Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1694-W/02
Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem Opferfürsorgegesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1694-W/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist weder im Opferfürsorgegesetz selbst, noch im Grunderwerbsteuergesetz enthalten. Für Inhaber einer Amtsbescheinigung bzw. eines Opferausweises gemäß § 4 Opferfürsorgegesetz gibt es daher keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17. Februar
2000 erwarb die Bw. von der Veräußerin die Liegenschaft EZ 2291 des
Grundbuches der Katastralgemeinde Stadlau, bestehend aus den Grundstücken
Nr. 437/3 im Ausmaß von 227
m2 und Nr. 437/35 im
Ausmaß von 12 m2
um einen Kaufpreis von S 224.730,00. Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 4.
August 2000 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 7.866,00 vor.
In der dagegen eingebrachten
Berufung bringt die Bw. vor, dass sie, da sie Inhaberin einer Amtsbescheinigung
nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947 BGBl. Nr. 183 sei,
als Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich im Sinne
dieses Bundesgesetzes zu behandeln sei. Sie habe daher die im
Opferfürsorgegesetz vorgesehene Begünstigung auf dem Gebiete der
Steuer- und Gebührenpflicht für sich geltend gemacht.
Da es trotzdem zu einer
Vorschreibung gekommen sei, werde von ihr nunmehr die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer und die vollinhaltliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 9 des
Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183/1947 mit der
Überschrift: "Begünstigung auf dem Gebiet der Steuer- und
Gebührenpflicht" heißt es:
Den
Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen werden Begünstigungen
auf dem Gebiet der Steuer- und Gebührenpflicht gewährt. Inwieweit
diese gewährt werden, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften
geregelt.
Entgegen der Ansicht der Bw.
ist, entsprechend dem wiedergegebenen Gesetzestext, eine konkrete
Befreiungsbestimmung in den jeweiligen Steuer- und Abgabengesetzen sehr wohl
notwendig, um eine Befreiung zu erlangen.
Da gemäß
§ 3
des Grunderwerbsteuergesetzes - Ausnahmen von
der Besteuerung - eine Befreiungsbestimmung nach dem
Opferfürsorgegesetz nicht vorgesehen ist, war der
berufungsgegenständliche Erwerbsvorgang zur Gänze der
Grunderwerbsteuer zu unterziehen.
Der Berufung konnte somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 9 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1694-W/02
- Stammnummer
- 4480
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF