Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0470-G/02
Auch ärztlich empfohlene Tagesausflüge sind keine abzugsfähigen Krankheitskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-G/02vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fahrtkosten für Reisen ohne nachweislich kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltung unter ärztlicher Aufsicht können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie für die Gesundheit von Vorteil sind und auf Grund einer ärztlichen Empfehlung durchgeführt werden (hier:Tagesausflüge an Seen und auf Berge).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag vom 14. Mai 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Pensionist. Er bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Pension der OEBB Controlling und Rechnungswesen). Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht beansprucht, weil die Gattin M.
nichtselbständige Einkünfte (Pension der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft) bezog und diese über der maßgeblichen
Grenze von höchstens € 2.200,00- (S 30.000,00) jährlich gelegen
sind. Weiters hatte die Gattin einen Pflegegeldbezug für die Monate 1 bis
12/2001 in Höhe von S 44.256,00. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte der
Bw. neben den Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen wegen
eigener Behinderung und wegen Behinderung des Ehepartners geltend.
Dazu wurde eine Aufstellung
- als Sonderausgabenaufstellung bezeichnet - vorgelegt. Diese
Aufstellung beinhaltet zusammenfassend Kilometergelder, Selbstbehalte, Kosten
für Medikamente, Impfkosten, Aufwand für Pflegehilfe,
Kaminsanierungskosten, Kirchensteuer und Portogebühren. Das Pflegegeld in
Höhe von S 44.256,00 wurde dabei gegengerechnet. Es wurde auch eine
ärztliche Bestätigung von Medizinalrat Dr. Horst Neumann mit folgendem
Inhalt vorgelegt: Meine Patientin M.B., geb.
am 5.11.1930, wohnhaft in 8662 Mitterdorf, leidet an einer chron. obst.
Bronchitis. Aus therapeutischen Gründen sind wöchentliche (mind. An
einem Tag) Aufenthalte im Mittelgebirge, an einem See (am besten Neusiedlersee)
dringend indiziert.
Auf Grund dieser Empfehlung
wurden 44 Fahrten nach Breitenbrunn (Neusiedlersee), 34 Fahrten auf den
Pfaffensattel und 1 Fahrt auf die Teichalm (13.620 km) als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr fanden neben dem Pauschale gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 auch S 31.800,00 unter dem Titel
"Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung sowie nachgewiesene Kosten von S 3.240,00
aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen" Berücksichtigung.
In der dazu ergangenen
Begründung wurde ausgeführt:
Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von S 26.702,00 nicht
übersteigen.
Durch
die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro
kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.
Der
pauschale Freibetrag für Aufwendungen wegen der Behinderung des
(Ehe)Partners konnte nicht berücksichtigt werden, da Ihnen der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.
Die
geltend gemachten Kosten wegen Krankheit bzw. Behinderung waren um das
steuerfreie Pflegegeld zu kürzen.
Der
von der Pension der Gattin direkt einbehaltene Selbstbehalt der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft konnte bei Ihnen nicht
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die
Krankheitheitskosten Ihrer Gattin wurden entsprechend Ihrem Anteil am
Familieneinkommen mit 79,5% berücksichtigt. Wird, wie in Ihrem Fall der
Freibetrag gemäß
§ 3 der VO für ein eigenes KFZ in
Anspruch genommen, können für Fahrten mit diesem KFZ keine
zusätzlichen Fahrkosten geltend gemacht werden.
Kosten
für Reisen, bei denen keine Kur- und Therapiekosten anfallen (nachweisl.
kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltung unter
ärztlicher Aufsicht), können auch dann nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie für
die Gesundheit von Vorteil sind. Die beantragten Kilometergelder Breitenbrunn
und Pfaffensattel konnten daher ab 2001 nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf Ihr mit der FLD in Graz geführtes Gespräch wird u.a.
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 muss eine
Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs.2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst. Nach Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach Abs.
4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von
seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
• durch eine eigene körperliche oder geistige
Behinderung
• bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners
so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 und § 35 EStG
1988 vorgesehenen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.Nr. 303/1996 idF BGBl.
II Nr. 91/1998 zu.
Wie aus § 35 Abs. 5 EStG 1988 folgt, steht es dem
Behinderten jederzeit frei, an Stelle des auf ihn zutreffenden Pauschbetrages
die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendungen, die
in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung stehen als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 geltend zu
machen. In diesem Fall unterbleibt deren Kürzung um den Selbstbehalt des
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 35, Tz 2). Sind - wie im gegenständlichen
Fall - beide Ehepartner gemäß
§ 35 EStG behindert, so hat
ein Alleinverdiener Anspruch auf beide Pauschbeträge des § 35 Abs. 3
EStG und kann gegebenenfalls auch die besonderen Pauschbeträge nach §
2 (Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung) der vorerwähnten
Verordnung zweifach beanspruchen. Aus der Unterhaltspflicht ergibt sich
eine rechtliche Verpflichtung für das Tragen von Krankheitskosten der
Ehegattin. Jedoch sind nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Krankheitskosten des
Ehepartners sind beim Verpflichteten, soweit sie den Selbstbehalt
übersteigen, grundsätzlich abzugsfähig, weil die Aufwendungen
auch beim Ehepartner als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
wären. Berücksichtigungsfähige Unterhaltsleistungen an Dritte
unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 43 zu § 34).
Strittig ist im vorliegenden Fall ua., ob die für die
Ehegattin getragenen Krankheitskosten (wöchentliche Fahrten auf Grund einer
ärztlichen Empfehlung) als außergewöhnliche Belastung und ob die
Kilometergelder als direkte Kosten - statt des Freibetrages für
Körperbehinderte von monatlich S 2.100,00 iVm § 29 b der
Straßenverkehrsordnung 1960 - geltend gemacht werden
können.
Aus dem Arbeitnehmerveranlagungsakt ist ersichtlich, dass
die Ehegattin im Ausmaß von 80 % erwerbsgemindert ist und damit
Anspruch auf den Pauschbetrag des § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
S 5.964,00 hat, weiters, dass sie wegen Zucker- und Leberkrankheit eine
Krankendiätverpflegung benötigt und damit auch Anspruch auf den
Pauschbetrag gemäß
§ 2 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 11.400,00 hat.
Aufgrund der eigenen Einkünfte der Ehegattin in Höhe von
brutto S 64.739,00 (Kz 245 S 53.534,00) steht dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da dieser gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 nur dann zusteht, wenn der Ehepartner
Einkünfte von höchstens S 30.000,00 pro Jahr
erzielt.
Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht
Kosten der Behinderung seines Ehepartners übernommen bzw. die obigen
Pauschbeträge beansprucht, so sind diese um den Selbstbehalt zu
kürzen. Vom Finanzamt wurden in diesem Zusammenhang Aufwendungen in
Höhe von S 25.584,46 anerkannt, die aber nicht berücksichtigt werden
konnten, weil sie den Selbstbehalt von S 26.702,oo nicht übersteigen.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Bw. noch 18.709
Kilometer als Grundlage für die außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht. Davon entfallen 13.620 Kilometer auf die Fahrten, die aufgrund
der ärztlichen Empfehlung des Herrn Dr. Neumann absolviert
wurden.
Dazu ist festzuhalten, dass Kurkosten grundsätzlich
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, was auch
der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.
Im VwGH Erkenntnis v. 22.2.2001, 98/15/0123, wurde dazu
ausgeführt:
Nicht jede auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte
(Kur-)Reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der
Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und
Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl Duden, Das
Bedeutungswörterbuch). Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt
müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der
Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder
Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung
nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl E 4. 10. 1977, 2755/76,
2103/77, 2104/77). An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der
im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen (vgl dazu E
18. 12. 1973, 1792/72) strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist,
dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer
nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und
nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch
förderlich ist (vgl zB das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene
Urteil des BFH vom 12. 6. 1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Es entspricht auch der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn - wie im vorliegenden Fall - Reisen
nur aufgrund einer ärztlichen Empfehlung durchgeführt werden (auch
wenn sie für die Gesundheit förderlich sind) keine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Für Körperbehinderte
mit eigenem Fahrzeug ist zur Abgeltung von besonderen Behindertenvorrichtungen
und dafür, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht verwendet werden
kann, ein Freibetrag von S 2.100,00 monatlich zu gewähren (§ 3 der
Verordnung). Sind beide (Ehe-) Partner behindert, so steht der Pauschbetrag
für das Fahrzeug gegebenenfalls aliquot, insgesamt jedoch nur einmal zu.
Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann ist nur der
notwendige und angemessene Mehraufwand abzugsfähig, der nicht auf die
typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfällt (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 14 zu § 35).
Somit erübrigt sich auch
die Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten für die
gefahrenen Kilometer, weil Aufwand für rund 3.800 bis 4.000 Kilometer
ohnehin unter dem Pauschalbetrag von monatlich S 2.100,00 liegt.
Es war daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Graz,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderungaußergewöhnliche Belastung wegen Behinderung des (Ehe)PartnersFahrtkostenKuraufenthaltPflegegeldSelbstbehaltKrankheitskostentatsächlichen Kosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-G/02
- Stammnummer
- 4473
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF