Findok · Richtlinien
AH-2260
4. derzeit frei
überholte Fassung (bis 21.04.2013)RichtlinieBMF-010302/0048-IV/8/2011gilt ab 15.12.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2011 bis 21.04.2013.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhrderzeit frei
5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Gemäß Art. 2 der Verordnung ist es verboten,
zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
FürDiese Formulierung schließt die Durchfuhr gelten die Richtlinien überder betroffenen Waren durch die AusfuhrEuropäische Union mit ein.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
5B. Durchfuhr bei wirtschaftlichen Ressourcen
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung dürfen den im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
56. StrafbestimmungenWaffenembargo
Gegenüber der Republik Guinea gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3200 zu entnehmen.
7. Strafbestimmungen
7.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
7.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen desgerichtlich strafbare Handlungen § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auches kommen die des § 38 AußHG 2005§ 79 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in83 denen nachträglichund 84 AußWG 2011 festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurdenzur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130. im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- Art. 6 Abs. 2 VO 1284/2009, ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 26
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0048-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44894
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 9)
- Gültig
- 15.12.2011 bis 21.04.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF