Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0535-I/02
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Fachhochschulstudium im Jahr 1999
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-I/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch Mag. Klaus Zangerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. November 2001 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1999 und begehrte den Abzug von als Sonderausgaben und als
Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit seinem Studium "Umwelt- und
Verfahrenstechnik" an der Fachhochschule in Innsbruck entstanden seien,
bezeichneten Aufwendungen.
Mit Bescheid vom 16. April 2002 führte das Finanzamt
die Arbeitnehmerveranlagung durch und berücksichtigte die Sonderausgaben im
gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß. Den als Werbungskosten
bezeichneten Aufwendungen versagte es jedoch die Anerkennung mit der
Begründung, diese gehörten zu den Kosten der Lebensführung und
wären deshalb nicht abzugsfähig.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers aus, dieser habe im Hinblick auf eine
Bewerbung um eine verantwortungsvollere Position im Unternehmen seines
Arbeitgebers letztlich auch den Fachhochschulstudienlehrgang "Verfahrens- und
Umwelttechnik" begonnen. Dieser Studiengang werde berufsbegleitend als Studium
für Berufstätige angeboten, wobei die Lehrveranstaltungen an Abenden
und an Samstagen stattfänden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
beantragte der Steuerpflichtige die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Dem gegenüber bestimmt
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie dier gesellschaftliche oder
wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die Ausgaben des Berufungswerbers für den Besuch eines
Fachhochschullehrganges für "Umwelt- und Verfahrenstechnik" im Jahr 1999
als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dazu ist sachverhaltsmäßig
festzustellen, dass der Berufungswerber als HTL-Absolvent bei seinem Arbeitgeber
einen Beruf ausübte, für den der bisher beschrittene Ausbildungsweg
eine ausreichende Grundlage bot. Da er sich in der Folge um die Stelle als
Technischer Leiter bewerben wollte und für diese Tätigkeit offenbar
seine bisherige Ausbildung nicht ausreichte, entschloss er sich zur Absolvierung
des Fachhochschulstudiums. Dieses Studium an einer Fachhochschule endet
regelmäßig mit der Erreichung eines akademischen Titels (Dipl. Ing.
(FH)).
Der Unabhängige
Finanzsenat hat sich in seiner den Berufungswerber betreffenden Entscheidung vom
16. Juni 2003, Zl. RV/0510-I/02, für das Jahr 1998 mit einem
gleichgelagerten Sachverhalt auseinandergesetzt. Auf die Ausführungen
bezüglich des Fachhochschulstudiums und dessen Qualifikation als gem.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nichtabzugsfähige Ausbildung wird
verwiesen. Diese Ausführungen gelten gleichlautend auch für das
Kalenderjahr 1999 und bilden insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser
Entscheidung.
Abschließend sei noch auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.1996, 94/15/0060,
hingewiesen. In dieser auf den vorliegenden Fall anwendbaren Entscheidung hat
der Gerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Verwertbarkeit von
Teilen eines Diplomstudiums bei der ausgeübten Tätigkeit keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Da somit feststeht, dass die im
Zusammenhang mit dem Fachhochschulstudium entstandenen Kosten auf Grund der auch
im Jahr 1999 gültigen Gesetzeslage als Ausbildungskosten nicht
abzugsfähig sind, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-I/02
- Stammnummer
- 4539
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF