Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3028-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3028-W/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an erhöhter
Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Prüfungsaktion
gegen Unregelmäßigkeiten bei der Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe erstellte der Allgemeinmediziner Dr. L im Auftrag des
Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 28.
Juni 2001 ein Gutachten, in dem dem Sohn des Bw., CAA, auf Grund einer
Hausstaubmilbenallergie (Richtsatzposition VII/b/656) seit 1998 ein 10%iger
Behinderungsgrad attestiert wurde. Der untere Rahmensatz ergebe sich aus der
Tatsache, dass das Kind unter Pagramintherapie praktisch beschwerdefrei sei.
Nach der Anamnese des Gutachtens werde das Kind jeden zweiten Tag mit 10 Tropfen
Pangramin behandelt und seit damit seit ein bis zwei Jahren
beschwerdefrei.
Auf Grund dieses Gutachtens
erließ das Finanzamt am 11. September 2001 einen Bescheid, mit dem es die
für CAA im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 2001 im Betrag von
S 73.500 gewährte erhöhte Familienbeihilfe zurückforderte.
Zur Begründung gab es an, dass wegen des bloß zu 10% bestehenden
Behinderungsgrades die erhöhte Familienbeihilfe im genannten Zeitraum zu
Unrecht bezogen worden sei.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz
vom 25. September 2001 Berufung, die er damit begründete, dass ihm im Zuge
der langjährigen Erkrankung von CAA vom betreuenden Facharzt Dr. HH im Jahr
1998 angeraten worden sei, einen Allergietest durchführen zu lassen. Das
Ergebnis des Tests (einen Kopie liege der Berufung bei) habe laut Univ. Doz.
Dr. RJ und und Univ. Prof. Dr. MG sei, dass bei CAA eine
Hausstaubmilbenallergie vorliege. Auf Empfehlung des Hausarztes hätten
viele kostenintensive Maßnahmen wie beispielsweise ein Wohnungsumbau oder
die Anschaffung von milbendichter Bettwäsche ergriffen werden müssen,
um CAA ein relativ beschwerdefreies Leben mit seiner Krankheit zu
ermöglichen. Nur mit diesen Maßnahmen und der ständigen Einnahme
von 10 Tropfen Pangramin an jedem zweiten Tag hätte dies erreicht werden
können. Bei Nichteinhaltung dieser Behandlung hätte leider
festgestellt werden müssen, dass CAA nach wie vor mit Atemnot
(Asthmaanfall) sowie Hautrötungen verschiedenster Art reagiere.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass die Hausstaubmilbenallergie von den
Fachärzten Dr. RJ und Dr. MG festgestellt worden sei. Der Grad der
Behinderung sei vom zuständigen Amtsarzt bestätigt worden. Der
Erhöhungsbetrag wergen erheblicher Behinderung sei von der
Familienbeihilfenstelle anerkannt worden. Aus dem Bw. nicht verständlichen
Gründen sei es Dr. L, Arzt für Allgemeinmedizin, am
28. Juni 2001 möglich gewesen, eine Diagnose ein bis zwei Jahre
rückwirkend zu erstellen, worin er eigenlich die Kompetenz von Dr. RJ und
Dr. MG sowie des Amtsarztes in Frage stelle. Der Bw. sei nicht der Meinung, dass
er die erhöhte Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hätte, und sohin
die Rückforderung berechtigt sei. Der Bw. beantragte die Aufhebung des
Rückforderungsbescheides.
Der Bw. legte der Berufung eine
Kopie des Befundes des F Allergiezentrums, Dr. RJ, Dr. MG, vom 23. Dezember
1998, mit dem CAA eine Hausstaubmilbenallergie, Klasse 4,0 bescheinigt wurde,
und eine Kopie des amtsärztlichen Zeugnisses vom 8. November 2000, mit dem
ebenfalls eine Hausstaubmilbenallergie, Klasse 4,0 sowie ein 50%iger
Behinderungsgrad attestiert wurde, bei.
Nach Mängelbehebung des
Rechtsmittels durch dessen Unterfertigung erließ das Finanzamt am
21. November 2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die es damit
begründete, dass dem Gutachten des Bundessozialamtes gegenüber dem
Gutachten des F Allergiezentrums eine größere Bedeutung
beigemessen werde.
Der Bw. beantragte mit
Schriftsatz vom 3. Dezember 2001 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diese wortgleich mit der
Berufung. Weiters forderte er erstens ein rechtsverbindliches Gutachten
(Bewertung laut Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2001) über die
Imkompetenz der Fachärzte Univ Doz. Dr. RJ und Univ Prof. Dr. MG; zweitens
den Nachweis der fachlichen Kompetenz von Dr. L, Facharzt für
Allgemeinmedizin, worin bestätigt werde, dass Herr Dr. L am
28. Juni 2001 in der Lage sei, den Krankheitszustand von CAA in den
Jahren 1998, 1999, 2000 zu diagnostizieren bzw. den Grad der Behinderung
festzustellen; drittens dem Aussetzungsantrag der Rückforderung
gemäß
§ 212a BAO bis zur Klärung stattzugeben; viertens die
sofortige Bezahlung sowie Nachzahlung der laufenden
Familienbeihilfenbeträge 2001 für seine beiden Kinder, die seiner
Meinung nach zu Unrecht seit Juli 2001 einbehalten worden seien; fünftens
einen schriftlichen Nachweis über ein Fehlverhalten seiner Person. Er
begündete seine Anträge zu erstens damit, dass er im Bezug auf die
Erkrankung von CAA keine Imkompetenz der Fachärzte Dr.RJ und Dr. MG
feststellen habe können, sodass eine solche Feststellung der Imkompetenz an
der Behörde liege; zweitens Dr. L kein Arzt seines Vertrauens sei; drittens
die Abweisung des Aussetzungsantrages mit der Begründung, dass die zu
Grunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei; viertens die
Rückforderung mit den laufenden Beträgen nichts zu tun hätten, da
eine Klärung noch ausstehe und fünftens er sich in keiner Form ein
Fehlverhalten vorwerfen könne.
Nach Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ein lungenfachärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert, in dem Dr. EK als Diagnose allergisches Asthma
bronchiale (Richtsatzposition III/a/286) mit einem 30%igen Behinderungsgrad
angibt. Der untere Rahmensatz ergebe sich wegen lediglich fallweise
auftretender asthmatischer Beschwerden unter zumutbarer Behandlung,
episodenhaften mäßig bis maximal mittelgradigen Einschränkungen
der Atemfunktion und normalem klinischen Untersuchungsbefund, wobei die
Aufwendungen hinsichtlich Hausstaubmilbenallergie in der Wohnraumsanierung in
der angezogenen Richtsatzposition mitberücksichtigt seien. Die
lungenfachärztliche Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der
gegenständlichen Untersuchung vom 4. September 2002. Eine rückwirkende
Beurteilung sei mangels entsprechender fachärztlicher Befunde und
Lungenfunktionen nicht möglich.
Das Gutachten wurde dem Bw. mit
Schreiben vom 3. Dezember 2002 zur Gegenäußerung übermittelt,
worauf dieser eine Stellungnahme dazu von Dr. HH vorlegte. Daraus geht hervor,
dass Dr. HH CAA als Kinderarzt seit seiner Geburt wegen anfänglich immer
wiederkehrender Episoden rezidivierender obstruktiver Bronchitiden mit zum Teil
doch sehr ausgeprägter Atemnot betreue. Die erste diesbezüglich
diagnostizierte Bronchitis sei im März des Jahres 1994 gewesen. Mittels
Dauerinhalation durch Sutanol und Flixotide hätten nachfolgende
Krankheitsverläufe kurz gehalten werden können, gänzlich
verschwunden seien sie jedoch nie, weswegen dann Ende 1998 nicht nur an ein
Infektasthma, sondern auch an ein allergisch bedingtes Asthma bronchiale gedacht
worden sei und zum spezifischen Allergietest zu Prof. MG zugewiesen worden
sei. Dieser Test habe eine Hausstaubmilbenallergie der höchsten Klasse
ergeben und gleichzeitig sei mit einer Desensibilsierungstherapie begonnen
worden. Eine Hausstaubmilbenallergie könne damit zwar positiv beeinflusst,
nicht jedoch geheilt werden. Derzeit laufe die erwähnte
Pangraminbehandlung, bei deren Fortsetzung eine neuerliche Begutachtung durch
den Allergologen erfolgen müsse .
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersuchte das Bundessozialamt um ergänzende Stellungnahme, die dahin
abgegeben wurde, dass der kinderärztliche Befund hinsichtlich
Intensität und Dauer der Behandlungen sowie der jeweiligen Beschwerden
keine näheren Angaben mache, auch hinsichtlich des Schweregrades des Asthma
bronchiale fehlten objektive Befunde wie etwa LUFU oder detaillierte klinische
Untersuchungsbefunde. Wie bereits im lungenfachärztlichen Gutachten vom 4.
September 2002 angeführt werde, könne aus den vorliegenden Unterlagen
nicht mit absoluter Sicherheit auf den Grad der Behinderung im Zeitraum vom
Jänner 1998 bis Juni 2001 geschlossen werden. Nach der Erfahrung des
Sachverständigen, Dr. EK, sowie der Angaben im kinderfachärztlichen
Befund sei die zuletzt vorgenommene Einschätzung zum Untersuchungszeitpunkt
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für Jänner 1998 bis
Juni 2001 anzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs.
1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht durch eine unrichtige Auszahlung durch
eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte
Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Untehalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 8 Abs. 6 dieses
Gesetzes in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundessozialamtes
einzuholen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG in
der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirksamkeit ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Zu Unrecht bezogen wird die
erhöhte Familienbeihilfe laut den zuvor dargelegten gesetzlichen
Bestimmungen dann, wenn für CAA ein Behinderungsgrad von weniger als 50%
vorliegt.
Im gegenständlichen
Berufungsfall wurde CAA im lungenfachärztlichen Gutachten vom
4. September 2002 des Bundessozialamtes als Leiden allergisches Asthma
bronchiale mit einem 30%igen Behinderungsgrad attestiert. Dieser Befund besteht
laut Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2003 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch schon für den vom Rückforderungszeitraum, also
vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 2001.
Mit diesen Gutachten wurde CAA,
auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unbestritten, ein Leiden
diagnostiziert, doch erreicht dieses Leiden nicht den für die Zuerkennung
der erheblichen Behinderung notwendigen Wert von 50%.
Da mit den Gutachten vom 4.
September 2002 und vom 19. Mai 2003 alle bis zu diesen Zeitpunkten vorliegenden
Expertisen berücksichtigt wurden, wurden alle bis dahin vom Bw.
vorgebrachten medizinschen Aspekte berücksichtigt, sodass alle von ihm
diesbezüglich erhobenen Einwände entkräftet werden.
Zu den von ihm im Vorlageantrag
erhobenen Vorwürfen ist Folgendes auszuführen (die folgende
Nummerierung entspricht dem Vorlageantrag):
1. und 2.: Im
Berufungsverfahren betreffend die erhebliche Behinderung von Kindern als
Voraussetzung für die Gewährung oder Versagung der erhöhten
Familienbeihilfe erfolgt die Rechtsfindung anhand von Gutachten, die im Auftrag
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Bundessozialamt erstellt und danach
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtlich gewürdigt werden
(vgl. oben § 8 Abs. 6 FLAG).
Es kann also nicht mittels
"rechtsverbindlichen Gutachten" über die Kompetenz oder Inkompetenz
verschiedender Ärzte, die im bis dahin stattgefundenen Verfahren Gutachten
erstellt haben, abgesprochen werden.
3. und 4.: Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens ist die Rückforderung von erhöhten
Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 30. Juni
2001.
Sohin können keine
Aussagen betreffend der Aussetzung gemäß
§ 212a BAO bzw. zur
etwaigen Einbehaltung von Familienbeihilfenbeträgen für andere
Zeiträume getroffen werden.
5. Die Rückforderung von
zu Unrecht bezogenen (erhöhten) Familienbeihilfenbeträge
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG ist vom Vorliegen einer Schuldhaftigkeit
eines Handelns unabhängig, sodass eine Aussage über ein etwaiges
Fehlverhalten des Bw. nicht erforderlich ist. Es genügt, dass im
vorliegenden Berufungsfall der Behinderungsgrad des CAA unter 50%
liegt.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3028-W/02
- Stammnummer
- 4420
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF