Findok · Richtlinien
AH-2260
1. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0001-IV/8/2010gilt ab 20.01.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2010 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
1. Ausfuhr
1.1. Ausfuhrverbot
(1) Es ist verboten,
zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; dabei ist der Ursprung der betroffenen Güter unerheblich.
Außerdem besteht zusätzlich das Verbot, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird, zB in der Zurverfügungstellung von Transportmitteln.
Die Textierung des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 schließt auch die Durchfuhr ein.
(2) Ausnahmen vom Verbot
sind an eine gültige Ausfuhrgenehmigung gebunden; siehe dazu den Abschnitt 1.2. oder
sind auf persönlichen Gebrauch und vorübergehende Ausfuhr eingeschränkt; siehe dazu den Abschnitt 1.4.
1.2. Ausfuhrgenehmigungserfordernis
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können (als Ausnahme vom Verbot des Abschnitt 1.1.) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung genehmigen, sofern sie ausschließlich
für humanitäre oder Schutzzwecke oder
für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder
für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN)
bestimmt sind.
1.3. Dokumente
1.3.0. Behandlung
Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2.
1.3.1. Ausfuhrgenehmigung
Ausfuhrgenehmigungen werden in Österreich vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend A-1011 Wien, Stubenring 1 Tel.: +43 1 71100-0*, erteilt.
1.3.2. Feststellungsbescheid
Siehe dazu AH-1110 Abschnitt 1.3.1. und AH-1110 Abschnitt 1.3.3.
1.4. Ausnahmen von Verboten
Schutzkleidung,
einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die
vom Personal der Vereinten Nationen sowie
vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten,
von Medienvertretern,
von humanitärem Hilfspersonal und
von Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 20.01.2010 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF