermin
geändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 iVm 219
BAO idF vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000,
mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der nicht entrichteten Abgabe ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (Rechtslage für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 oder früher entstanden ist).
Laut den vom Finanzamt vorgelegten Akten und einer
Kontoabfrage ergab die Umsatzsteuerveranlagung 2000 zunächst eine
Gutschrift in der Höhe von 775,56 €, nach einer Wiederaufnahme des
Verfahrens wurde auf Grund einer am 20. November 2002 eingereichten,
berichtigten Abgabenerklärung der Bw. eine Nachforderung von 2.506,12
€ festgesetzt. Insgesamt ergab sich somit zum Fälligkeitstag
gemäß
§ 21 UStG ein Rückstand in der Höhe von 3.281,68
€.
Laut vorgelegtem Schreiben des BMF vom
9. August 1996, GZ. C 32/2-IV/6/96, wurde damals die Auffassung
vertreten, dass Vortragstätigkeiten für die Auftraggeberin der Bw.
unter den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 fallen
können. Nach den Ausführungen
der Bw. in ihrem Vorlageantrag hat sich die
Sachlage sowie deren rechtliche
Beurteilung durch die Auftraggeberin und die Bw. selbst zwischen dem
Veranlagungszeitraum und der Veranlagung geändert. Daraus den Schluss zu
ziehen, dass zum Fälligkeitstermin 15. Februar 2001 gar keine
Abgabenschuld bestanden habe, ist rechtlich verfehlt. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 wird nämlich durch eine Nachforderung
auf Grund einer Veranlagung keine von den Abs. 1 und 3 leg. cit. abweichende
Fälligkeit begründet. Das Fälligkeitsdatum ist daher im
angefochtenen Bescheid richtig festgestellt worden; da die Abgabenschuld an
diesem Tag unberichtigt aushaftete, erfolgte die Vorschreibung des
Säumniszuschlages ebenfalls zu Recht. Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit der Nachforderung auf Grund der Veranlagung wurden von
der Bw. im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht erhoben und wären im
Übrigen im Verfahren betreffend Säumniszuschläge unbeachtlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es
sich beim Säumniszuschlag nämlich um eine "Formalschuld", für
deren Entstehen es unerheblich ist, ob die zu Grunde liegende Abgabenschuld
rechtskräftig und rechtmäßig vorgeschrieben worden ist. Der
Säumniszuschlag setzt tatbestandsmäßig nur den Bestand einer
formellen Abgabenschuld ohne Rücksicht auf deren sachliche Richtigkeit
voraus (VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Weder die Gründe für die Säumnis noch ein
allfälliges Verschulden des Abgabepflichtigen sind bei der Festsetzung
eines Säumniszuschlages zu berücksichtigen (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054
und VwGH 18.10.1999, 98/17/0139). Ob die Rechtsmeinung des BMF daher von
der Bw. bzw. ihrer Auftraggeberin unrichtig interpretiert oder ob sie
nachträglich geändert worden ist, vermag an der
Rechtmäßigkeit des vorgeschriebenen Säumniszuschlages daher
nichts zu ändern und war mangels rechtlicher Relevanz von der erkennenden
Behörde sohin nicht zu überprüfen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-W/03
- Stammnummer
- 4556
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF