Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0014-S/03
Beschwerde Einleitung, subjektive Tatseite, Wissentlichkeit strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-S/03vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird. Der Umstand der späteren Festsetzung bzw. Entrichtung des Umsatzsteuerbetrages vermag an der Verwirklichung des Finanzvergehens nichts mehr zu ändern
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Salzburg in der Finanzstrafsache
gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 24. Februar 2003 gegen den Bescheid vom
31. Jänner 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2003 hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 05-10/2002 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von zusammen € 3.549,63
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Februar 2003,
in welcher die Annahme der Wissentlichkeit bekämpft wurde. In der
Beschwerde wird eingeräumt, dass sich der Beschuldigte ein längeres
Zahlungsziel verschaffen wollte, da eine größere Anschaffung ein
kurzfristiges Finanzierungsproblem verursachte. Der
Beschwerdeführer habe den gesamten ausständigen Betrag sofort im
Anschluss an die Umsatzsteuerprüfung einbezahlt. Diese Prüfung habe
keine Abweichungen von den erstellten und vorgelegten Voranmeldungen ergeben.
Schließlich habe der Beschwerdeführer bislang die
Umsatzsteuerzahlungen stets pünktlichst geleistet.
Es werde daher die Aufhebung des
Einleitungsbescheides beantragt.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
stellte bei der im Dezember 2002 beim Bf durchgeführten UVA-Prüfung
fest, dass der Beschuldigte in den inkriminierten Zeiträumen entgegen den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet hat. Der Bf war als
Fahrverkäufer tätig und hat die in den Monaten 05-10/2002 erzielten
Umsätze dem Finanzamt nicht bekannt gegeben. Bei
Prüfungsbeginn wurde allerdings Selbstanzeige erstattet und dem Prüfer
die fehlenden Voranmeldungen vorgelegt.
Diese
Prüfungsfeststellungen - die im Ergebnis zu einer Nachforderung von
€ 3.549,63 führten - wurden der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 31.Jänner
2003 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des
Strafverfahrens spricht, dass durch einen längeren Zeitraum hindurch weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand
wird vom Beschwerdeführer erst gar nicht in Abrede gestellt. Nun gilt
für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die
Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde ( § 33
Abs. 3 lit b FinStrG). Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG verwirklicht
ist, wenn die Vorauszahlung zu dem in
§ 21 Abs. 1 UStG normierten
Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa
aufgrund verspäteter Voranmeldungen oder einer Schätzung festgesetzt
bzw. eingebracht werden kann.
Zur subjektiven Tatseite ist
festzustellen, dass der Bf über einen Zeitraum von sechs Monaten seinen
grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der
rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von
Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer wusste um
diese Verpflichtung, zumal er in den Vormonaten ordnungsgemäß
Voranmeldungen eingereicht hatte; diese blieben im Übrigen bei der
UVA-Prüfung unbeanstandet. Dennoch hat er die fälligen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht abgeführt. Die von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dass
sich der Bf zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte, ist
daher durchaus zutreffend ( dies wird in der Beschwerde auch eingeräumt ).
Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Nach
ständiger Rechtssprechung wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann
verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn
sie dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, indem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Das weitere
Beschwerdevorbringen, dass der Bf sofort nach Abschluss der Prüfung den
gesamten Betrag entrichtet hat und es vor der Prüfung zu keinerlei
Beanstandung gekommen ist, trifft nach der Aktenlage zu. Diese Umstände
werden im weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen sein. Gleiches
gilt für die erstattete Selbstanzeige, der die strafbefreiende Wirkung nur
aus formalen, verrechnungstechnische Gründen zu versagen sein
wird.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-S/03
- Stammnummer
- 4524
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF