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Findok · Richtlinien

AH-2260

1. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0001-IV/8/2010gilt ab 20.01.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-2260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2010 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Ausfuhr 1.1. Ausfuhrverbot (1) Es ist verboten, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; dabei ist der Ursprung der betroffenen Güter unerheblich. Außerdem besteht zusätzlich das Verbot, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird, zB in der Zurverfügungstellung von Transportmitteln. Die Textierung des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 schließt auch die Durchfuhr ein. (2) Ausnahmen vom Verbot sind an eine gültige Ausfuhrgenehmigung gebunden; siehe dazu den Abschnitt 1.2. oder sind auf persönlichen Gebrauch und vorübergehende Ausfuhr eingeschränkt; siehe dazu den Abschnitt 1.4. 1.2. Ausfuhrgenehmigungserfordernis Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können (als Ausnahme vom Verbot des Abschnitt 1.1.) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung genehmigen, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind. 1.3. Dokumente 1.3.0. Behandlung Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 1.3.1. Ausfuhrgenehmigung Ausfuhrgenehmigungen werden in Österreich vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend A-1011 Wien, Stubenring 1 Tel.: +43 1 71100-0*, erteilt. 1.3.2. Feststellungsbescheid Siehe dazu AH-1110 Abschnitt 1.3.1. und AH-1110 Abschnitt 1.3.3. 1.4. Ausnahmen von Verboten Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und von Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0001-IV/8/2010
Stammnummer
44894
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
20.01.2010 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF