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Findok · Richtlinien

AH-2260

6. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 30.11.2023)Richtlinie2021-0.739.079gilt ab 31.10.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-2260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.10.2018 bis 30.11.2023.

Wortlaut laut Findok

6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt -im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, -an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, -für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, -für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.739.079
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2010
Stammnummer
44894
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 9)
Gültig
31.10.2018 bis 30.11.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF