RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0378-G/08

Pflichtveranlagung bei unrichtigem Alleinverdienerabsetzbetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0378-G/08vom 16.12.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 20. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) sowie (als Beteiligter) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Vermietung und Verpachtung, wobei die beiden zuletzt genannten Einkünfte unter dem Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs 3 EStG liegen. Im Rahmen der Lohnverrechnung wurde von der bezugauszahlenden Stelle an Stelle des (dem Bw zustehenden) Alleinverdienerabsetzbetrages ohne Kind iHv € 364,- der Alleinverdienerabsetzbetrag für 3 Kinder iHv € 889,- berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) vorlagen. Im Rahmen der Veranlagung kam es zu einer Nachzahlung iHv € 505,02 (und nicht der Differenz von € 525), weil der Kirchenbeitrag antragsgemäß im Ausmaß von € 100 als Sonderausgabe iSd § 18 EStG berücksichtigt wurde. Der Bw wendet sich in seiner Berufung nur dagegen, dass ihm die Steuer vorgeschrieben wurde. Seiner Meinung nach müsste die Steuer der bezugauszahlenden Stelle im Haftungsweg vorgeschrieben werden, weil diese die unrichtige Berechnung zu verantworten habe. Im übrigen ergebe sich aus der Differenz von € 505,02 an Stelle von € 525,- dass die gesamte Lohnverrechnung fehlerhaft sei. Über die Berufung wurde erwogen: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 41 Abs 1 Z 5 EStG). Diese zwingend durchzuführende Veranlagung ist unabhängig vom Verschulden und führt dazu, dass der Steuerpflichtige zum Schuldner der Einkommensteuer wird. Eine insgesamt fehlerhafte Berechnung der Lohnsteuer liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Differenz zwischen € 525,- und € 505,02 erklärt sich mit den beantragten Sonderausgaben "Kirchenbeitrag". Eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsweg (§ 82 EStG) - wie vom Bw beantragt - ist nicht möglich, weil der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs 2 Z 1 EStG in den Pflichtveranlagungsfällen des § 41 EStG (und um einen solchen handelt es sich im Berufungsfall) unmittelbar in Anspruch zu nehmen ist. Die Berufung war damit der eindeutigen Gesetzeslage entsprechend abzuweisen. Graz, am 16. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0378-G/08
Stammnummer
44338
Gültig
16.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF