Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0196-Z2L/02
Einreihung des Produktes "Cachaca 51" als Rum in den KN-Code 2208 40 11 00
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0196-Z2L/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ware "Cachaca 51" stellt tarifarisch "Rum" dar und ist somit in den KN-Code 2208 40 11 00 einzureihen. Eine vorgelegte VZTA, aus der keine ausreichende Nämlichkeit zur gegenständlichen Ware abgeleitet werden kann, erst nach Abfertigung zum freien Verkehr erlassen wurde und überdies einem anderen Berechtigten erteilt worden ist, kann gem. Artikel 12 ZK keine Berücksichtigung finden.
Wortlaut laut Findok
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Zollsenat 2
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GZ. ZRV/0196-Z2L/02
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30. Oktober 2001,
GZ. 100/44222/2001, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung WENr:
100/000/803553/07/1 erfolgte am 2. April 2001 antragsgemäß die
Importabfertigung zum freien Verkehr von 1.500 Kartons "Cachaca 51" für die
nunmehrige Bf. als Warenempfängerin. Die Abgabenfestsetzung in Höhe
von 133.360,00 S (Zoll: 49.854,00 S und Einfuhrumsatzsteuer: 83.506,00 S)
erfolgte unter Zugrundelegung der beantragten Einreihung in die Kombinierte
Nomenklatur (KN) des Codes 2208 40 11 00. Gegen diese Abgabenfestsetzung wurde
fristgerecht mit Eingabe vom 30. April 2001 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Begründet wurde diese damit, dass die gegenständliche
Sendung mit einer falschen Zolltarifnummer abgefertigt worden sei. Der richtige
KN-Code laute nach Angaben der Bf. nämlich 2208 90 57 90 wodurch sich eine
zu erstattende Differenz in Höhe von 49.854,00 S an zu viel bezahlten Zoll
ergäbe.
Vom Hauptzollamt Wien erging
mit 6. Juni 2001 an die Bf. der Vorhalt, weitere Beweismittel zum Nachweis
der im Berufungswege begehrten Zolltarifnummer vorzulegen. In der Folge wurden 2
Flachen "Cachaca 51" von der Bf. vorgelegt, die zur Untersuchung und Erlassung
eines Tarifvorschlages an die Technische Untersuchungsanstalt der
Bundesfinanzverwaltung (TUA) in Wien übermittelt wurden. Anlässlich
dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass es sich bei der untersuchten Ware
"Cachaca 51" um eine farblose, klare Flüssigkeit mit Geruch und Geschmack
nach Rum handle und demnach eine Einreihung nach 2208 40 11 00 vorgeschlagen
werde. In der Folge wies das HZA Wien mit Berufungsvorentscheidung die Berufung
als unbegründet ab.
Gegen diese abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2001 wurde mit Eingabe vom
19. November 2001 fristgerecht eine Beschwerde (= Rechtsbehelf der zweiten
Stufe) eingebracht, wobei nunmehr durch eine Gesetzesänderung mit
1. Jänner 2003 die Zuständigkeit für die Erledigung des noch
offenen Beschwerdeverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat (BGBl. Nr.
97/2002) liegt. In dieser Eingabe wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Einreihung in die Warennummer 2208 90 57 90 richtig sei. Begründet wurde
dieser Umstand damit, dass bei der Herstellung von "Rum" für den
Gärungsprozess Molasse (=Rückstand bei der Produktion von Rohrzucker)
Verwendung finde während "Cachaca 51" aus dem Gärungsprozess des
Zuckerrohrsaftes gewonnen werde. Diese Angaben wurden durch eine gleichzeitig
mit dieser Beschwerdeeingabe vorgelegten Beschreibung des Herstellungsvorganges
belegt. Ebenfalls wurde der Beschwerdeeingabe eine Verbindliche
Zolltarifauskunft (VZTA) in welcher das Produkt "Cachaca de Minas" von der
Oberfinanzdirektion Cottbus in die von der Bf. begehrte Zolltarifnummer
eingereiht habe, vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 20 Abs. 1 ZK
stützen sich bei Entstehen einer Zollschuld die gesetzlich geschuldeten
Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Dieser umfasst
gemäß Absatz 3 der genannten Gesetzesstelle unter anderem die
Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise
auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften
zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt
worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur bildet somit auch die Grundlage für
den Österreichischen Gebrauchszolltarif. Weiters basiert die Kombinierte
Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems (=Internationales
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren) und wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Sie ist im Anhang I dieser Verordnung
enthalten und enthält unter Titel I die Allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.
Strittig im
gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Einreihung des Produktes
"Cachaca 51" in die Kombinierte Nomenklatur. Maßgebend für eine
Einreihung sind die im Titel I des Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/97
idgF enthaltenen Allgemeinen Vorschriften. Ausschlaggebend für die
Einreihung ist demnach, nach der Allgemeinen Vorschrift 1, der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in
den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts
anderes bestimmt ist - die übrigen Allgemeinen Vorschriften.
Bekämpft
wird im gegenständlichen Verfahren die Einreihung in die entsprechende
Unterposition der Position 2208. Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6
sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der
Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und -
sinngemäß - die übrigen Allgemeinen Vorschriften
maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der
gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei
Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten
und Kapiteln. Während die Zollbehörde an der Einreihung in die
Unterposition "40" - "Rum und Taffia" festhält, begehrt die Bf. eine
Einreihung in die Unterposition "90" - "andere".
Die Bf.
begründet die Einreihung in die Unterposition "90" der Position 2208 damit,
dass sich der Herstellungsvorgang für das Produkt "Cachaca 51" wesentlich
von dem Produktionsvorgang von Rum unterscheidet. Bei der Herstellung von Rum
findet für den Gärungsprozess "Molasse" (=Melasse=Rückstand bei
der Rohrzuckerproduktion) Verwendung, während das gegenständliche
Produkt "Cachaca 51" aus dem Gärungsprozess des Zuckerrohrsaftes gewonnen
wird. Dieser unterschiedliche Herstellungsvorgang geht auch aus der, der
Beschwerdeeingabe beigelegten Produktionsbeschreibung hervor.
Laut diversen
Lexika (Bertelsmann, Meyer, Duden-Lexikon, Brockhaus) wird Rum im Wesentlichen
einheitlich als eine Spirituose definiert, welche durch Vergären und
Destillieren von Zuckerrohr-Saft, -Melasse oder -Sirup erzeugt wird. Demnach
wird das Endprodukt, unabhängig ob für den Gärungsprozess
Zuckerrohrsaft oder Zuckerrohrmelasse Verwendung findet, handelsüblich als
"Rum" bezeichnet. Diese Definition stimmt auch mit den Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur überein. In diesen wird zur Warennummer 2208
Unterposition 40 ausgeführt wird, dass in diese Unterposition "Rum" und
"Taffia" einzureihen sind, welche in den Erläuterungen zur Position 2208
des Harmonisierten Systems (HS), dritter Absatz Ziffer 3 genannt sind, sofern
diese ihre typischen sensorischen Merkmale besitzen. Gemäß Ziffer 3
der Erläuterungen zum HS zu 2208 ist demnach in die Unterposition 40
Branntwein einzureihen, welcher aus der Destillation von vergorener
Zuckerrohrmelasse oder vergorenem Zuckerrohrsaft (Rum und Taffia), sowie
Branntwein der aus der Destillation von Rübenzuckermelasse gewonnen wird.
Die typischen sensorischen Merkmale von "Rum" des Produktes "Cachaca 51" wurden
bereits im eingeholten Gutachten der TUA festgestellt, welches vor Ergehen der
Berufungsvorentscheidung durch das Hauptzollamt Wien über Antrag der Bf.
veranlasst wurde. Obwohl die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und
die zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom Rat
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten
Erläuterungen keine Rechtsverbindlichkeit darstellen, sind diese ein
wichtiges rechtstunverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der
einzelnen Tarifpositionen (vgl. insbesondere Urteil des EuGH vom 28. März
2000 in der Rechtssache C-309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 14).
Aus den oben
dargelegten Gründen steht für den Unabhängigen Finanzsenat fest,
dass es sich bei der Ware "Cachaca 51" im tarifarischen Sinne um "Rum" handelt
und somit eine Einreihung auf Grund der Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 in den KN-Code 2208 40 11 00 zu
erfolgen hat.
Zur vorgelegten
VZTA der Oberfinanzdirektion Cottbus wird festgestellt, dass sich diese auf ein
anderes Produkt mit der Handelsbezeichnung "Cachaca de Minas" ("germana, Cachaca
de Minas, Zuckerrohrbranntwein, Alkoholgehalt 43% vol.") bezieht und daher mit
der gegenständlichen Ware "Cachaca 51" nicht verglichen werden kann.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass die vorgelegte VZTA nicht für die Bf.
als Berechtigter erteilt worden ist. Gemäß Artikel 12 ZK
darf jedoch eine erteilte VZTA nur vom Berechtigten verwendet werden.
Überdies ist in der vorgenannten Gesetzesbestimmung normiert, dass eine
Bindewirkung für die Zollbehörde erst ab dem Zeitpunkt der
Auskunftserteilung beginnt. Im gegenständlichen Fall wurde die vorgelegte
VZTA mit 15. Juni 2001 erlassen, während die Einfuhrabfertigung
bereits am 2. April 2001 erfolgt ist. Durch die vorstehenden
Ausführungen kann daher der vorgelegten VZTA für das
gegenständliche Verfahren nichts abgewonnen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 unverbrauchtes Warenmuster
Linz,
20. Mai 2003
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Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 12 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0196-Z2L/02
- Stammnummer
- 4453
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF