Findok · Richtlinien
ZK-4200
Abschnitt 6
geltende FassungRichtlinie2026-0.618.201gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-4200
Wortlaut laut Findok
6. Risikoindikatoren sowie HinweiseAbschnitt 6
aufderzeit frei das Fehlen von Voraussetzungen für Abfertigungen nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
keine Unmittelbarkeit
Zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr steht der Erwerber nicht fest.
Der ursprünglich in der Zollanmeldung angeführte Erwerber nimmt den Liefergegenstand aus irgendwelchen Gründen nicht an. Der Lieferer sucht einen neuen/anderen Erwerber. Der Anmelder beantragt eine nachträgliche unzulässige Empfängeränderung.
falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung
Der Erwerber ist in der Rechnung richtig angeführt, die UID stimmt mit den Erwerberdaten nicht überein.
falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung
Die Erwerberdaten in der Anmeldung sind zwar ähnlich, jedoch nicht übereinstimmend mit den Erwerberdaten laut Rechnung.
falsche UID des Lieferers in der Anmeldung
Der Lieferer ist in der Rechnung richtig angeführt, die UID des Lieferers stimmt mit den Lieferer-Daten nicht überein.
falsche Anführung des Lieferers in der Anmeldung
Die angeführten Lieferer-Daten in der Anmeldung sind zwar ähnlich, mit jenen in der Rechnung jedoch nicht übereinstimmend; UID passt für Lieferer laut Rechnung.
Ware verbleibt im Anwendungsgebiet
Es liegt keine Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Es liegt kein Lieferschein im Falle der Beförderung vor.
Es liegt kein Frachtbrief bei Versendung vor.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.618.201
- GZ der Erstfassung
- BMF-010300/0003-IV/6/2010
- Stammnummer
- 45226
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF