Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4355-W/02
erhöhte Familienbeihilfe wegen angeborenem Herzfehler, Zustand nach drei Herzoperationen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4355-W/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend rückwirkende Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab August 1997 für das Kind RR
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 20. Augst 2002 beim
Finanzamt eingelangten Antrag begehrte der Bw. die rückwirkende
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab August 1997 für seinen
Sohn RR. Laut dem ärztlichen Gutachten vom 5. August 2002 leidet das Kind
an einem Herzfehler und wurde drei Mal operiert. Es ist dadurch seit Geburt zu
40 v.H. behindert.
Mit Bescheid vom 20. September
2002 wies das Finanzamt den Antrag ab und begründete dies damit, dass dem
Sohn eine nur 40%ige Behinderung zuerkannt worden sei.
Die Berufung vom 10. Oktober
2002 begründete der Bw. damit, dass der bescheinigte Grad der Behinderung
seiner Meinung nach 40% übersteige, da das Kind von Geburt an einem
schweren Herzfehler leide, der zu mehreren operativen Eingriffen und einem Leben
voller Untersuchungen und Einschränkungen geführt habe. Diese Ansicht
könne er auch mit einer ganzen Reihe von Untersuchungsergebnissen belegen,
und er sei auch gerne bereit, den Grad der Behinderung von einem Experten nach
Wahl der Finanzbehörde neu und richtig feststellen zu lassen.
In dem nach Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beim Bundessozialamt
eingeholten innerfachärztlichen Gutachten vom 30. April 2003 wird RR ab
August 1997 ein angeborener komplexer Herzfehler mit einem Zusatand nach drei
Herzoperationen und sohin ein 50%iger Grad der Behinderung
attestiert.
Der ärztliche Dienst des
Bundessozialamts hat sich dieser Diagnose angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der BEhinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nrl 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis
31.Dezember 2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das zuständige Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
30. April 2003 als Grad der Behinderung 50 v.H. (angeborener komplexer
Herzfehler) fest. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamts hat sich dieser
Einschätzung angeschlossen.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 v.H.
laut Sachverständigengutachten des zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Da auf Grund des Gutachtens des
Bundessozialamtes eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4355-W/02
- Stammnummer
- 4514
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF