Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1680-W/02
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1680-W/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf das durch das StRefG 1993 neu gestaltete Lohnsteuerverfahren hat der § 240 Abs. 3 BAO nur mehr historische Bedeutung. Wurde vom Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, so hat der Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 19. Mai 2000 des Bw.
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien vom 12. Mai 2000 betreffend Rückzahlung von zu
Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3
Bundesabgabenordnung (BAO) für das Kalenderjahr 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw stand bis zum 31.
Dezember 1995 als Anzeigenvertreter zur BZVVGmbH in einem Dienstverhältnis
und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des §
25 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988. Auf Grund eines Inseratenauftrages vom
20. Dezember 1995 stand ihm im Kalenderjahr 1996 eine Provision zu, die nach
einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 7.
März 1997, 29 Cga 254/96 a, im Kalenderjahr 1997 zur Auszahlung gelangte.
Die BZVVGmbH ermittelte die Lohnsteuer nach § 67 Abs. 8 EStG 1988
(Belastungsprozentsatz) mit 33.145,50 ATS und brachte den Nettobetrag von
61.854,50 ATS zur Auszahlung.
Der Bw wurde für das
Kalenderjahr 1997 beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk
rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.
Seinen Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer vom 8. September 1997
begründet (insbesonders im weiteren Verfahren) der Bw im Wesentlichen
sinngemäß damit, dass es sich bei der Nachzahlung nicht um
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handle und die Anwendung des
Belastungsprozentsatzes durch die BZVVGmbH zu Unrecht erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäss § 82 EStG 1988
haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Steuerschuldner ist beim
Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer (§ 83 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 240 Abs. 3 BAO in
der für den Streitzeitraum geltenden Fassung kann der Abgabepflichtige
(Arbeitnehmer) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres das auf das Jahr
der Einbehaltung folgt, (subsidiär) die Rückzahlung der zu Unrecht
einbehaltenen Lohnsteuer beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen
hat oder bereits erfolgt ist.
Im Einklang mit Lehre (vgl.
Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, § 240, Seiten 2488 ff sowie Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 240 Tz. 3) und
ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 15.1.1997, 95/13/0155, VwGH
25.3.1999, 97/15/0089) ist davon auszugehen, dass ein Verfahren nach § 240
Abs. 3 BAO nur jenem ergänzenden Rechtsschutz dient, der wegen des zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim
Lohnsteuerabzug notwendig ist, um - subsidiär - ein Fehlverhalten des
Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber (davon kann nur dann die Rede sein,
wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung zu berücksichtigender besonderer
Verhältnisse des Abgabe[Lohnsteuer]pflichtigen [§ 82 EStG 1988] zu
viel an Lohnsteuer einbehalten hat) korrigieren zu können, soweit nicht die
Korrektur im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits
erfolgt ist.
Ein auf § 240 Abs. 3 BAO
gestütztes Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer setzt demnach voraus, dass eine Rückzahlung bzw. ein Ausgleich
im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung nicht möglich ist.
Das Veranlagungsverfahren (§ 39 iVm § 41
EStG 1988) ist ein eigenständiges Verfahren, in dem die
Abgabenbehörde
die
rechtlich richtige Bemessungsgrundlage festzustellen
und
die darauf entfallende Steuer festzusetzen
hat.
Maßstab
für diese Beurteilung ist das objektive Recht. Eine Bindung an die
vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber besteht
nicht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988, Tz 1 zu
§ 39, Tz 1.1 zu § 41; VwGH 10.4.1997, 94/15/0180 und VwGH 5.2.1992,
89/13/0111).
Für den vorliegenden
Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Steuerpflichtige wurde beim
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk für das Kalenderjahr 1997
rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Ein möglicher Ausgleich
wäre im Sinne vorstehender Ausführungen im Wege der Veranlagung
vorzunehmen gewesen. Ein Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO ist
nicht geeignet, mögliche Mängel im Veranlagungsverfahren zu sanieren
(vgl. auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2490). Im Hinblick auf das durch
das Steuerreformgesetz 1993 neu gestaltete Lohnsteuerverfahren ist die
Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO für Besteuerungszeiträume ab 1994
nicht mehr aktuell (so auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2491). Da eine
Richtigstellung im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer im vorliegenden Fall
nicht ausgeschlossen war, bleibt für ein subsidiäres
Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO kein Raum.
Darüber hinaus ist
Folgendes anzumerken:
1). Zuordnung der Nachzahlung
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Nach § 25 Abs. 1 Z. 1 lit.
a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ist demnach ein bestehendes oder früheres
Dienstverhältnis. Zu den Vorteilen aus einem bestehenden
Dienstverhältnis gehört das Entgelt für "aktive"
Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis
beendet ist; das sind zB Folgeprovisionen eines Versicherungsvertreters (VwGH
8.10.1969, 847/68). Nach der Rechtsprechung kommt es weder auf die
Fälligkeit noch auf das Zufließen an (vgl. auch Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 25,Tz 16f sowie die do.
Judikaturhinweise). Entscheidend ist, ob der Vorteil seine Wurzel im
Dienstverhältnis hat (VwGH 8.11.1983, 83/14/0108).
Auf Grund des eingangs
dargestellten Sachverhaltes steht für die Berufungsbehörde fest, dass
die strittige Provision ihre Wurzel in einem Dienstverhältnis hat, dass
also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Der
Arbeitgeber war verpflichtet Lohnsteuer einzubehalten (§ 78 Abs. 1 EStG
1988). Dass das Dienstverhältnis im Kalenderjahr 1995 endete, die Provision
1996 fällig war und der Zufluss 1997 erfolgte -
beides(Fälligkeit und Zufluss) jeweils zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw in
keinem Dienstverhältnis stand - ist nach den vorstehenden Ausführungen
unbeachtlich.
2.) Versteuerung mit dem
Belastungsprozentsatz
Nach § 67 Abs. 8 lit. a
dritter Teilstrich EStG 1988 sind Vergleichssummen, gleichgültig ob diese
auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar
auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
gewährt werden, mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem
Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht
(Belastungsprozentsatz), zu versteuern.
Dass es sich im vorliegenden
Berufungsfall um eine Zahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches handelt,
ist unstrittig. Der Arbeitgeber war im Hinblick auf den eindeutigen
Gesetzeswortlaut verpflichtet, den Belastungsprozentsatz anzuwenden. Es wurde
nicht zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, womit aber auch kein Erstattungsgrund
im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO vorliegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1680-W/02
- Stammnummer
- 4477
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF