Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0510-I/02
Kosten eines Fachhochschul-Studienganges als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-I/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Fachhochschul-Studiengänge zählen vor In-Kraft-Treten des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl. Nr. 106/1999) stets zu den Kosten der Berufsausbildung und können daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Klaus Zangerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird nicht abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der nach Abschluss der
HTL, Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachzweig Energietechnik und
Leistungselektronik, seit 1992 als Techniker bei der Firma G. Ges. m. b. H.
arbeitet, begehrte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 neben anderen, unbestritten
gebliebenen Punkten auch folgende Werbungskosten:
Befähigungsprüfung
zur Führung eines Technischen Büros:
Kursbeitrag: 7.960,00 S
Tagesgelder: 1.530,00 S
Kilometergelder: 2.646,00
S
Fachhochschullehrgang
für Verfahrens- und Umwelttechnik:
Tagesgelder: 8.190,00 S
Kilometergelder: 17.836,00
S
Parkgebühr: 390,00
S
Fachliteratur: 1.844,00
S
Werbungskosten
insgesamt: 40.396,00 S
Das Finanzamt führte mit
Bescheid vom 16. April 2002 die Veranlagung für das Jahr 1998 durch, ohne
jedoch die angeführten Aufwendungen als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Begründend wurde sinngemäß
ausgeführt, für eine Berücksichtigung als Werbungskosten
wäre erforderlich , dass ohne Kursbesuch die Stellung des Arbeitnehmers
gefährdet oder sein berufliches Fortkommen gehemmt wäre. Aufwendungen
für Kurse, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad
bestimmt sind, stellten keine Werbungskosten dar.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten.
Dem gegenüber dürfen
die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z.
2 lit. a leg. cit. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Nach der im vorliegenden Fall
anzuwendenden Rechtslage vor In-Kraft-Treten der mit BG BGBl.-Nr. I 106/1999
eingeführten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung,
nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung, zu den Werbungskosten.
Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung dem Erlernen
eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Bw.
seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Universitätsstudium,
aber auch ein Fachhochschulstudium in der Regel nicht der Berufsfortbildung,
sondern der Berufsausbildung (VwGH 31. Jänner 2002, 2001/15/0098), weil das
vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl
verschiedener Berufe eröffnet und nicht der spezifischen fachlichen
Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf
dient. Der Umstand allein, dass der erfolgreiche Abschluss einer derartigen
Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung
geeignet ist, die Chancen im künftigen Berufsleben zu verbessern, ohne
deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (VwGH 17. September 1991,
90/14/0244). Lediglich in jenen Fällen, in denen ein Studium, ein
Fachhochschullehrgang oder ein umfassender postgradualer Studiengang derart
qualifiziert mit einem ersten Studium, auf Grund dessen der Bw. seinen Beruf
ausübt, verflochten ist, dass dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse
ermöglicht wird, ist die Absolvierung des Zweitstudiums, des
Fachhochschullehrganges oder des postgradualen Studiums nicht als Ausbildung
für das Ergreifen eines Berufes zu betrachten, sondern stellt sich als eine
den Beruf fördernde Ergänzung, Vermehrung und Vertiefung der
vorhandenen Kenntnisse im Sinne einer Berufsfortbildung dar (vgl. nochmals VwGH
2001/15/0098 und die darin angeführte Vorjudikatur).
Diese Rechtssprechung ist im
vorliegenden Fall hinsichtlich des Fachhochschulstudiums ohne jede
Einschränkung anzuwenden. Aus ihr ergibt sich, dass ein Erststudium - wobei
unerheblich ist, ob dieses an einer Universität oder an einer
Fachhochschule absolviert wird - immer als Berufsausbildung anzusehen ist, weil
Wissen vermittelt wird, welches als Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl
von Berufen verwendet werden kann.
Dies trifft auf den vom Bw.
absolvierten Fachhochschul-Studiengang "Verfahrens- und Umwelttechnik" zu.
Einerseits handelt es sich um sein Erststudium und andererseits zeigen die im
Stundenplan ausgewiesenen Fächer, dass in diesem Studiengang nicht
Kennntisse und Fähigkeiten eines Technikers verbessert werden sollen, damit
er seinen Beruf als Techniker besser ausüben kann, sondern, dass er "neben
der Fähigkeit, naturwissenschaftliches und technisches Wissen in die Praxis
umzusetzen, Kenntnisse aus Unternehmensführung und Betriebswirtschaft sowie
kommunikative Fähigkeiten und profunde Fremdsprachenkenntnisse" vermittelt,
welche "die AbsolventInnen für Ingenieurtätigkeiten an der
Schnittstelle zu Betriebswirtschaft und Mangement insbesondere in folgenden
bereichen qualifiziert: Forschung und Entwicklung, Planung, Fertigung,
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, Vertrieb, Logistik,
Normungs- und Patentwesen, Riskmanagement und Risikofolgenabschätzung,
Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Öko-Auditing,
Innovationsmanagement". Hinzu kommt, dass der Bw. selbst in seinem Schriftsatz
vom 18. Jänner 2002 angibt, dass Lehrveranstaltungen wie
"Projektmanagement, QM, Betriebswirtschaft, Recht, Risikomanagement,
Unternehmensführung, Englisch ..." zur "Schaffung/Erhaltung eines
entsprechenden Niveaus bzgl. Allgemeinbildung" dienen, weil dies "in der
heutigen Arbeitswelt bereits als selbstverständlich angesehen" wird.
Da der
Fachhochschul-Studiengang als Erststudium dem Bw. das Wissen für eine
Vielzahl von Berufen vermittelte, ist er als
Berufsausbildungsmaßnahme
anzusehen, sodass sämtliche von ihm verursachten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern in den Kreis der nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu verweisen
sind. An dieser Beurteilung kann auch der Einwand des Bw. nichts ändern,
dass er bestimmte Lehrinhalte in seiner konkreten beruflichen Tätigkeit
anwenden hätte können, weil dem Fachhochschul-Studiengang dadurch
insgesamt der Charakter der
Berufsausbildung nicht genommen
wird.
Hinsichtlich der im Jahr 1998
vom Bw. absolvierten weiteren Ausbildung zur Befähigung für das
Gewerbe der Technischen Büros ist anzumerken, dass der Bw. selbst nicht
dargetan hat, inwiefern dieser Kurs Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
hätte, die ihm eine bessere Ausübung seiner nichtselbständigen
Tätigkeit als Techniker bei der Firma G. ermöglicht hätten. Auch
das mit Schriftsatz vom 14. März 2002 vorgelegte Kursprogramm lässt
einen Zusammenhang des vorgetragenen Wissens (Vergebung von Leistungen,
Verdingungswesen, Vertragsbestimmungen für Leistungen, für Leistungen
der Haustechnik, für Bauleistungen, Honorarrichtlinien,
Geschäftsbedingungen, Standesregeln, Gewerbe/Anmeldung, Das Marketing der
Technischen Büros - von der Kundenorientierung bis zum erhofften Gewinn,
Praktische Tips und Hinweise für die Führung eines Technischen
Büros - Ingenieursbüros, Kostenrechnung, Betriebsführung,
Rechnungswesen, rechtliche Grundlagen der Lehrlingsausbildung, Pädagogische
und psychologische Grundlagen der Lehrlingsausbildung) mit der
nichtselbständigen Tätigkeit eines Technikers nicht erkennen, sodass
auch dieser Kurs samt Prüfung als
Berufsausbildungsmaßnahme
anzusehen ist, und die von ihm verursachten Kosten nicht als Werbungskosten
abgezogen werden können.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-I/02
- Stammnummer
- 4532
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF