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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0128-I/09

Pkw-Auslandsleasing (2007, 2008)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-I/09vom 05.02.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 5. und 6. November 2008 betreffend Umsatzsteuer 2007 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2008 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 2007 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2008 wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (kurz: Bw.) erhob gegen die nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2008 Berufung mit im Wesentlichen der Begründung, dass der Ansatz eines Eigenverbrauchs auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unzulässig sei. Über die Berufung wurde erwogen: In dem Erkenntnis vom 2.9.2009, 2008/154/0109, ist der VwGH unter Bezugnahme auf die Überlegungen des EuGH im Urteil vom 11.9.2003, C-155/01, Cookies World, zu der Ansicht gelangt, dass die inhaltlich deckungsgleiche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. In den Erkenntnissen vom 2.9.2009, 2007/15/0275, und vom 30.9.2009, 2008/13/0203, hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab 1.2004 wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung bis 31.12.2005) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung bis 31.12.2007) vertreten. Keine andere Beurteilung hat auch für die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG idF BGBl. I Nr. 99/2007 (mit der Befristung bis 31.12.2010) zu gelten. Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen, zumal das Finanzamt den Rechtsstandpunkt, eine Hinzurechnung könnte auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 gestützt werden (vgl. SWK 2009, S 914), ohnedies nicht eingenommen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 5. Februar 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0128-I/09
Stammnummer
45293
Gültig
05.02.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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