Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2031-L/02
Seminare für Kinesiologie als Werbungskosten einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2031-L/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für den Besuch von Kinesiologie-Seminaren stellen für eine Lehrerin an einer Hauptschule selbst dann Aufwendungen für die Lebensführung dar, wenn sie in ihrer Klasse auch behinderte Schüler unterrichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
Hauptschullehrerin an der Hauptschule N an der Vöckla.
In ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1999 beantragte sie Werbungskosten in Höhe
von 15.671,60 S unter dem Titel "Fortbildung: Kinesiologie".
Aus den Beilagen zur
Erklärung (Teilnahmebestätigungen von JL, L Institut für
Kinesiologie) geht hervor, dass die Berufungswerberin insgesamt
vier Seminare bei der Firma JL, L Institut für Kinesiologie besucht
hat, und zwar die Seminare "Under The Code", "Basic One Brain", "Tools Of The
Trade" und "Life Changes".
Der als Werbungskosten
begehrte Betrag setzt sich aus den Seminargebühren, den
Nächtigungskosten und den Tagessätzen sowie den Fahrtkosten
zusammen.
Diese Werbungskosten wurden im
Einkommensteuerbescheid 1999 vom Finanzamt
nicht anerkannt, wobei zur Begründung angeführt wurde, dass
Bildungsmaßnahmen, die von allgemeinem Interesse seien und die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten, nicht
abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder
von Nutzen seien.
Mit
Berufung vom 17. Juli 2002
wandte sich die Abgabepflichtige gegen die Nichtberücksichtigung dieser
Aufwendungen als Werbungskosten, wobei sie zur Begründung ausführte,
dass sie 1998/1999 eine Integrationsklasse in der Hauptschule übernommen
habe, jedoch für diese Art der Klassenführung keinerlei Vorbildung
gehabt habe. Auf Grund massiver pädagogischer Probleme habe sie sich
gezwungen gesehen eine Fortbildung zu besuchen, die ihr folgende Kenntnisse
vermittelt habe und die sie ausschließlich in der Schule anwenden
könne: Durch besondere Techniken könne mit Hilfe der Kinesiologie die
Konzentration verbessert, die Lernfähigkeit gesteigert und das
Sozialverhalten positiv beeinflusst werden. Die Wichtigkeit dieser Fortbildung
sei auch vom Bezirksschulinspektor SK nachdrücklich durch Freistellung
während der Unterrichtszeit bestätigt worden.
Auf der
Internetseite von JL, "L Institut für
Kinesiologie, Kommunikation und Körperarbeit" sind die von der
Berufungswerberin besuchten Seminare folgendermaßen
beschrieben:
Die
ersten drei Grundseminare Tools Of The Trade, Basic One Brain und Under The
Code werden von GS auch die "Es sich besser gehen lassen"-Serie genannt.
Darüber hinaus bieten vor allem diese drei Seminare einen guten
Einblick in die Kernbereiche des One Brain Systems.
I.
Tools Of The Trade/das Handwerkszeug
Tools
führt in die grundlegenden Fertigkeiten ein, mit denen "Three in one
concepts" arbeitet: das Verhaltensbarometer, Emotionelle Stressablösung,
Altersrezession und präzises Muskeltesten als Rückmeldesystem vom
Körper. Tools Of The Trade ist das so genannte Einsteigerseminar. Damit
können sie den Großteil der Eintages- bzw. Kurzseminare besuchen.
Dauer
2 Tage/14 Stunden
Voraussetzung
Interesse
Dieses
Seminar erlaubt den Besuch von Basic One Brain.
II.
Basic One Brain - "BOB"/Ganzheit des Gehirns I.
Dieses
Seminar führt vertiefend in das One Brain System ein. Die Ursache für
schulische Lernblockaden und Lernstörungen jeder Art, ist oftmals bedingt
durch emotionalen Stress, der sich folgendermaßen zeigen kann:
Nervosität beim Vortragen in der Öffentlichkeit oder Blackouts bei
Prüfungen usw.
Gewinn
aus diesem Seminar ist: gesteigerte Merkfähigkeit, Gelesenes mit eigenen
Worten wiedergeben können, sich alte und neue Zugänge zum Lernen
stressfrei wieder eröffnen, mehr Gelassenheit in allen Lebenssituationen,
positive Vorstellungskraft steigern, sich wieder klare geistige Bilder
verschaffen, klare Entscheidungen treffen können uvm.
Dauer
3 Tage/21 Stunden
Voraussetzung:
Tools Of The Trade
Dieses Seminar erlaubt den
Besuch von Under The Code.
III.
Under The Code "UTC"/Entdecke den Code
Under
The Code führt in die Struktur/Funktionen ein. Es wird aufgezeigt, welches
instinktive Verhalten/Potential wir in den Bereichen des Denkens, Handelns und
Fühlens haben. Wenn wir uns dadurch besser kennen lernen, eröffnet
dies auch unsere Fähigkeiten Kommunikationslücken mit anderen zu
überbrücken.
Dauer
3 Tage/21 Stunden
Voraussetzung
Basic One Brain/21 Stunden
Dieses
Seminar erlaubt den Besuch von Advanced One Brain.
IV.
Life Changes, Lebensveränderung
Sind
Sie schon jemals irgendwann in ihrem Leben an einem Punkt angelangt, wo sie
spürten eine große Lebensveränderung müsse stattfinden.
Aber sie spürten zur selben Zeit den Mangel an Selbstvertrauen, die
Veränderung so vorzunehmen, wie Sie sie zutiefst wollten. Oder richtet sich
ihr Leben darauf aus, dass sie anderen oft dabei helfen sich zu ändern und
ändern sich diese Personen dann wirklich? Die einfachste Art jemanden zu
ändern ist jedoch sich selber zu ändern und die Verantwortung für
das eigene Leben zu übernehmen. Dann werden sie bemerken, dass sich ihr
Leben immer in diese Richtung ändert, wie sie es gerne möchten. In
diesem Seminar können sie sich die nötige Kraft für
Veränderungen holen!
ACHTUNG:
Für Life Changes gibt es auch eine Version für die
keine
Voraussetzungen notwendig sind. Bitte beachten sie gesonderte
Ausschreibungen.
Dauer
1 Tag/7 Stunden
Voraussetzung:
Tools Of The Trade
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
23. Juli 2002 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom
15.7.2002 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte
das Finanzamt aus, dass Kosten für Seminarveranstaltungen, die auch
für nicht in der Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem
Interesse seien, keine Werbungskosten darstellten. Bei Aufwendungen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen würden, bedürfe es zur
Berücksichtigung nicht nur einer beruflichen Veranlassung, sondern der
beruflichen Notwendigkeit. Ein Hinweis auf berufliche Notwendigkeit wäre
die Übernahme der Kosten durch den Dienstgeber oder ein homogener
Teilnehmerkreis. Eine Dienstfreistellung alleine sei kein Hinweis. Derartige
Seminare dienten vorwiegend der Selbsterfahrung. Das dort vermittelte Wissen und
die erlernten Methoden zur Stressbewältigung könnten ebenso gut im
privaten Lebensbereich (Steigerung des Selbstwertes, Stressabbau,
Veränderung des persönliches Bewusstseins) wie auch im Berufsleben
(Hilfe bei Lernschwächen, Bewältigung von Schulstress, Steigerung der
Konzentrationsfähigkeit) verwendet werden. Aufwendungen des Arbeitnehmers,
die eine klare Abgrenzung zur Kosten der Lebensführung nicht zulassen
würden, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit
Vorlageantrag vom
27. August 2002 beantragte die Berufungswerberin die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend
führte sie weiters aus, dass Kinesiologie durch besondere Techniken die
Konzentration verbessere, die Lernfähigkeit steigere und das
Sozialverhalten positiv beeinflusse. Die Fortbildung Kinesiologie sei durch
berufliche Notwendigkeit gegeben. Sie habe 1998/1999 eine Integrationsklasse
übernommen, was bedeute, dass behinderte und nicht behinderte Schüler
in einer Klasse unterrichtet würden. Sie habe 17 Normalschüler
und 5 behinderte Schüler unterrichtet. Bereits zu Schulbeginn sei bei
der Schülerin IP eine schwere Psychose ausgebrochen, die auch in der
Kinderpsychiatrie Linz während der gesamten Schulzeit behandelt worden sei.
Der Schüler SG habe schwere motorische Schäden gehabt und habe
spezielle Konzentrationsübungen gebraucht, um dem Unterricht überhaupt
folgen zu können. Der Schüler CL habe an schwerem Asthma gelitten,
welches durch Stress immer wieder ausgelöst worden sei. Er sei an dieser
Krankheit 1999 verstorben.
Der Hinweis auf berufliche
Notwendigkeit durch Übernahme der Kosten durch den Dienstgeber sei in
diesem Fall nicht zu erbringen. Das Land Oberösterreich als Dienstgeber
unterstütze Weiterbildung niemals finanziell, sondern ausschließlich
durch Dienstfreistellung bei vollem Bezug. Im PI (pädagogischen Institut)
sei eine solche Fortbildung nicht angeboten worden.
Sie sei der Meinung, dass der
Staat Engagement und die damit verbundene Fortbildung berücksichtigen
müsse.
Mit
Vorlagebericht vom 16. Oktober 2002
wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit
stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter
ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Für den
Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes
berufliches Erfordernis zur Tätigkeit der Aufwendungen oder Ausgaben noch
deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung
ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehler einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an,
die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten
lassen (VwGH vom 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit
dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv
sinnvoll ist (VwGH vom 12.4.1994, 91/14/0024).
Eine Bestätigung des
Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von
Aufwendungen oder Ausgaben ist daher keine Voraussetzung für deren
Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die berufliche
Veranlassung darstellen. Umgekehrt erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht
notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter, da sie im Interesse oder auf
Weisung der Arbeitgebers getätigt werden.
Kosten für
Seminarveranstaltungen, wie im vorliegenden Fall, die auch bei nicht in der
Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, stellen keine
Werbungskosten dar. Bei Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen, bedarf es zur Berücksichtigung nicht nur
einer beruflichen Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit. Ein
Hinweis auf berufliche Notwendigkeit wäre die Übernahme der Kosten
durch den Dienstgeber oder ein homogener Teilnehmerkreis. Eine
Dienstfreistellung allein ist kein ausreichender Hinweis auf die berufliche
Notwendigkeit.
Betrachtet man die im
konkreten Fall besuchten Seminare, so geht aus der im Internet nachzulesenden
Beschreibung eindeutig hervor, dass das dort vermittelte Wissen und die
erlernten Methoden zur Stressbewältigung ebenso gut im privaten
Lebensbereich (Steigerung des Selbstwertes, Stressabbau, Veränderung des
persönliches Bewusstseins) wie auch im Berufsleben (Hilfe bei
Lernschwäche, Bewältigung von Schulstress, Steigerung des
Konzentrationsfähigkeit) verwendet werden können. Insbesondere der
Kurs "Life Changes", aber auch die anderen drei Kurse, dienen vorwiegend
der Selbsterfahrung, wie z.B. aus der Formulierung hervorgeht, dass das Seminar
dazu dient sich die nötige Kraft für Veränderungen im Leben zu
holen.
Offensichtlich ist, dass der
Dienstgeber die Kosten der Seminare nicht übernommen hat. Eine
Dienstfreistellung bei vollem Bezug reicht nicht aus um eine dienstliche
Notwendigkeit zu begründen.
Grundsätzlich sind die
gegenständlichen Aufwendungen daher als Aufwendungen für die
Lebensführung nicht abzugsfähig.
Gem. § 20
Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig,
selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung
des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies
gilt insbesondere für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen
privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse
der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interesse herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann
(VwGH vom 6.11.1990, 90/14/0176 und vom 28.2.1995, 94/14/0195).
Auch wenn man davon ausgeht,
dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um solche
handelt, die zwar zur Förderung des Berufes der Steuerpflichtigen dienlich
sein mögen, sind sie jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes ebenfalls
insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Berufung konnte daher
nicht Folge gegeben werden.
Linz,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2031-L/02
- Stammnummer
- 4441
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF