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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/1024-G/09

Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1024-G/09vom 23.12.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Vereins V, vertreten durch Kohl & Schützenhöfer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, vom 22. September 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 9. Juli 2008 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw ist ein Verein ortsansässiger Wirtschaftstreibender. Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 9. Juli 2008 hat das Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung und Nachforderung von Umsatzsteuer Säumniszuschläge im Betrag von insgesamt 812,54 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Bw die Berufung erhoben und beantragt die Bescheide dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Umsatzsteuer entsprechend anzupassen. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Juli 2009 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 4). Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagbescheides sprechen würden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (beispielsweise durch Berufungsentscheidung: Ritz, BAO³, § 217 Tz 51) auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides ist möglich (vgl. Ritz, BAO³, § 212a Tz 7). Graz, am 23. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1024-G/09
Stammnummer
44482
Gültig
23.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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