Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0306-Z4I/02
Abweisung einer Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0306-Z4I/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 26. Mai
2000, GZ. 100/92719/96-23, betreffend Aussetzung der Einhebung einer
Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 9 September 1998, Zahl
100/92719/14/96 wurde der Antrag des Bf.s vom 19. September 1997 auf Aussetzung
der Vollziehung gemäss Artikel 244 Zollkodex, betreffend den Bescheid des
Hauptzollamtes Wien Zahl 100/92719/02/96-Rie vom 4. März 1997
(Vorschreibung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 516.353,00 für
verschiedene Schmuck- Diamanten- und Tapisseriegegenstände) abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Hauptzollamt Wien auf
Grund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung hätte und da keine
Sicherheitsleistung angeboten worden wäre, auch keine Anhaltspunkte
für einen unersetzbaren Schaden vorliegen würden.
Gegen diese Vorschreibung wendete sich der Bf. im
Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Sicherheitsleistung dann nicht
gefordert werden dürfe, wenn sie auf Grund der Lage des Schuldners zu
ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte. Auf Grund der Tatsachen, dass wesentliche Teile der Handelsware des
Bf.s beschlagnahmt worden sind, wäre es diesem nicht möglich eine
Sicherheitsleistung zu erbringen, zumal die Schwierigkeiten in denen sich dieser
befinde durch die nicht zutreffende Abgabenvorschreibung und die
Warenbeschlagnahme hervorgerufen wären.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat hierauf mit
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) Zl. 100/92719/17/96 vom 22. Oktober 1998 die
Berufung als unbegründet abgewiesen, und dies damit begründet, dass
gemäß Art 245 Zollkodex die Einzelheiten im Rechtsbehelfsverfahren
der Regelung von Mitgliedsstaaten obliegen würden. Daher wären die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung weiter anwendbar, soweit sie nicht im
Widerspruch mit den ausdrücklichen Regelungen des Titels VIII des Zollkodex
stünden. Die Anwendung des § 212a der Bundesabgabenordnung
wäre sohin grundsätzlich zulässig. Insoweit müsse, da weder
im Aussetzungsantrag noch in der in Folge eingebrachten Berufung gegen die
Abweisung der Aussetzung eine Sicherheitsleistung angeboten worden wäre,
bzw. durch beweiskräftige Unterlagen dokumentiert würde, dass eine
Sicherheit nicht geleistet werden könne, das Begehren des
Beschwerdeführers abgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 20. November 1998 brachte der Bf. den
Rechtsbehelf der Beschwerde (bezeichnet als Vorlageantrag) gegen die
Berufungsvorentscheidung ein. Darin wurde zusätzlich moniert, dass eine
Sicherheitsleistung vom Bf. nicht erbracht werden könne, ohne dass dies
ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art bewirken würde,
zumal seine Situation dadurch gekennzeichnet wäre, dass wesentliche Teile
seiner Handelswaren durch den Zoll beschlagnahmt worden wären.
Diese Beschwerde führte zu einer Aufhebung der obigen
Berufungsvorentscheidung durch den Berufungssenat III der Region Innsbruck
(Entscheidung vom 9. März 2000, Zl. ZRV 287/1-I3/99), worin
begründend angeführt wurde, dass eine Aussetzung der Vollziehung davon
abhängig wäre, ob entweder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit bestünden oder dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Es genüge das Vorliegen einer der beiden
Vorraussetzungen um die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen. Da auf
Grund einer vorliegenden Gerichtsentscheidung über die Höhe des
betroffenen Abgabenbetrages begründete Zweifel bestünden, wäre
die Abweisung der begehrten Aussetzung zu unrecht erfolgt. Auf Grund dieser
aufhebenden Berufungsentscheidung kontaktierte das Hauptzollamt Wien dem Bf. und
begehrte eine Teilsicherstellung der Abgaben in Höhe von S 75.003,00 die
vom Bf. nicht entrichtet wurde, beigebracht wurde hingegen zum Beweis der
wirtschaftlichen Notlage, eine Bestätigung der Israelitischen
Kultusgemeinde und eine Mitteilung über den Bezug von
Notstandshilfe.
Mit neuerlicher Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2000
Zl. 100/92719/96-23 hat das Hauptzollamt Wien das Aussetzungsbegehren wieder
abgewiesen und dies damit begründet, dass keine Sicherheitsleistung
angeboten wäre, sowie dass beim Bf. keine Schwierigkeiten wirtschaftlicher
oder sozialer Art vorliegen würden. Die ergangene Berufungsvorentscheidung
wurde Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2000, welches als
Beschwerde gewertet wurde, bekämpft.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung
zu: Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbehelfsverfahren in der
Sache selbst, nämlich über die Rechtmäßigkeit der
Abgabenvorschreibung betreffend verschiedene Schmuck- Diamanten- und
Tapisseriegegenstände mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 26. März 2001, Zahl 100/92719/96-9 rechtskräftig abgeschlossen
worden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung hinsichtlich der
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, bzw. bei
deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte, der durch eine allenfalls stattgebende
Berufungsentscheidung nicht mehr gutzumachen wäre, mehr vor. Die Beschwerde
war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber
darf angemerkt werden, dass auch das Verfahren gegen eine Mitbeteiligte
materiellrechtlich abgeschlossen wurde und die vom Bf. gesamtschuldnerisch mit
der Mitbeteiligten geschuldeten Eingangsabgaben zwischenzeitlich entrichtet
wurden, sodass auch gegen den Bf. derzeit kein weiteres Leistungsgebot mehr
offen ist.
Innsbruck,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0306-Z4I/02
- Stammnummer
- 4430
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF