Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0462-I/02
Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-I/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Familienheimfahrten können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die dauernde Beibehaltung des außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegenden Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist und die Verlegung des Familienwohnsitzes zugemutet werden kann. In einer nicht nachgewiesenen Befristung eines Dienstverhältnisses und im ebenfalls unbewiesen gebliebenen Hinweis, am Beschäftigungsort oder in dessen Umgebung wären nur zu teure bzw. nicht familiengerechte Wohnungen vermittelt worden, kann eine beruflich bedingte Beibehaltung eines außerhalb der üblichen Entfernung zum Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes nicht erblickt werden. Dies umso mehr, als die Ehegattin zudem über vier Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Intreuhand, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte mit
dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 28. Augst 2001 die Veranlagung
für das Kalenderjahr 2000 durch und berücksichtigte hiebei lediglich
den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.800 S.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der erstmals Aufwendungen für Familienheimfahrten in
Höhe von 76.048 S als Werbungskosten geltend gemacht wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gehören zu den Werbungskosten auch die
Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und dem
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie 34.560 S (§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z. 6
lit. c und § 124b Z. 52 EStG 1988) nicht übersteigen
und die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst,
wenn der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden
kann.
Unzumutbarkeit
der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt
ist.
Bei einer dauernden
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 30.000 S jährlich erzielt.
Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den
bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort z. B. ein
Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen.
Im vorliegenden Fall ist die
Beantwortung der Frage von ausschlaggebender Bedeutung, ob die doppelte
Haushaltsführung des Bw. im Kalenderjahr 2000 beruflich veranlasst war. Da
die Entfernung zwischen Beschäftigungsort des Bw. und seinem
Familienwohnsitz mehr als 120 km beträgt, bleibt zu untersuchen, ob
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes privat veranlasst ist oder nicht.
Eine Untersuchung dieser Frage
ergibt folgendes Bild:
Nach dem in der Begründung
zur Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2002 vom Finanzamt
ausführlich dargelegten und im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 4. September 2002 vom Bw.
unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt errichtete er am Beginn der 90iger Jahre
ein Eigenheim in K., welches er mit seiner Ehefrau seit 13. Juni 1995
bewohnt. Der Bw. arbeitet seit 4. März 1987 (bis laufend) bei
verschiedenen Firmen in V. und bewohnt dort ein Zimmer. Seine Ehefrau stand bis
27. März 1996 zu einer Firma am Familienwohnsitz in K. in einem
Dienstverhältnis, welches sie am 18. Juli 1996 auflöste
(Bescheinigungen des ehemaligen Arbeitgerbers der Ehegattin des Bw. vom
25. Oktober 1999 und vom 27. Juni 2001). Vom 28. März 1996
bis 4. Juli 1999 erhielt sie infolge der Geburt zweier Kinder steuerfreie
Transferleistungen (Wochengeld, Karenzurlaubsgeld). Seither bezieht die
Ehegattin des Bw. keinerlei steuerlich relevanten Einkünfte.
Die Ehegattin des Bw. geht seit
18. Juli 1996 keiner Erwerbstätigkeit nach, sodass sie seit diesem
Zeitpunkt auch keinerlei steuerlich relevante Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit erzielt.
Die seit dem 28. März 1996 von ihr bezogenen Transferleistungen
erfordern ihre Anwesenheit in K. nicht, sodass diese Transferleistungen einer
Übersiedlung nach V. nicht im Wege gestanden wären.
Der Bw. wendet gegen die
Übersiedlung seiner Familie nach V. ein, er habe in V. und Umgebung keine
familiengerechte Wohnung finden können und überdies ein bis
31. Dezember 2002 befristetes Dienstverhältnis. Schließlich
bemühe sich seine Ehegattin um einen Arbeitsplatz in der Nähe des
Familienwohnsitzes.
Diese Einwendungen des Bw.
vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einerseits wurden sie
trotz entsprechender Ersuchen des Finanzamtes - auch in den Vorjahren -
durch nichts nachgewiesen. Weder zur Befristung des Dienstverhältnisses
noch zu seinen Aktivitäten hinsichtlich des Erhaltes einer
familiengerechten Wohnung am Beschäftigungsort (oder in dessen Nähe)
konnte der Bw. irgendwelche Unterlagen oder Beweismittel vorlegen. Entsprechende
Vorhalte des Finanzamtes beantwortete er lediglich mit einem Hinweis auf
"Zeitungsannoncen oder Mitteilungen an Freunde oder Bekannte", die ihn zu
Wohnungen geführt hätten, die nicht seinen "finanziellen
Möglichkeiten entsprochen (zu teuer)" hätten oder "eben nicht
familiengerecht" gewesen seien (Schriftsatz vom 25. Jänner 2000) .
Dabei konnte er keinerlei Beleg über ein Zeitungsinserat vorlegen noch
angeben, welche Wohnungen er besichtigt und als zu teuer bzw. nicht
familiengerecht erkannt hatte.
Angesichts dieser Beweislage
geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Bw. eine
Übersiedlung seiner Familie nach V. nicht ernstlich betrieb. Für diese
Ansicht spricht einerseits das im Jahre 1995 in K. fertiggestellte Eigenheim und
andererseits die Erfahrung, dass es bei ernstlichem Bemühen innerhalb von
vier Kalenderjahren sehr wohl möglich ist, in V. oder Umgebung eine
für eine vierköpfige Familie ausreichende und auch finanziell
erschwingliche Wohnung zu finden.
Die - nicht nachgewiesene
- Befristung des Dienstverhältnisses des Bw. zum 31. Dezember
2002 lässt eine Übersiedlung der Familie des Bw. nach V. oder in
dessen Umgebung nicht als unzumutbar erscheinen, da der Bw. seit dem Ende der
Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin bis zum Ablauf des befristeten
Dienstverhältnisses immerhin sechs volle Kalenderjahre in der Wohnung am
Beschäftigungsort oder in dessen Nähe gelebt hätte und
überdies - wie das Finanzamt zutreffend darstellt - ein
anfänglich befristetes Dienstverhältnis mit Ablauf der Befristung
nicht selten in ein unbefristetes übergeht. Der Bw. konnte im
Rechtsmittelverfahren keineswegs darlegen, dass ihm mit 1. Jänner 2003
tatsächlich die Auflösung seines Dienstverhältnisses konkret
gedroht hätte - er hat ja, wie bereits ausgeführt, nicht einmal
die Befristung nachweisen können.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass hinsichtlich des Kalenderjahres 2000 keine Rede davon sein
kann, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in K. aus beruflichen
Gründen erfolgte. Zum Einen bezog die Ehegattin des Bw. seit 18. Juli 1996
keinerlei Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, zum Anderen war dem
Bw. die Verlegung seines Familienwohnsitzes nach V. bzw. in dessen Umgebung
zumutbar. Wenn aber die doppelte Haushaltsführung im Kalenderjahr 2000
nicht beruflich veranlasst war, können auch die Kosten für die Fahrten
des Bw. zwischen seiner Unterkunft am Beschäftigungsort V. und seinem
Familienwohnsitz in K. nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-I/02
- Stammnummer
- 4467
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF