Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2155-W/02
Leistungsaustausch zwischen Personenvereinigung und Mitgliedern; steuerbarer Vorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2155-W/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 und Umsatzsteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide für das Jahr 1998 bzw. 1999 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
Entscheidung angeschlossenen Berechnungen zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um
eine im Jahr 1997 gegründete Genossenschaft mit beschränkter Haftung,
die nach § 2 ihrer Satzung die wirtschaftliche Förderung ihrer
Mitglieder bezweckt. Dies geschieht hauptsächlich durch die Planung,
Errichtung und Betrieb einer Heizungsanlage mit Biomasse samt Leitungsnetz zur
Erzeugung und Versorgung mit Biowärme. Nach § 4 der Satzung erfolgt
der Erwerb der Mitgliedschaft dadurch, dass der Aufnahmewerber eine
Beitrittserklärung zu unterfertigen hat, mit der er sich der Satzung der
Genossenschaft sowie den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft. In
§ 9 ist festgelegt, dass jedes Mitglied einen Geschäftsanteil zu
zeichnen hat. Dieser beträgt ÖS 20.000,--, wobei jedoch der
Vorstand berechtigt ist, die Beanspruchung der genossenschaftlichen
Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von
Geschäftsanteilen abhängig zu machen. Dabei haben jedoch für alle
Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten.
Im Zuge einer hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1997 durchgeführten Betriebsprüfung sowie einer für
den Zeitraum 1-7/1998 durchgeführten Umsatzsteuernachschau wurde
festgestellt, dass Mitglieder Geschäftsanteile zu einem höheren
Nennwert erworben hätten. Mitglieder, welche einen Hausanschluss und eine
Übergabestation wollten, erklärten mit der Unterfertigung der
Beitrittserklärung bereits im Juli 1996 den Erwerb von
Geschäftsanteilen zu je ÖS 80.000,--. Mitglieder, welche
lediglich die Einräumung einer Option auf einen späteren
tatsächlichen Hausanschluss wollten, erwarben Anteile in Höhe von
ÖS 20.000,--. Mit dem Bau der Heizungsanlage wurde 1997 begonnen. Ende
1998 sollten daran alle Mitglieder angeschlossen und der Heizungsbetrieb
möglich sein.
Das Projekt sei zu rd. 50%
durch Zuschüsse sowie durch Fremdfinanzierung und durch die Zeichnung der
Genossenschaftsanteile finanziert worden. Die Geschäftsanteile seien jedoch
bis zum Abschluss der Prüfung (im Oktober 1998) nicht eingefordert worden.
Im Vorfeld seien die
potentiellen Mitglieder darüber informiert worden, dass die Kosten pro
Anschlusswerber inkl. Übergabestation ÖS 80.000,-- bzw. ohne
Übergabestation ÖS 20.000,-- betragen würden. Im geprüften
Zeitraum 1998 seien sodann bereits Zahlungen in der genannten Höhe bzw.
Anzahlungen darauf geleistet worden. Teilweise war auf den Zahlungsbelegen als
Zahlungsgrund "Anschlussgebühr, Anzahlung Heizung und
Fernwärmeanschluss" angegeben.
Infolge dieses Sachverhaltes
stellte die Betriebsprüfung fest, dass es sich bei den Zahlungen der
Mitglieder um die Abgeltung von Leistungen für die Einrichtung der
Übergabestationen handle und diese daher mit 20% der Umsatzsteuer zu
unterziehen seien.
Die Betriebsprüfung setzte
sodann die Umsatzsteuer für die Monate 2 - 7/1998 entsprechend fest. Die
gegen diese Festsetzungen erhobene Berufung war zurückzuweisen, da
zwischenzeitig die Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 erfolgt
und der Jahresbescheid ergangen war. In diesem Bescheid wurden sämtliche
Zahlungen, die, wie von der Bw. angegeben, aus der Zeichnung der
Genossenschaftsanteile resultierten, der Umsatzsteuer unterzogen. Das Finanzamt
folgte damit den Feststellungen der Betriebsprüfung, dass es sich dabei
nicht um Zahlungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen handle, die
als steuerbefreit zu beurteilen wären, sondern um Zahlungen, denen ein
Leistungsaustausch zugrunde liege. Es sei daher abweichend von den durch die Bw.
für das Jahr 1998 erklärten Umsätzen ein weiterer Betrag von
ÖS 2.852.303,40 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Der entsprechende Bescheid
erging für das Jahr 1998 mit Datum 12.5.2000. Die daraus resultierende
Umsatzsteuer betrug ÖS 570.460,68.
Auch im Jahr 1999 lag der
gleiche Sachverhalt vor. Die Bw. erzielte neben den Umsätzen aus der
Lieferung von Fernwärme weitere Einnahmen aus Zahlungen, die als Einnahmen
aus der Zeichnung von Geschäftsanteilen dargestellt wurden. Nach Ansicht
des Finanzamtes resultierten diesen Zahlungen jedoch aus der Lieferung der
Übergabestationen, d. h. es läge ihnen ein Leistungsaustausch
zugrunde. Der Gesamtbetrag von ÖS 6.478.333,33 sei daher mit 20% der
Umsatzsteuer zu unterziehen.
Der Bescheid für das Jahr
1999 erging mit Datum 13.2.2001. Die aus diesem Titel resultierende Umsatzsteuer
betrug ÖS 1.295.666,67.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1998 erhob die Bw. am 12.6.2000 Berufung und führte aus,
dass hier ihrer Ansicht nach keinesfalls ein umsatzsteuerpflichtiger
Leistungsaustausch vorläge. Die versteuerten Zahlungen seien eindeutig als
Leistungen auf den Geschäftsanteil zu beurteilen und daher gemäß
§ 6 Z. 8 lit. g UStG 1994 zwingend steuerfrei. Es komme bei der
Gründung einer Gesellschaft und der Aufnahme von Gesellschaftern zu keinem
Leistungsaustausch zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft. Der
Geschäftsanteil an einer Genossenschaft stelle den Inbegriff von Rechten
und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft dar. Es werde
damit eine Fülle von Rechten und Pflichten, d. h. eine gesamte
Rechtsposition erworben. Im gegenständlichen Fall seien die aufgegriffenen
Bezugs- und Lieferrechte als Ausfluss der mit dem Geschäftsanteil
verbundenen Mitgliederstellung zu beurteilen. Nach § 8 der Satzung
seien alle Mitglieder berechtigt die genossenschaftlichen Einrichtungen nach
Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. Diese Liefer-
und Bezugsrechte stellten die Verwirklichung des Genossenschaftszweckes dar. Es
läge daher keine besondere Einzelleistung der Genossenschaft an die
einzelnen Mitglieder vor, der eine Gegenleistung (Kosten- oder Spesenersatz)
seitens der Mitglieder gegenüberstünde. Hinsichtlich der
unterschiedlichen Höhe der Zahlungen, führte die Bw. aus, dass es
für die notwendige Eigenkapitalausstattung bei einer
Mindestmitgliederanzahl von 200 erforderlich gewesen sei einen
Geschäftsanteil mit ÖS 80.000,-- anzunehmen. Die Reduzierung der
Höhe auf ÖS 20.000,-- in der Satzung beruhe lediglich auf
wirtschaftlichen Überlegungen hinsichtlich der Haftungsbeschränkung
zugunsten der Genossenschaftsmitglieder. Wirtschaftlich sei jedoch prinzipiell
von einem Anteil in der Höhe von ÖS 80.000,-- auszugehen. Diesem liege
als einheitlicher, unabhängig von der tatsächlich in Anspruch
genommenen Heizleistung ermittelter, Bemessungsmaßstab die jeweilige
Kilowattleistung zugrunde. Schon durch die Anwendung des einheitlichen
Maßstabes sei die Ansicht des Finanzamtes ausgeschlossen, dass
Einzelleistungen der Genossenschaft vorlägen, denen ein Leistungsaustausch
zugrunde liege.
Aufgrund dieser
Ausführungen sei eindeutig dargelegt, dass hier Umsätze aus der
Zeichnung von Geschäftsanteilen vorlägen und somit von deren
Steuerfreiheit auszugehen sei.
Die Bw. beantragte den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine erklärungsgemäße
Veranlagung für das Jahr 1998 durchzuführen. Im Falle der Vorlage an
die Berufungsbehörde 2. Instanz wurde die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Die Bw. erhob am 15.2.2001
ebenfalls Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1999. Da der
Bemessung der Umsatzsteuer der gleiche Sachverhalt zugrunde liege, verwies die
Bw. auf die Berufungsbegründung zum Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1998.
Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt.
Infolge der durchgeführten
umfassenden Reform des Berufungsverfahrens und den daraus resultierenden
Verfahrensänderungen stellte die Bw. zu beiden o. a. Berufungen rechtzeitig
gem. § 323 Abs. (12) BAO Anträge auf Behandlung der Berufungen durch
den gesamten Senat sowie auf Durchführung mündlicher
Verhandlungen.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung wurden mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. mehrere Telefonate
hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes sowie Details zum
Sachverhalt und der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen geführt.
Insbesonders wurde die Bw. auf die Rechtsansicht des VwGH und dessen zu gleichen
Sachverhalten ergangenen abweisenden Erkenntnisse hingewiesen.
In den im Mai und Juni 2003
eingebrachten schriftlichen Ergänzungen zu den Berufungen brachte die Bw.
u. a. vor. Insgesamt betrage die Gesamtmitgliederzahl der Genossenschaft 242.
Für 216 Mitglieder seien Übergabestationen errichtet worden. 26
Mitglieder hätten im Zeitraum 1998 und 1999 lediglich
Genossenschaftsanteile in Höhe von ÖS 696.000,--, jedoch keine
Übergabestationen d.h. keine Fernwärmeanschlüsse, erworben. Die
Gesamtkosten für die Übergabestationen betragen zum 31.12.1999 lt.
Angaben im Anlageverzeichnis ÖS 8.554.662,-- zzgl. 20% USt i. H. v.
ÖS 1.710.932,40. Dem Anlageverzeichnis ist zu entnehmen, dass der
Hauptteil der Investitionen (rd. 8,3 Mio) 1997 und 1998 getätigt worden
sind.
Aufgrund der Berechnungen der
Bw. betragen auf Basis der Gesamtinvestition bei 216 Haushalten die Kosten
für den einzelnen Anschluss rd ÖS 39.605,--. Die Bw. brachte vor,
dass aus dieser Berechnung ersichtlich sei, dass in den geleisteten und seitens
des Finanzamtes sämtlich versteuerte Zahlungen von teilweise bis zu ÖS
80.000,-- auch nicht zu versteuernde Anteile auf den Erwerb der Mitgliedschaft
enthalten seien. Seitens der Veranlagungsabteilung seien daher in den Jahren
1998 und 1999 zu hohe Beträge der Umsatzsteuer unterzogen worden.
Die Bw. wurde sodann
aufgefordert zum Nachweis ihrer Angaben eine Aufsplittung der Zahlungen in
Entgelt für die Leistung sowie in Mitgliedsbeiträge
durchzuführen. Dazu gab die Bw. an, dass dies aufgrund der
unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten (Monats-, Quartalszahlungen) und
Ratenhöhen bei 242 Mitgliedern einen hohen Nachforschungsaufwand darstelle.
Es könne jedoch angenommen werden, dass die Bezahlung eines Drittels der
Gesamtkosten für die Übergabestationen im Jahr 1998 und die Bezahlung
der restlichen zwei Drittel im Jahr 1999 stattgefunden habe. Die jeweilige
Umsatzsteuer wäre daher aus diesen Beträgen fällig gewesen. Den
darüber hinausgehenden Beträgen läge kein Leistungsaustausch
zugrunde. Sie seien den Mitgliedsbeiträgen zuzuordnen und somit steuerfrei.
Die Bw. führte weiters
aus, wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 und
1999 auf Basis dieser Überlegungen zum Sachverhalt erfolgen sollte, so
stimme sie einer Entscheidung in diesem Sinne zu. Die gestellten Anträge
auf Behandlung der Berufungen durch den gesamten Finanzsenat sowie auf
Durchführung mündlicher Verhandlungen gelten in diesem Fall als
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 unterliegen
entgeltliche Leistungen der Umsatzsteuer.
Voraussetzung für die Steuerpflicht ist das
Vorhandensein eines Leistungsaustausches zwischen bestimmten Personen, also die
innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung. Dieser
Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn eine Gesellschaft gegründet
wird, d. h. der Gesellschafter (das Mitglied) eine Einlage leistet und die
Gesellschaft Anteilsrechte gewährt. Diese Gegenleistung ist
grundsätzlich steuerbar, aber gem. § 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f oder g UStG
unecht steuerbefreit.
Davon zu unterscheiden sind jedoch solche Leistungen des
Mitglieds - unabhängig davon wie sie benannt sind - denen eine konkrete
Leistung der Personenvereinigung gegenübersteht. Sie stellen steuerbare und
steuerpflichtige Leistungen dar.
Wie aus den Satzungen der Bw. hervorgeht, bezweckt sie die
Versorgung der Mitglieder mit Fernwärme. Dazu ist sie berechtigt, die
erforderlichen Anlagen zu errichten und zu betreiben, Beteiligungen einzugehen
und die erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erwerben. Mit der Zeichnung der
Genossenschaftsanteile, erwirbt das Mitglied Lieferrechte zur Anlieferung von
Brennstoffen und Bezugsrechte zum Bezug von Wärme und Warmwasser.
Gemäß Satzung beträgt der Nennwert eines Anteiles ÖS
20.000,--.
Im Bezug auf solche Umsätze, die rein aus dem Erwerb
von Anteilen stammen, ist dem Argument der Bw., dass es sich um steuerbefreite
Umsätze handelt, zuzustimmen. Wenn es sich jedoch um tatsächliche
Leistungen der Genossenschaft wie z. B. Montagearbeiten, Grabungskosten für
die Erstellung von Fernwärmeanschlüssen für die einzelnen
Mitglieder sowie grundsätzlich die Lieferung von Fernwärme handelt,
liegen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen vor.
Wie aber aus den Beitrittserklärungen hervorgeht,
werden von den Mitgliedern Anteile in einer Höhe von bis zu 80.000,--
erworben und auch die entsprechenden Zahlungen geleistet. Das Argument, dass es
sich bei diesen Zahlungen lediglich um den Erwerb der Mitgliedschaft handle und
es zur Deckung des Eigenkapitalbedarfes nötig sei 4 Geschäftsanteile
zu zeichnen, geht ins Leere. Aus den Unterlagen und Schriftstücken die der
Betriebsprüfung vorgelegen sind, geht hervor, dass den zukünftigen
Mitgliedern schon im Vorfeld mitgeteilt wurde, dass für die Montage
(Anschlussgeräte, Anschlussarbeiten) der Übergabestationen mit
Anschlusskosten von bis zu ÖS 80.000,-- zu rechnen sei. Nur wer keine
Übergabestation wolle, hätte lediglich die satzungsgemäßen
ÖS 20.000,-- zu leisten. Diese Tatsache war den Beitrittswerbern, wie
aus Vermerken auf den Beitrittserklärungen ("inkl. Übergabestation")
bzw. Zahlungsbelegen ("Anschlusskosten") ersichtlich ist, bekannt. Damit war
aber auch die Leistungserbringung in Form der Einrichtung der
Übergabestationen seitens der Genossenschaft vereinbart.
Es sind dadurch die für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches im Sinne des UStG entscheidenden Bedingungen gegeben: die
vom Unternehmer ausgeführte Leistung - hier der Anschluss an das
Versorgungsnetz - und die Gegenleistung durch den Abnehmer - das entrichtete
Entgelt des Genossenschaftsmitgliedes.
Die seitens der Bw. in den Jahren 1998 und 1999 zur
Gänze als nicht steuerpflichtige Umsätze aus Anteilserwerben
bezeichneten Zahlungen sind somit, infolge des bestehenden individuellen
Interesses der Mitglieder an der Errichtung der Übergabestationen und dem
daraus folgenden Leistungsaustausch, nicht in ihrer gesamten Höhe als
steuerbefreite Umsätze aus der Gesellschaftsgründung zu beurteilen.
Der darin enthaltene Teil, der für die Einrichtung der Übergabestation
entrichtet wurde, ist der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Aufgrund der Höhe der bis Ende 1999 angefallenen
Gesamtinvestitionskosten für die Übergabestationen von
ÖS 8.554.662,-- netto ergibt sich für jedes einzelne der 216
Mitglieder, das eine Übergabestation erworben hat, ein Kostenanteil von
ÖS 39.605,--. Diese Kosten werden durch die in den Jahren 1998 und
1999 geleisteten Zahlungen beglichen.
Aufgrund der Tatsache, dass einerseits bis Ende 1998 keine
Zahlungen auf Gesellschaftsanteile eingefordert wurden und andererseits von
einem massiven Interesse am Ausgleich der Investitionskosten und deren
Einforderung seitens der Bw. ausgegangen werden kann, sind folgende Beträge
mit 20% Umsatzsteuer zu versteuern.
Im Jahr 1998 ein Nettobetrag in Höhe von
ÖS 2.851.554,--. Dies entspricht zirka einem Drittel der
Gesamtinvestitionskosten. Daraus ergibt sich ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe
von ÖS 570.310,80.
Die zwei restlichen Drittel der Gesamtkosten wurden im Jahr
1999 eingefordert. Es handelt sich um einen Betrag von
ÖS 5.703.108,--. Daraus resultiert die Umsatzsteuer in Höhe von
ÖS 1.140.621,60,--.
Da die gesamten Investitionskosten für die im Zeitraum
1997 und 1998 errichteten 216 Übergabestationen damit als eingefordert zu
beurteilen sind, liegen aus diesem Titel in den Jahren nach 1999 keine weiteren
steuerpflichtigen Umsätze vor.
Bei den 1998 und 1999 seitens des Finanzamtes über die
Investitionskosten hinausgehenden versteuerten Beträge handelt es sich um
Zahlungen für den Erwerb von Anteilen. Diese sind somit steuerfrei zu
belassen.
Es wird darauf verwiesen, dass die vorliegenden Berufungen
in den entscheidungswesentlichen Punkten Beschwerdefällen gleichen, die
durch den VwGH im gleichen Sinn erledigt worden sind (siehe dazu Erkenntnisse
vom 24.4.2002, 2000/13/0051 und 2000/13/0049 sowie vom 16.5.2002, 2000/13/0029).
Infolge der o. a. Ausführungen wird die Entscheidung
spruchgemäß getroffen. Die Bescheide werden entsprechend
abgeändert.
Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer der Jahre 1998 und
1999
|
Text
|
1998
|
1999
|
|
in ÖS
|
in ÖS
|
Umsätze 20% lt. Erkl.
|
220.858,35
|
2.313.274,18
|
+ zu versteuernde Umsätze aus Errichtung der
Übergabestationen
|
2.851.554,00
|
5.703.108,00
|
Gesamtumsatz
|
3.072.412,35
|
8.016.382,18
|
20% Umsatzsteuer
|
614.482,47
|
1.603.276,44
|
- Vorsteuer lt. Erkl.
|
4.952.448,65
|
834.458,74
|
Gutschrift gerundet
|
- 4.337.966,00
|
|
Zahllast gerundet
|
|
+ 768.818,00
|
in
Euro
|
-
315.252,28
|
+
55.872,18
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2155-W/02
- Stammnummer
- 4554
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF