Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3541-W/02
Schenkung eines Superädifikats gegen Vorbehalt des Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3541-W/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Behält sich der Geschenkgeber ein lebenslängliches Wohnrecht vor, so ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG vom Wert dieses Wohnrechtes Grunderwerbsteuer zu erheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hopmaier, Sauerzopf & Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer und
Grunderwerbsteuer vom 23 .Oktober 2001 entschieden:
Der
Berufung betreffend Schenkungssteuer wird Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid abgeändert wie Folgt: Die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1) ErbStG wird mit 12,50 Euro (2 % von einer
Bemessungsgrundlage von 624,99 Euro) und die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 (4) ErbStG wird mit 56,10 Euro (2 % von einer
Bemessungsgrundlage von 2.805,17 Euro), somit wird insgesamt
Schenkungssteuer in Höhe von 68,60 Euro festgesetzt.
Die Berufung betreffend
Grunderwerbsteuer wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene
Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
Folgt: Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG
mit Euro 282,55 festgesetzt. (2 % von einer Bemessungsgrundlage von Euro
14.127,60).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungs- und
Übergabsvertrag vom 30. Dezember 2000 schenkte und übergab Herr Dr.
Franz S. das auf dem Grundstück X errichtete Superädifikat an seine
Tochter, die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.). In Punkt VII. des Vertrages
wurde vereinbart, dass sich der Geschenkgeber das ausschließliche,
lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an den im Erdgeschoss
gelegenen Räumlichkeiten sowie der davor gelegenen Terrasse zurück
behält und dass dieses Wohnrecht nach dem Ableben des Geschenkgebers an
seine Ehefrau auf deren Lebenzeit übergeht.
Mit Bescheiden vom 23. Oktober
2001 setze das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber der Bw. einerseits Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 2.160,00 und andererseits Schenkungssteuer in Höhe von
S 6.450,00 fest. Dabei setzte das Finanzamt das Wohnrecht mit einem
ortsüblichen Mittelpreis in Höhe von S 1.000,00 monatlich an und
kapitalisierte dieses gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 BewG mit dem
9-fachen Jahreswert, sodass sich eine Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer von S 108.000,00 ergab. Weiters ging das Finanzamt davon
aus, dass der Einheitswert des Superädifikats S 268.000,00
beträgt.
Gegen beide Bescheide wurde
fristgerecht Berufung erhoben. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde
eingewandt, dass es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handle,
woran auch die Zurückbehaltung des Wohnrechtes nichts zu ändern
vermag. Gegen den Schenkungssteuerbescheid wurde einerseits vorgebracht, dass
die Höhe des Einheitswertes nicht bekannt sei und dieser vorsorglich
bestritten werde. Andererseits sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
das zurückbehaltene Wohnrecht in Abzug zu bringen. Der ortsübliche
Mittelpreis könne bei gegenständlichem Objekt mit einer monatlichen
Mitte von rund S 6.000,00 angesetzt werden. Die zurückbehaltene
Wohnnutzfläche betrage rund ein Drittel, sohin unter Berücksichtigung,
dass der zur Straßenseite gelegen Teil unter dem Erdniveau liege, rund
S 1.800,00 monatlich.
Über Aufforderung des
Finanzamtes übermittelte die Bw. eine Kopie des noch nicht
rechtskräftigen Einheitswertbescheides vom 24. Oktober 2001, mit dem
der Einheitswert für das gegenständliche Superädifikat zum
1. Jänner 2001 mit S 268.000,00 festgesetzt worden
war.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 17. April 2002 änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide
insofern ab, als die Grunderwerbsteuer mit Euro 282,55 (das entspricht
S 3.888,00) und die Schenkungssteuer mit Euro 170,35 (das entspricht
S 2.344,00) festgesetzt wurde. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer ein Betrag von S 194.400,-- (S 1800,00 x 12 x 9)
und als steuerlich maßgeblicher Wert für die Schenkungssteuer ein
Wert von S 73.600,00 (Einheitswert von S 268.000,00 abzüglich
Gegenleistung von S 194.400,00) angesetzt.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufungen an die Abgabenbehörde 2. Instanz wurde lediglich eingewandt,
dass der Einheitswertbescheid nach wie vor nicht rechtskräftig
sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2002 änderte das Finanzamt
Eisenstadt den Einheitswert für das gegenständliche Superädifikat
zum 1. Jänner 2001 insofern ab, als es den Einheitswert mit Euro 16.932,77
(das entspricht S 233.000,00) feststellte.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Zur Grunderwerbsteuer:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf ein
inländisches Grundstück beziehen.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind unter anderem
Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG
ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über
den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG ist
vielmehr klargestellt, dass dabei auch der Wert der vorbehaltenen Nutzung
maßgeblich ist. Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere
Fruchtgenussrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder
können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. Die
Fruchtnießung ist gemäß
§ 509 ABGB das Recht, eine
fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu
genießen; überhaupt ist dem Begriff der Dienstbarkeit nach § 472
ABGB das Recht an einer fremden Sache wesentlich, da nach allgemeinen Regeln
niemand Rechte gegen sich selbst begründen und haben kann (vgl ua. VwGH
23.1.2003, 2001/16/0476).
Auch im gegenständlichen Fall behielt sich der
Geschenkgeber am Schenkungsobjekt ein Nutzungsrecht vor, dass nach § 5 Abs.
1 Z. 1 GrEStG als Gegenleistung iSd Grunderwerbsteuerrechtes anzusehen ist.
Hinsichtlich der Bewertung folgte der unabhängige Finanzsenat ebenso wie
das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung den Angaben der Bw., sodass
sich als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein Betrag von
S 194.400,00 (S 1.800,-- x 12 x9), das entspricht Euro 14.127,60
ergibt.
Es war daher die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abzuweisen und der angefochtene
Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO insofern abzuändern, als
die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG mit 2 % von einer
Bemessungsgrundlage von Euro 14.127,60 = Euro 282,55 festzusetzen
war.
2) Zur Schenkungssteuer
Aus den Bestimmungen des § 18 iVm § 12 Abs. 1 Z.
2 ErbStG ergibt sich, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung maßgeblich ist. Das war im
gegenständlichen Fall der 30. Dezember 2000.
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG (in der Fassung vor BGBl. I
142/2000) ist für inländisches Grundvermögen der Einheitswert
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
Abs. 3 leg. cit. normiert, dass auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen ist, wenn
sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben ist.
Für das gegenständliche Superädifikat wurde
der Einheitswert zum 1. Jänner 2001 vom Finanzamt Eisenstadt mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2002 mit Euro 16.932,77 (das
entspricht S 233.000,00) festgestellt. In Anlehnung an diesen
Einheitswertbescheid wird als besonderer Einheitswert iSd § 19 Abs. 3
ErbStG zum hier maßgeblichen Stichtag 30. Dezember 2000 ebenfalls ein Wert
von S 233.000,-- festgestellt, sodass sich nunmehr folgende Neuberechnung
der Schenkungssteuer ergibt:
|
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in ÖS
|
entspricht Euro
|
Einheitswert
|
233.000,--
|
16.932,77
|
abzüglich Gegenleistung
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- 194.400,--
|
- 14.127,60
|
Bemessungsgrundlage nach § 8 (4) ErbStG
|
38.600,--
|
2.805,17
|
Freibetrag gemäß
§ 14 (1) ErbStG
|
- 30.000,--
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 8 (1) ErbStG
|
8.600,--
|
624,99
Es war daher der Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern
abzuändern als die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 2 % von S 8.600,-- (das
entspricht Euro 624,99) = S 172,-- (das entspricht Euro 12,50) und die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von
S 38.600,-- (das entspricht Euro 2.805,17) = S 772,-- (das entspricht
Euro 56,10) festzusetzen war.
Wien,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3541-W/02
- Stammnummer
- 4537
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF