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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0395-S/08

Abweisung eines Antrages auf Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-S/08vom 11.02.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K.B., X., vertreten durch Dr. Maximilian Moser, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 8992 Altaussee, Altaussee 183, vom 30. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom 10. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 7. März 2008 (über Finanz-Online) richtete der Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) folgendes Schreiben an das Finanzamt Salzburg-Land: "Die o. a. Steuerpflichtige ist ab 1.1.2006 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ich ersuche um Umstellung des Signals auf E1." Nach Erhebungen durch die Betriebsprüfung am 25.2.2008 gem. § 144 BAO erließ das Finanzamt Salzburg-Land am 10. Juni 2008 folgenden Bescheid: "Das Ansuchen von Stb. Dr. Maximilian Moser vom 7.3.2008 betreffend Ansuchen auf unbeschränkte Steuerpflicht wird abgewiesen." Begründend wurde unter Hinweis auf § 26 BAO und § 1 EStG 1988 ausgeführt, dass aufgrund der am 25.2.2008 getroffenen Feststellungen der Bw. keinen Wohnsitz im Inland habe. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 legte die Bw. durch ihren ausgewiesenen Vertreter Berufung mit der Begründung ein, dass das Finanzamt im abweisenden Bescheid in keiner Weise auf die Gegebenheiten eingegangen, sondern lediglich auf die Niederschrift vom 25.2.2008 (Ergebnis der Nachschau) verwiesen habe. Da seine Mandantin eine Wohnung in Österreich innehabe, diese nicht notdürftig ist und auch regelmäßig benutzt werde, sei sie als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. § 92 BAO umschreibt die Fälle, in denen Erledigungen stets in Bescheidform zu ergehen haben. Dazu gehören auch feststellende Bescheide ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage. Ein Feststellungsbescheid hat nämlich auch über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (VwGH 22.11.1996, 92/17/0207). Ein solcher Feststellungsbescheid ist aber dann nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen - der Partei zumutbaren - Verfahren geklärt werden kann. Ein Feststellungsbescheid ist etwa dann nicht zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist (vgl. Ritz, BAO³, § 92 Tz 8 ff). Die Ansicht des Finanzamtes Salzburg-Land, die Bw. sei in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, wurde im Verfahren betreffend Festsetzung der Einkommensteuer (Einkommensteuerbescheid 2006 vom 28. Mai 2008) durch Hinzurechnung gem. § 102 Abs.3 EStG gewürdigt. Die Bw. hätte daher gegen diesen Einkommensteuerbescheid Berufung einbringen müssen. Da die Frage, ob die Bw. in Österreich einen Wohnsitz hat und daher unbeschränkt steuerpflichtig ist, im Verfahren betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für 2006 geklärt werden konnte, hätte kein gesonderter Bescheid zu dieser Rechtsfrage ergehen dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 11. Februar 2010

Normen und Schlagworte

unbeschränkte SteuerpflichtWohnsitzFeststellungsbescheide

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0395-S/08
Stammnummer
45450
Gültig
11.02.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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