Findok · Richtlinien
AH-2260
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 11.05.2014)RichtlinieBMF-010302/0037-IV/8/2013gilt ab 15.12.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2011 bis 11.05.2014.
Wortlaut laut Findok
3. Zur Vverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3.1. Ausfuhrverbot
Den in(1) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Maßnahme istDefinition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit ein Totalembargo gegen die genanntennahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, umfasst also alle Güter der Kombinierten NomenklaturEinrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 3.
Die Bestimmungen im Abschnitt 2. sind jedoch weiterhin zu beachten.
3.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dassdie sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaftpersönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummerwerden von der Maßnahme des BescheidesAbschnitts 3. anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinienicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen AH-1110 Abschnitt 5.1.ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 3.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in der Republik Guinea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 6 Abs. 4 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0037-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 15.12.2011 bis 11.05.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF