Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0695-I/02
Steuerpflicht von privaten Devisentermingeschäften in Form von Differenzgeschäften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0695-I/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Differenzgeschäfte, bei denen der Wille der Vertragsparteien nicht auf eine Veräußerung bzw. Anschaffung von Wirtschaftsgütern gerichtet ist, sondern auf die Erzielung einer Kursdifferenz (hier: von Devisen), werden vom Tatbestand des § 30 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 1999 geltenden Fassung nicht erfasst. Der Ausgleich eines Verlustes aus einem solchen Geschäft mit positiven Einkünften aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 30 EStG 1988 ist damit ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Johann Hager, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Prüfung der
Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen wurde unter Tz 34 des hierüber
erstatteten Berichtes vom 19.9.2002 die Feststellung getroffen, dass im Jahr
1999 aus einem Devisentermingeschäft (Yen) ein Verlust von 1,108.661 S
erzielt und mit positiven Spekulationseinkünften aus Aktienverkäufen
ausgeglichen worden sei. Im Jahr 1999 erzielte Überschüsse bzw.
Verluste aus privaten Devisentermingeschäften, bei denen der Wille der
Vertragparteien auf einen Gewinn in der Form einer Kursdifferenz gerichtet sei,
stellten aber noch keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften dar
(§ 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 106/1999, bzw. dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz, BGBl. I Nr.
2/2001), weshalb ein Verlustausgleich unzulässig sei.
Gegen den auf der Grundlage der
Ansicht des Prüfers ausgefertigten vorläufigen Einkommensteuerbescheid
1999 mit Ausfertigungsdatum 19.9.2002 wurde am 2.10.2002 Berufung erhoben und
eingewendet, dass mit den genannten Gesetzen hinsichtlich der unter die Z 2 des
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 zu subsumierenden Termingeschäfte keine
inhaltliche Änderung eingetreten sei. Die neue Z 2 erfasse nunmehr
ausdrücklich "Termingeschäfte einschließlich
Differenzgeschäfte", die wie
bisher ohne zeitliche Einschränkung steuerpflichtig seien. Aus den
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes
2000 gehe eindeutig hervor, dass Termingeschäfte schon vor dem
Steuerreformgesetz 2000 unter den Spekulationstatbestand des § 30 Abs. 1
EStG 1988 subsumiert wurden. Bekräftigt werde diese Rechtsmeinung durch die
Anfragebeantwortung des BMF vom 3.10.1997 (RdW 1997, 767), in der
ausgeführt werde, dass private Devisentermingeschäfte, bei denen der
Wille der Vertragsparteien auf einen Gewinn in Form der Kursdifferenz gerichtet
sei, unter den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes gemäß
§ 30 EStG fielen (vgl. auch BMF v. 13.7.1990, ARD 4193/12/90). Beantragt
werde, den im Jahr 1999 geltend gemachten Spekulationsverlust aus dem
Devisentermingeschäft anzuerkennen.
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Steuerpflicht
eines auf Yen lautenden verdeckten Differenzgeschäftes. Die darüber
vorgelegten Bankbelege datieren mit 7.7.1999 (Termingeschäft; Wert
13.12.1999) bzw. mit 9.12.1999 (Kassageschäft). Die Belastung des
Bankkontos des Bw. erfolgte in Höhe einer Differenz von 80.569,55 EUR
(530.569,55 EUR - 450.000 EUR).
Gemäß
§ 30 Abs.
1 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 1999 geltenden Fassung sind
Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der
Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Veräußerung einen bestimmten - in
lit. a und lit. b genannten - Zeitraum nicht überschreitet (Z 1),
darüber hinaus Veräußerungsgeschäfte, bei denen die
Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der
Erwerb (Z 2).
Zweck des § 30 EStG 1988
ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen von
Wirtschaftsgütern im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der
Besteuerung zu unterwerfen (VwGH 25.2.2003, 2000/14/0017; VwGH 20.9.2001,
98/15/0071). Unter Anschaffung und Veräußerung sind die
schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung gerichteten
Rechtsgeschäfte zu verstehen (VwGH 20.11.1997, 96/15/0256).
Die
Veräußerung von
Wirtschaftsgütern wird dabei nicht
nur von § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorausgesetzt, sondern - nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes - auch von der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 2 EStG.
Differenzgeschäfte (selbst verdeckter Art), bei denen der Wille der
Vertragsparteien - wie im vorliegenden Fall - nicht auf eine
Veräußerung bzw. Anschaffung von Wirtschaftsgütern gerichtet
ist, sondern ausschließlich auf die Erzielung einer Kursdifferenz, werden
vom Tatbestand des § 30 EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung
folglich nicht erfasst (ebenso Mühlehner, ÖStZ 2001, 587 [589], sowie
Göth, Financial Futures aus der Sicht des Bilanz- und Steuerrechts, Wien
1993, 136 ff.; weiters BFH 8.12.1981, BStBl. II 1982, 618; 6.12.1983, BStBl. II
1984, 132; 25.8.1987, BStBl. II 1988, 248; 13.10.1988, BStBl. II 1989, 39).
§ 30 EStG 1988 setzt -
trotz seiner Bezeichnung - keine Spekulationsabsicht voraus (Quantschnigg,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, § 30 Tz 2). Die Steuerpflicht von
Einkünften kann daher nicht damit begründet werden, dass es sich beim
Differenzgeschäft um den "typischen Fall" eines Spekulationsgeschäftes
handelt, sofern die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Gesetzes
nicht erfüllt sind (ebenso Göth, aaO., 142 f.). Zu diesen
Voraussetzungen zählt - auch bei der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 - die Veräußerung von Wirtschaftsgütern. Als eine
solche Veräußerung kann der Abschluss eines Geschäftes, das auf
die bloße Ausnutzung einer Kursdifferenz (Kursschwankung) gerichtet ist,
nicht angesehen werden.
Dazu kommt, dass
Differenzgeschäfte schon zivilrechtlich keine Umsätze von
Wirtschaftsgütern (Käufe oder Verkäufe) zum Inhalt haben,
sondern - ohne Rücksicht auf den im einzelnen Fall verfolgten
wirtschaftlichen Zweck - den für Spiel und Wette geltenden Regeln
unterworfen werden (vgl. OGH 26.11.1996, 1 Ob 639/95). Gewinne aus Spiel und
Wette zählen steuerlich aber grundsätzlich zu jenen
Vermögensvermehrungen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen (Doralt,
EStG, § 2 Tz 12). Sie stellen weder eine Anschaffung noch eine
Veräußerung dar (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 30 Tz 16).
Den Gesetzesmaterialien kommt
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine selbständige normative
Kraft zu. Es ist vielmehr vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen (§ 6
ABGB; VwGH 27.8.1998, 96/13/0165). Im Hinblick auf die ausdrückliche
Einbeziehung von Differenzgeschäften in die Steuerpflicht durch das
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, bzw. das
Kapitalmarktoffensive-Gesetz, BGBl. I Nr. 2/2001, und das völlige Abgehen
dieser Gesetze vom bisherigen Wortlaut lässt sich auch nicht die Ansicht
vertreten, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten wäre und
Differenzgeschäfte schon im Veranlagungsjahr (1999) steuerpflichtig gewesen
sind. Der Wortlaut des Gesetzes hätte ansonsten beibehalten werden
können.
Handelt es sich bei dem
vorliegenden Geschäft aber nicht um ein Geschäft, das den Tatbestand
des § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 1999
maßgeblichen Fassung erfüllt, konnte auch der aus diesem
Geschäft resultierende Verlust nicht mit positiven Einkünften aus
Spekulationsgeschäften im Sinne des § 30 EStG ausgeglichen werden.
Damit war aber
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
17. Juni 2003
Der
Referent:
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0695-I/02
- Stammnummer
- 4546
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF