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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0592-I/09

Progressionsvorbehalt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-I/09vom 11.12.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 8. April 2009 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind der Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2009 (Bl. 40 des V- Aktes 2005) zu entnehmen. Die in der angeführten Berufungsvorentscheidung ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen und der dort angeführte Einkommensteuerbetrag bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Im nunmehrigen Verfahrensstadium sind nur mehr folgende Streitpunkte offen: a.) Kirchenbeitrag Die Berufungswerberin (Bw.) hat in ihrer Steuererklärung den Abzug von Kirchenbeiträgen in Höhe von € 83,68 als Sonderausgaben beantragt (Bl. 6 d. V-Aktes 2005). Das Finanzamt hat den angeführten Betrag bei der Veranlagung erklärungsgemäß berücksichtigt. Im Zuge des Berufungsverfahrens beantragte die Bw. die zusätzliche Berücksichtigung von Kirchenbeitragszahlungen in Höhe von € 16,32. b.) Progressionsvorbehalt Das Finanzamt wendete bei der Einkommensteuerberechnung unter Bedachtnahme auf die deutschen Renteneinkünfte der Bw. den sog. "Progressionsvorbehalt" an. Die Bw. bringt hiezu vor, dass ihre österreichische Pension im Hinblick auf die deutschen Renteneinkünfte um 26,86 % gekürzt worden sei. Im Hinblick auf diese "innerstaatliche" Kürzung sei die Anwendung des Progressionsvorbehaltes rechtswidrig. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Kirchenbeitrag Die Bw. wurde vom Finanzamt am 21.8.2009 schriftlich um Vorlage der Kirchenbeitragszahlungsbelege ersucht (Frist: 25.9.2009, Bl. 46 d. V- Aktes 2005). Dieses schriftliche Ersuchen wurde vom Finanzamt am 21.9.2009 fernmündlich wiederholt (AV, Bl. 48 d.A.). Von der Bw. wurde dem Ersuchen des Finanzamtes nicht entsprochen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Bw. ihrer Mitwirkungspflicht (§ 138 Abs. 1 BAO) nicht nachgekommen ist, kann dem Begehren auf zusätzlichen Abzug von Kirchenbeiträgen in Höhe € 16,32 als Sonderausgaben nicht entsprochen werden. 2. Progressionsvorbehalt Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der deutschen Renteneinkünfte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2009 verwiesen. Festzuhalten ist, dass für Zwecke der Anwendung des Progressionsvorbehaltes die tatsächlich zugeflossenen deutschen Renteneinkünfte (lt. eigenen Angaben der Bw. € 4.467,36 + € 2.686,92 = € 7.154,28) berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen ist zu ergänzen, dass die Anwendung des Progressionsvorbehaltes im berufungsgegenständlichen Fall durch Art. 23 Abs. 2 lit. d des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland (BGBl. III 2002/182) gedeckt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 11. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

KirchenbeitragProgressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0592-I/09
Stammnummer
44253
Gültig
11.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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